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Ratsinformation
Wahlen der STVV - VO/3863/2015
Grunddaten
- Betreff:
-
Besetzung des Ortsgerichts Marburg I (Stadt Marburg und ST Gisselberg)
- Wahl eines/r Ortsgerichtsvorstehers/in und
- Wahl eines/r Ortsgerichtsschöffen/in
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Wahlen der STVV
- Federführend:
- 30 - Rechtsservice
- Bearbeiter*in:
- Bianca Valente
- Beteiligt:
- Dezernat I - Oberbürgermeister
- Verfasser*in:
- Valente, Bianca
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Magistrat
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Stellungnahme
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Erledigt
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Wahlvorbereitungsausschuss
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Stellungnahme
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27.03.2015
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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27.03.2015
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Sachverhalt
- 1 -
Begründung:
Lt. Mitteilung des Amtsgerichtes Marburg ist die Amtszeit des Herrn Ortsgerichtsvorstehers Gerhard Neumann abgelaufen und der Ortsgerichtschöffe Lothar Frank ist im letzten Jahr verstorben.
Daher ist es notwendig, umgehend gem. § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes eine/n Ortsgerichtsvorsteher/in und eine/n Ortsgerichtsschöffen/in zu wählen.
Hinsichtlich der Ernennung zu Ortsgerichtsmitgliedern ist besonders auf die in § 8 des Ortsgerichtsgesetzes enthaltenen Bestimmungen über die persönlichen Voraussetzungen hinzuweisen:
I.
Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein.
II.
Ortsgerichtsmitglieder können nicht Personen sein, die
a.) ihren Wohnsitz im Bezirk des Ortsgerichtes nicht oder nicht mehr haben;
b.) die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben;
c.) als Rechtsanwalt/-anwältin oder Notar/in zugelassen sind.
III.
Im Dienst befindliche Richter/innen sowie Beamte/-innen im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichtes steht, sollen nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.
IV.
Personen, die miteinander im 1. oder 2. Grade verwandt oder verschwägert sind, sowie Ehegatten sollen nicht gleichzeitig Ortsgerichtsmitglieder sein.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes werden die Ortsgerichtsmitglieder auf Vorschlag der Gemeinde von dem Direktor des Amtsgerichtes auf die Dauer von 10 Jahren ernannt. Die Amtszeit kann auf 5 Jahre begrenzt werden, wenn der bzw. die Vorgeschlagene bereits das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Gemäß § 7 Abs. 2 des Ortsgerichtsgesetzes hat die Gemeinde die Personen vorzuschlagen, auf die mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter/-innen entfallen sind. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim. Wenn niemand widerspricht, kann durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden.
Mit Schreiben vom 16.01.2015 wurden alle in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen sowie die entsprechenden Ortsbeiräte gebeten, entsprechende Vorschläge einzureichen.
Der Ortsbeirat Richtsberg schlägt
Frau Gerty Poletti, Am Richtsberg 17, 35039 Marburg
als Ortsgerichtsvorsteherin vor.
Der Ortsbeirat Ockershausen schlägt
Herrn Gerhard Neumann, Leopold-Lucas-Str. 65, 35037 Marburg
zur Wiederwahl als Ortsgerichtsvorsteher vor.
Die CDU-Fraktion schlägt
Herrn Lars Küllmer, Am Krappen 17, 35037 Marburg
als Ortsgerichtsschöffen vor.
Der Ortsbeirat Gisselberg unterbreitet keinen Vorschlag.
Weitere Vorschläge wurden nicht eingereicht.
Egon Vaupel
Oberbürgermeister
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