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Ratsinformation
Vorlage - VO/3769/2015
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Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Magistrat wird aufgefordert, in Absprache mit den Fraktionen Schritte einzuleiten, dass der von Bürgermeister Dr. Kahle in Aussicht gestellte Bürgerentscheid durchgeführt werden kann.
Begründung
§ 8b der HGO legt fest: Die Bürger einer Gemeinde können über eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Gegen die Windparkpläne von Stadtwerken und Magistrat regt sich erheblicher Widerstand, wie entsprechende öffentliche Veranstaltungen gezeigt haben. Ob dieser Widerstand repräsentativ für die Bevölkerung der Universitätsstadt Marburg ist, kann nur ein Bürgerentscheid d.h. eine demokratische Willensäußerung zeigen. Die Durchführung eines Bürgerentscheids ist ein zweistufiger Prozess, in dem zunächst aus der Bürgerschaft der Antrag auf einen Bürgerentscheid mit einem hinreichenden Quorum (Unterschriftensammlung) kommen muss. Dieser Vorgang ist das Bürgerbegehren. Es kann ergebnisoffen formuliert sein und nur darauf abzielen, dass in der Sache abgestimmt werden soll. Die Sachentscheidung fällt dann erst im eigentlichen Bürgerentscheid.
Dr. Hermann Uchtmann