Universitätstadt Marburg

?

Hauptnavigation der Seite

Kartenanwendung der Stadt Marburg

Seiteninhalt

Inhaltsbereich der Seite
Sie sind hier: Politik & Stadtgesellschaft > Stadtpolitik > Stadtparlament (STVV)

Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Antrag der Fraktion Marburger Linke - VO/3766/2015

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die Universitätsstadt Marburg handelt gemäß ihrer Verpflichtung gegenüber dem als Kulturdenkmal (KD) in der Denkmaltopographie II der Stadt Marburg eingetragenen KD in der Brunnenstr. 15/ Marbach und leitet nach dem hessischen Denkmalschutzgesetz (HDschG) ein Verfahren zur sogenannten Ersatzvornahme nach HDschG § 11, Abs. 2 und § 12 HDschG ein.

Die Universitätsstadt Marburg bemüht sich diesbezüglich einen Antrag auf Unterstützung beim Landesamt für Denkmalpflege in Hessen (gemäß Erlass des MfWK vom 5. September 2003) bis zum 31. Januar 2015 zu stellen, da sonst ein weiteres Jahr verstreicht.

 

 

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung:

Bereits am 15. August 2014 brannte das Gebäude, welches als Kulturdenkmal klassifiziert ist. Seither ist das KD ohne Dachabdeckung und somit der Witterung schutzlos ausgesetzt. Dem Baudezernenten der Universitätsstadt Marburg, Herrn Dr. Franz Kahle, ist dieser Vorfall ebenfalls seit Monaten bekannt. Deshalb gehen wir davon aus, dass alle gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, um den Inhaber zur Sicherung des Gebäudes zu bewegen, gescheitert sind. Aus diesem Grund verweisen wir auf die Pflicht der Stadt Marburg auf Ersatzvornahme, um das KD zu sichern und die Denkmalförderungsrichtlinien des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst . Die Verfahrensweise für eventuelle Zuschüsse sieht vor, beim Landesamt für Denkmalpflege Hessen (LfDH) einen Antrag und zwar bis spätestens zum 31. Januar eines Jahres zu stellen.

 

Anlagen:

 

-          Richtlinien des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst für die Bewilligung von Zuwendungen für Kulturdenkmäler (Denkmalförderrichtlinien)

 

-          Ersatzvornahme im Vollstreckungs- und Verwaltungsrecht

 

-          Marbacher Nachrichten Ausgabe 55/ 2014  http://buergerverein-marbach.de/presse/marbacher-nachrichten/index.html

 

Gez.

 

Halise Adsan

Tanja Bauder-Wöhr

Henning Köster

Jan Schalauske

 

 

 

Anlagen:

 

Ersatzvornahme im Vollstreckungs- und Verwaltungsrecht

Die Ersatzvornahme wird als Mittel zur Vollstreckung behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen angesehen und ist sowohl in Zwangsvollstreckungsverfahren nach der Zivilprozessordnung als auch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gestattet. Voraussetzung ist generell, dass die betreffende Handlung als „vertretbare“ Handlung bezeichnet werden kann, was in jenen Fällen gegeben ist, in denen diese auch durch einen Dritten erfolgen kann. Ist dies nicht möglich, beispielsweise in Fällen, in denen eine Auskunftspflicht seitens des Verpflichteten besteht, kann dementsprechend keine Ersatzvornahme erfolgen.

In § 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) findet die Ersatzvornahme ihre gesetzliche Grundlage: „Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.“ Dies ist in der Praxis beispielsweise dann der Fall, wenn die Behörde den Abriss eines Gebäudes verfügt hat, der Eigentümer diese Anordnung ignoriert. Die Behörde hat in jenen Fällen das Recht, dem Verpflichteten gemäß § 13 VwVG schriftlich eine Frist zu setzen, innerhalb derer er den Abriss vollziehen soll. Tut er dies nicht, kann die Behörde nun ein Abrissunternehmen mit dieser Tätigkeit beauftragen und die hierfür entstandenen Kosten dem Eigentümer in Rechnung stellen.

Damit eine Ersatzvornahme vollzogen werden kann, müssen grundsätzlich verschiedene Voraussetzungen gegeben sein:

  • Dem Verpflichteten wurde eine angemessene Frist eingeräumt, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
  • In der schriftlichen Fristsetzung müssen auch die Androhung von Zwangsmitteln, beispielsweise der Ersatzvornahme, und ein Kostenvoranschlag für die zu erwartenden Kosten enthalten sein.
  • Die Ersatzvornahme darf sich nur auf die eigentliche Forderung, sprich die ursprünglich verlangte Handlung,  beziehen. Dies bedeutet, dass die Behörde nur das Haus abreißen darf, wenn dies ihr eigentliches Verlangen gewesen ist – nicht aber noch den Garten umgraben und einen Park auf Kosten des Eigentümers pflanzen.

Häufig kommt eine Ersatzvornahme bezüglich der Reinigung von Gehwegen zum Tragen: ist ein Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, die an sein Grundstück angrenzenden Gehwege auch von Blättern zu befreien, und tut er dies nicht, so kann die betreffende Gemeinde diese Tätigkeiten an einen Dritten – beispielsweise an ein Unternehmen – delegieren und die Kosten dem Grundstückseigentümer in Rechnung stellen [VerwG Lüneburg, 22.04.2002, 5 A 127/01].

 

Richtlinien des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst für die Bewilligung von Zuwendungen für Kulturdenkmäler (Denkmalförderrichtlinien)

B e z u g : Erlass vom 8. Januar 2003 (StAnz. S. 692)

1. Grundsatz

Das Land Hessen trägt zur Erhaltung von Kulturdenkmälern nach § 11 Abs. 2 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBl. I S. 270) bei, indem es Zuwendungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt.

Die Förderung richtet sich nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes Hessen, insbesondere der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO), den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) sowie den dazu ergangenen Richtlinien, insbesondere den

  • Allgemeinen Nebenbestimmungen für die Verwendung der Zuwendungen des Landes sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung [ANBest-P]).
  • Allgemeinen Nebenbestimmungen für die Verwendung der Zuwendungen des Landes an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften [ANBest. GK]).

Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Zuwendungen werden durch das Landesamt für Denkmalpflege Hessen (LfDH) bewilligt.

Die Förderung von Kulturdenkmälern dient der Allgemeinheit. Verhindert werden soll, dass die Förderung zur Spekulation ausgenutzt wird.

2. Zuwendungsempfänger

2.1 Zuwendungsempfänger können sein:

2.1.1 Eigentümer oder Erbbauberechtigte des Kulturdenkmals (Erbbauvertrag auf mindestens 66 Jahre) oder Inhaber eines dinglich gesicherten Nutzungsrechts oder

2.1.2 wenn sich das Kulturdenkmal im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder des Landes Hessen befindet, die Inhaberin oder der Inhaber eines auf mindestens 25 Jahre abgeschlossenen Pachtvertrages oder

2.1.3 bei Vorhaben kleineren Umfangs Inhaber eines auf mindestens 15 Jahre abgeschlossenen Nutzungsvertrages (zum Beispiel Miet- oder Pachtvertrag),

2.1.4 Untere Denkmalschutzbehörden, um Ersatzvornahmen nach § 12 HDSchG durchzuführen, wenn und soweit deren Haushaltsmittel hierfür erschöpft sind. In diesen Fällen ist in den Bedingungen für die Zuwendung sicherzustellen, dass dem Land gegenüber dem zum Bauunterhalt Verpflichteten ein Wertausgleichsanspruch (Ziffer 7) gesichert wird.

2.2 Zuwendungen werden nicht gewährt an die Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Sondervermögens), ein Bundesland, einen ausländischen Staat sowie deren Körperschaften und Anstalten. Satz 1 gilt nicht für Hessische Stiftungen, Hochschul- und Forschungseinrichtungen sowie hessische Landesbetriebe.

3. Formelle Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Gegenstände der Förderung sind Kulturdenkmäler oder Teile von Kulturdenkmälern.

3.2 Die Maßnahme muss mit dem LfDH abgestimmt sein. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen bzw. Zustimmungen, insbesondere nach dem HDSchG, müssen vorliegen, begründen jedoch keinen Anspruch auf Zuwendung.

3.3 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.

3.4 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Ist eine Maßnahme aufgrund zwingender Umstände unaufschiebbar, kann das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst (HMWK) einem vorzeitigen Beginn zustimmen; dies gilt nicht für kommunale Vorhaben. Die Zustimmung begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Entsprechende Anträge sind über das LfDH, das dazu eine Empfehlung ausspricht, an das HMWK zu leiten.

3.5 Die zur denkmalpflegerischen Beurteilung notwendigen Unterlagen müssen vorliegen. Dazu zählen insbesondere

  • eine Kostenschätzung,
  • der Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung einschließlich der Fördermittel anderer Stellen),
  • eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist und
  • ein Antrag auf dem beim LfDH erhältlichen Vordruck.

4. Materielle Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Gegenstände der Förderung sind Maßnahmen der Substanzerhaltung. In ihrem Bestand bedrohte Kulturdenkmäler haben bei der Förderung Vorrang vor anderen Maßnahmen.

4.2 Bezuschusst werden denkmalbedingte Mehraufwendungen, also solche, die allein oder überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege erforderlich werden.

4.2.1 Zu denkmalbedingten Mehraufwendungen zählen unter anderem auch anteilige Architekten- und Ingenieurhonorare, Gerüstkosten, Kosten vorbereitender Untersuchungen einschließlich Dokumentationen, Kosten restauratorischer Befunduntersuchungen und Sicherungen, Planungskosten, zum Beispiel für die Revitalisierung ungenutzter Kulturdenkmäler, Kosten für die Anwendung vorbildlicher Erhaltungsmethoden.

4.2.2 Zu den denkmalbedingten Mehraufwendungen zählen weiter: Aufwendungen für die Wiederherstellung von teilzerstörten Kulturdenkmälern, wenn hierbei die originale Substanz gesichert wird, sowie Aufwendungen für die rekonstruierende Wiederherstellung, soweit untergegangene, aber für den Gesamtzusammenhang, in dem das Kulturdenkmal steht, unverzichtbare Teile eines noch bestehenden Kulturdenkmals ergänzt werden. Voraussetzung ist, dass der Umfang der Wiederherstellung im Verhältnis zum Umfang des Originals gering ist.

4.2.3 Die Mehrwertsteuer zählt nur dann zum denkmalpflegerischen Mehraufwand, wenn der Zuschussempfänger keinen Vorsteuerabzug vornehmen kann.

4.3 Die nach dieser Richtlinie zu vergebenden Fördermittel dürfen nur eingesetzt werden, wenn eine Förderung aus anderen Programmen nicht ausreicht, um eine denkmalgerechte Erhaltung zu sichern.

4.4 Doppelförderung ist ausgeschlossen, Ergänzungsförderung unter den Voraussetzungen der Ziffer 4.6 zulässig.

4.5 Nicht förderungsfähig sind Kosten

  • des Erwerbs eines Kulturdenkmals,
  • einer Totalrekonstruktion,
  • eines Neubaus in einer Gesamtanlage,
  • für die Beschaffung von Finanzierungsmitteln,
  • für Maßnahmen in der Umgebung von Kulturdenkmälern,
  • laufender Unterhaltung, die vergleichbare Unterhaltungskosten nicht denkmalgeschützter Objekte nicht übersteigen,
  • eigene Arbeitsleistung,
  • Maßnahmen, die ausschließlich der Verschönerung dienen und
  • rentierliche nutzungsbedingte Aufwendungen.

4.6 Bei Zuwendungen, die geleistet werden müssen, um die Kosten des Erhalts im zumutbaren Rahmen zu halten (vergleiche § 11 Abs. 1 HDSchG), um Maßnahmen der Unteren Denkmalschutzbehörden nach § 12 zu ermöglichen, oder um Ansprüche nach § 26 HDSchG abzuwenden, kann im Einzelfall von den Voraussetzungen der Ziffer 4.1 bis 4.2 abgewichen werden.

4.7 Die vom Zuwendungsempfänger geleistete Eigenarbeitszeit wird nach einem von der Bewilligungsbehörde festgelegten Tarif bei den Gesamtkosten der Maßnahme angerechnet. Sie ist als Eigenanteil im Finanzierungsplan nur berücksichtigungsfähig, wenn sie mehr als 150 Stunden beträgt. Sie ist durch eine Bestätigung des Architekten, des Bauamts der Gemeinde oder der Unteren Denkmalschutzbehörde glaubhaft zu machen. Bei Eigenleistungen von Kommunen, zum Beispiel bei der Planung, Bauleitung und Durchführung der Baumaßnahme, kann der Tariflohn der eingesetzten Arbeitskräfte mit einem pauschalen Abzug von 25 vom Hundert in die Gesamtkostenberechnung anerkannt werden. Die Mindestleistungsgrenze von 150 Stunden pro Maßnahme gilt auch für Kommunen. Beim Einsatz gemeindeeigener Baufahrzeuge und Baumaschinen kann ein angemessener Stundensatz abzüglich eines Gemeindeanteils von 25 vom Hundert anerkannt werden.

Das vom Zuwendungsempfänger selbst aufgewendete Material wird zum nachgewiesenen Einkaufspreis angerechnet.

Der Einsatz von Geräten und Fahrzeugen ist nur gegen Rechnung zuwendungsfähig. Bei Unternehmern, Handwerkern und Restauratoren, die bei Eigenleistungen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes tätig werden, werden die ortsüblichen Entgelte abzüglich eines pauschalierten Gewinnanteils von 25 vom Hundert anerkannt.

Diese Regelung gilt auch für Architekten, Ingenieure und Baustatiker bis zu einem Höchstbetrag von zehn vom Hundert der Gesamtkosten der Maßnahme.

5. Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird grundsätzlich als Teilfinanzierung gewährt. Sie wird bei Zuwendungen bis 5.000 Euro als Festbetragsfinanzierung gewährt (Nr. 2.2.3 der VV zu § 44 LHO). Darüber hinaus kann sie in geeigneten Fällen als Festbetrags-, oder sonst als Anteilfinanzierung (Nr. 2.2.1 der VV zu § 44 LHO) gewährt werden.

5.2 Zuwendungsfähig ist der nachzuweisende denkmalbedingte Mehraufwand (Ziffer 4.2).

5.3 Die Höhe der Zuwendung richtet sich bei Maßnahmen privater und kirchlicher Eigentümer nach der Bedeutung des Kulturdenkmals und der Dringlichkeit des Falles, nach der Zahl der vorliegenden Anträge, den im Landeshaushalt ausgewiesenen Mitteln sowie nach der Leistungsfähigkeit der Unteren Denkmalschutzbehörde und der Gemeinde. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Antragsteller Steuervergünstigungen für die Maßnahme in Anspruch nehmen kann. Das LfDH entscheidet in jedem Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei kommunalen Maßnahmen richtet sich die Höhe der Zuwendung nach § 41 FAG.

5.4 Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, wenn im Verlauf der Maßnahme unvorhersehbare Erschwernisse auftreten, die nicht im Verantwortungsbereich des Zuwendungsempfängers liegen und zusätzlichen denkmalbedingten Mehraufwand verursachen. Das LfDH ist vor Eingehen entsprechender Verpflichtungen nach Maßgabe der Allgemeinen Nebenbestimmungen (Anlagen zu VV-LHO Nr. 5.1 zu § 44 LHO) zu informieren. Ein Anspruch auf eine Erhöhung der Zuwendung besteht nicht.

6. Verfahren

6.1 Antrag

6.1.1 Zuwendungsanträge sind unter Verwendung der beim LfDH erhältlichen Vordrucke dort bis spätestens zum 31. Januar des Jahres zu stellen. Die notwendigen Unterlagen. (Ziffer 3.5), insbesondere der Finanzierungsplan, sind beizufügen. Verspätet eingehende Anträge können nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden; ein solcher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Überschreitung der Frist unvermeidbar war und die Maßnahmen aus zwingenden denkmalpflegerischen und ordnungsrechtlichen Gründen unaufschiebbar sind.

6.1.2 Das LfDH erstellt aufgrund der zur Bewilligung vorgesehenen Anträge einen Maßnahmeplan für das laufende Haushaltsjahr. Er enthält

  • alle Projekte, für die eine Zuwendung ab 100.000 Euro vorgesehen ist (Großobjekte),
  • eine Darstellung der regionalen Verteilung der Mittel auf die Bereiche der unteren Denkmalschutzbehörden und
  • eine Liste der kommunalen Projekte.

Der Entwurf des Maßnahmeplans ist dem HMWK zur Abstimmung vorzulegen. Bei kommunalen Projekten holt das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst das Einvernehmen des Hessischen Ministeriums des Innern und des Hessischen Ministeriums der Finanzen nach § 41 FAG ein.

Nach erfolgter Abstimmung übersendet das HMWK ein Exemplar des Maßnahmeplans an das Ministerium der Finanzen. Dieses entscheidet, für welche der zu fördernden Maßnahmen eine Beteiligung des hbm vorzusehen ist.

6.2 Bewilligung

6.2.1 Das LfDH bewilligt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und des abgestimmten Maßnahmeplans (Ziffer 6.1.2) die Zuwendung durch schriftlichen Bewilligungsbescheid. Dieser kann Bedingungen und Auflagen enthalten, insbesondere hinsichtlich der Beteiligung bei Ausschreibung und Vergabe von Arbeiten, die besondere denkmalpflegerische Sachkenntnis voraussetzen.

Bei Zuwendungen, die geleistet werden müssen, um die Kosten des Erhalts im zumutbaren Rahmen zu halten oder um Ansprüche nach § 26 HDSchG abzuwenden (vergleiche Ziffer 4.6), ist dies im Bewilligungsbescheid darzustellen und zu begründen.

Der Bewilligungsbescheid überträgt in den Fällen der Ziffer 6.3.3.1 und 6.3.3.3 der zuständigen Niederlassung des hbm die baufachliche Prüfung des Vorhabens, nach Maßgabe der Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 Abs. 1 LHO (ZBau Land), Anlage 4.

Der Bewilligungsbescheid legt fest, wem gegenüber der Verwendungsnachweis zu führen ist.

Die untere Denkmalschutzbehörde, die Gemeinde, der Hessische Rechnungshof die zuständige Niederlassung des hbm in den Fällen der Ziffer 6.3.3 und gegebenenfalls die Aufsichtsbehörden des Zuwendungsempfängers erhalten eine Durchschrift des Bewilligungsbescheides einschließlich der geprüften Antragsunterlagen.

Anträge, die im Rahmen dieser Richtlinie nicht bewilligt werden können, sind schriftlich abzulehnen.

6.2.2 Änderungen des Bewilligungsbescheides bedürfen der Schriftform.

6.2.3 Die bewilligte Zuwendung ist innerhalb der im Bewilligungsbescheid angegebenen Frist des laufenden Haushaltsjahres (Bewilligungszeitraum) abzurufen. Das LfDH kann die Frist auf Antrag verlängern. Einzelheiten regelt der Bewilligungsbescheid.

6.3 Verwendungsnachweis und Auszahlung

6.3.1 Die bewilligte Zuwendung wird durch das LfDH ausgezahlt, wenn die entsprechenden denkmalbedingten Mehraufwendungen entstanden und durch geprüften Verwendungsnachweis (Ziffer 6.3.3) nachgewiesen sind.

Der Verwendungsnachweis ist auf den dem Bewilligungsbescheid beigefügten Formblättern zu führen, ihm ist ein Sachbericht einschließlich Fotografien beizufügen.

6.3.2 Bei Zuwendungen an kirchliche und private Eigentümer von über 6.000 Euro kann eine Abschlagszahlung nach Vorlage von Zwischenverwendungsnachweisen erfolgen. Bei kommunalen Zuwendungsempfängern werden Zuwendungen bis zu 15.000 Euro erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt; bei Zuwendungsbeträgen über 15.000 Euro kann eine Auszahlung von Teilbeträgen als Abschlagszahlung nach Kostenstand und Baufortschritt erfolgen.

6.3.3 Die Verwendungsnachweise werden geprüft:

6.3.3.1 bei Maßnahmen privater Denkmaleigentümer mit einem Gesamtzuwendungsvolumen von über 250.000 Euro durch das hbm,

6.3.3.2 bei Kulturdenkmälern im Eigentum der Kirche durch die kirchlichen Aufsichtsbehörden,

6.3.3.3 bei Maßnahmen an kommunalen Kulturdenkmälern durch die Gemeinde oder das zuständige Kreisbauamt.

6.3.3.4 im Übrigen durch die Untere Denkmalschutzbehörde.

Die denkmalfachliche Prüfung bleibt dem LfDH vorbehalten.

7. Veräußerung eines geförderten Kulturdenkmals/Wertausgleich

7.1 Die Veräußerung eines mit mehr als 50.000 Euro geförderten Kulturdenkmals durch einen privaten Zuwendungsempfänger innerhalb von 15 Jahren nach Auszahlung der letzten Zuwendung ist dem LfDH unverzüglich anzuzeigen.

7.2 In den Bewilligungsbescheid wird ab einer Fördersumme von 200.000 Euro eine Wertausgleichklausel aufgenommen, wenn die denkmalpflegerischen Mehraufwendungen eines privaten Zuwendungsempfängers mit mindestens 50 von 100 gefördert werden.

7.3 Zur Sicherung des Wertausgleichanspruchs haben private Zuwendungsempfänger bei Zuwendungen von insgesamt mehr als 100.000 Euro auf ihre Kosten Sicherheiten bis zur Höhe des Zuwendungsbetrags zu bestellen und vor Auszahlung der Zuwendung nachzuweisen. Die Sicherheiten sind zurückzugeben, wenn der Wertausgleichsanspruch erfüllt wurde, spätestens jedoch nach 15 Jahren. Die Bewilligungsbedingungen sollen in diesen Fällen folgende Regelungen aufnehmen:

„Im Falle der Veräußerung des geförderten Kulturdenkmals durch den derzeitigen Eigentümer ist ein Betrag in Höhe von [...] an das Land Hessen, vertreten durch das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, als Ausgleich für den dem Kulturdenkmal durch die gewährte Zuwendung zugeflossenen Wertzuwachs mit folgender Maßgabe zurückzuzahlen:

  • Wird das Kulturdenkmal innerhalb von 15 Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Zuwendung gewährt wurde, nicht verkauft, so entfällt die Pflicht, einen Wertausgleich zu leisten.
  • Eine Abschreibung des Anspruchs findet jährlich mit 62/3 Prozent statt.
  • Die zweckentsprechende Verwendung ist durch eine jederzeit fällige mit ... Prozent verzinsliche Buchgrundschuld in Höhe der Landeszuwendung von ... Euro zugunsten des Landes Hessen, vertreten durch das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, zu sichern."

Die Buchgrundschuld hat folgenden Wortlaut:

„Buchgrundschuld in Höhe von ... Euro zur Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung der Landeszuwendung zur Erhaltung des Kulturdenkmals ... und des Wertausgleichanspruchs nach Ziffer ... des Bewilligungsbescheids vom [Datum]. Die Buchgrundschuld ist jederzeit fällig und mit ... Prozent zu verzinsen. Begünstigt ist das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst, dieses vertreten durch das Landesamt für Denkmalpflege Hessen."

8. Schlussbestimmungen

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Meine Richtlinien vom 8. Januar 2003 (StAnz. S. 692) hebe ich zu diesem Zeitpunkt auf.

 

Wiesbaden, 10. September 2008

Hessisches Ministerium
für Wissenschaft und Kunst
IV 5 – 862/02.005 – 0001
– Gült.-Verz. 76 –
StAnz. 40/2008 S. 2563

 

 

Loading...
Legende
selbst zuständig
selbst zuständig
eigenes Amt zuständig
eigenes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
andere Zuständigkeit
andere Zuständigkeit
selbst verantwortlich
selbst verantwortlich
andere Verantwortlichkeit
andere Verantwortlichkeit
Aufgabe bearbeiten
Aufgabe bearbeiten
NA
TOP
Keine Zusammenstellung
Keine Zusammenstellung
Dokument erstellen
Dokument erstellen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Dokument auswählen
Dokument auswählen
Mobile Navigation schliessen