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Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/3756/2015
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage des Stadtverordneten Jan Schalauske, Fraktion Marburger Linke, (Nr. 07/30.01.2015)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Norbert Wagner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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30.01.2015
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Sachverhalt
Laut Statistik wurden im Kalenderjahr 2014 durch die Ausländerbehörde der Universitätsstadt Marburg in 19 Fällen die vormals rechtmäßigen Aufenthalte durch Ablehnung entsprechender Anträge auf Erteilung / Verlängerung des Aufenthaltstitels beendet, da die Betreffenden nicht (mehr) die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt hatten.
Mit der Ablehnung der Anträge werden Ausreiseaufforderungen ausgesprochen. Für den Fall einer nicht beabsichtigten freiwilligen Ausreise wird die Abschiebung angedroht.
Die Verfügungen datierten wie folgt:
Januar: 3 – Februar: 0 – März: 1 – April: 3 – Mai: 1 – Juni: 2 – Juli: 1 – August: 2 – September: 2 – Oktober: 1 – November: 3 – Dezember: 0
Neun Personen kamen ihrer Ausreiseverpflichtung zwischenzeitlich – teilweise nach verwaltungsgerichtlicher Überprüfung der Entscheidung der Ausländerbehörde – freiwillig nach, eine Person ist unbekannten Aufenthaltes.
In zwei Verfahren wurden verwaltungsgerichtliche Vergleiche geschlossen, die den Betreffenden letztmalig einen weiteren Aufenthalt von einem Semester ermöglichten.
Fünf Fälle befinden sich aktuell noch im Verwaltungsstreit- bzw. Petitionsverfahren.
Eine EU-Bürgerin ist nach Arbeitsaufnahme wieder freizügigkeitsberechtigt.
Eine Person steht zur Abschiebung an.
Im Kalenderjahr 2014 erfolgte keine AUSWEISUNG!
Ø (Ausweisung: Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere Straftäter à Folge: Aufenthaltsverbot für die BRD).
Im Kalenderjahr 2014 erfolge keine ABSCHIEBUNG!
Ø (Abschiebung: Vollzug der Ausreiseverpflichtung durch Zwangsmaßnahme, sofern keine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise vorhanden ist à Folge: Aufenthaltsverbot für die BRD)
In asylrechtlichen Verfahren obliegt die Entscheidung dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Sofern weder eine Asylberechtigung noch die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz oder Abschiebeverbote festgestellt wird, entsteht für die Betreffenden eine Ausreiseverpflichtung. Sofern keine Rückkehrbereitschaft besteht, muss die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) beim Regierungspräsidium Gießen den Aufenthalt zwangsweise durch Abschiebung beenden.
Zur Anzahl werden hier keine Statistiken geführt.
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