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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/4034/2015

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, den folgenden Beschluss zu fassen:

 

Dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 6/15 für das Gebiet „Mauerstraße“ einschließlich Begründung und schalltechnischer Untersuchung wird zum Zwecke der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB zugestimmt.

 

 

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Sachverhalt

Begründung:

Begründung:

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 28. März 2014 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6/15 für den Bereich „Mauerstraße“ gemäß § 2 BauGB beschlossen.

 

Das rd. 2,8 ha umfassende, zwischen Ernst-Giller-Straße und Neue Kasseler Straße gelegene Plangebiet ist Teil des Sanierungsgebietes Nordstadt/Bahnhofsquartier und wird im Süden durch den Bahnhofsvorplatz, im Norden durch die Zimmermannstraße begrenzt.

 

Der Bebauungsplan wird nach § 8 Abs. 2 BauGB aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt, der den nordwestlichen Teilbereich zwischen der Ernst-Giller-Straße und der B 3 als gewerbliche Baufläche, das übrige Plangebiet als gemischte Baufläche ausweist.

 

Da es sich um ein bereits bebautes Gebiet mit weniger als 20.000 m² überbaubarer Grundfläche handelt, wird der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt.

 

Planungsziele

Zur Sicherung der Sanierungsziele sollen mit dem Bebauungsplan die planungsrechtlichen Grundlagen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung des durch eine besondere Lärmimmissionsproblematik gekennzeichneten Gebietes mit gemischten Nutzungen unter besonderer Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Wohnfunktion geschaffen werden.

 

Der Entwurf des Bebauungsplans wurde unter Einbeziehung der Ergebnisse der von Möhler + Partner Ingenieure AG, München, erstellten schalltechnischen Untersuchung vom September 2012 durch das Planungsbüro Groß & Hausmann erarbeitet.

 

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB  hat in der Zeit vom 22. September 2014 bis einschließlich 17. Oktober 2014 in Form eines öffentlichen Aushangs stattgefunden. Gleichzeitig erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange; diese hatten Gelegenheit, sich bis zum 31.10.2014 zu der Planung zu äußern. Darüber hinaus standen der Vorentwurf des Bebauungsplans mit Begründung sowie das schalltechnische Gutachten innerhalb des o. a. Zeitraums im Internet zur Verfügung.

Am 15. Oktober 2014 fand im Gemeinschaftshaus der Ortenberggemeinde e. V. eine öffentliche Informationsveranstaltung statt, zu der ergänzend zum Veranstaltungshinweis in der Oberhessischen Presse außerdem schriftliche Einladungen an die betroffenen Grundstückseigentümer im vorgesehenen Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie an die Afföllergemeinde Marburg e. V. versandt worden waren. Neben der Darstellung der Planungsziele, ausgehend von bereits im Zuge der Sanierung Nordstadt erstellten Studien, wurden insbesondere die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens präsentiert.

 

Im Zusammenhang mit der Informationsveranstaltung am 15. Oktober 2014 und aufgrund der Beteiligung der IHK und der Handwerkskammer Kassel sind Hinweise und Anregungen von Grundstückseigentümern, Anwohnern und Gewerbetreibenden aus dem Plangebiet vorgebracht worden. Insgesamt konnte ein großes Interesse der Betroffenen an Informationen über die Planinhalte und insbesondere über die künftigen Nutzungsmöglichkeiten von Teilbereichen festgestellt werden.

 

Aufgrund des Hinweises auf eine vorhandene Betriebstankstelle innerhalb der als Gewerbegebiet ausgewiesenen Fläche erfolgte – nach Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde – eine Klarstellung in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplanentwurf und in der Begründung. Von dem geplanten Ausschluss verschiedener Nutzungen, darunter auch Tankstellen, sind Betriebstankstellen ausgenommen, wenn sie als untergeordnete Nebenanlagen nicht für die Öffentlichkeit nutzbar sind. Die Festsetzung meint öffentliche Tankstellen, die aus städtebaulichen Gründen auszuschließen sind, da das damit verbundene Verkehrsaufkommen und die Immissionen bezogen auf das übrige Plangebiet nicht verträglich wären.

 

Die Bedenken einer Anwohnerin bezüglich Beeinträchtigungen von Grundstückszufahrten im Bereich der provisorischen Bushaltestelle Ernst-Giller-Straße konnten zwischenzeitlich aufgrund der Inbetriebnahme des neu gestalteten Bahnhofsvorplatzes ausgeräumt werden.

 

Von der in der Ernst-Giller-Straße vorgesehenen Fläche für ein Parkhaus sieht sich nach Auskunft der Handwerkskammer Kassel ein Betrieb negativ betroffen. Das ursprünglich über die Neue Kasseler Straße erschlossene Betriebsgelände wird aufgrund nachträglicher privater baulicher Veränderungen im Bereich der dortigen Zufahrt derzeit für Warenanlieferungen über die für das Parkhaus vorgehaltenen Fläche angefahren. Diese Problematik ist allerdings privatrechtlich zu lösen, zumal hier ein öffentliches Interesse an der Schaffung von Stellplätzen besteht und die genutzte Überfahrt nicht öffentlich-rechtlich durch Baulast gesichert ist.

 

Im Zuge der Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und nach § 4 Abs. 1 BauGB sind von Seiten der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit außerdem Stellungnahmen mit Anregungen zu folgenden Themenbereichen eingegangen:

 

Kampfmittel aus dem 2. Weltkrieg

Da bekannt ist, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes innerhalb eines Bombenabwurfgebietes lag, wurde im Zuge des Verfahrens nach § 4 Abs. 1 BauGB auch der Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen beteiligt. Gemäß der Stellungnahme des Kampfmittelräumdienstes ist vor Beginn von Baugrunduntersuchungen und bodeneingreifenden Baumaßnahmen eine systematische Sondierung erforderlich. Die entsprechenden Hinweise wurden in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplanentwurf unter „Hinweise, Nachrichtliche Übernahmen“ sowie in der Begründung unter 9.3 ergänzt. Lediglich in Bereichen, in denen nach dem 2. Weltkrieg bereits nachweislich Baumaßnahmen bis zu einer Mindesttiefe von 4 m durchgeführt worden sind, kann davon ausgegangen werden, dass keine Kampfmittel vorhanden sind.

 

Altstandorte

Aufgrund der Stellungnahme des Regierungspräsidiums in Gießen, Auskünften des städtischen Fachdienstes Umwelt sowie eines Grundstückseigentümers aus dem Plangebiet wurde der Bebauungsplanentwurf einschließlich Begründung entsprechend dem aktuellen Kenntnisstand angepasst. Somit sind in der Planzeichnung keine Flächen nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB, „deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind“  gekennzeichnet. Für Teilbereiche des Plangebietes besteht aufgrund historischer Nutzungen ein Altlastenanfangsverdacht. Erläuterungen hierzu finden sich unter „Hinweise, Nachrichtliche Übernahmen“ im Bebauungsplanentwurf sowie in der Begründung unter Nr. 9.2. Eine Relevanz der Thematik ergibt sich lediglich im Falle von Baumaßnahmen, die in den Boden eingreifen.

 

Artenschutz

Der Hinweis der Unteren Naturschutzbehörde, dass aus Artenschutzgründen vor dem Abbruch von Gebäuden ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zu erstellen ist, da Vorkommen von Mauerseglern bekannt sind und mit Fledermäusen zu rechnen ist, wurde unter „Hinweise, Nachrichtliche Übernahmen“ im Textteil zum Bebauungsplanentwurf ergänzt.

 

 

Die Deutsche Bahn AG hat in ihrer Stellungnahme auf die vom Bahnbetrieb ausgehenden Emissionen hingewiesen; sonstige in dem Schreiben enthaltene Hinweise betreffen eher unmittelbar an die Bahnanlagen angrenzende Grundstücke und sind daher für den Bebauungsplan Nr. 6/15 nicht relevant.

Die Telekom hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass im Plangebiet vorhandene Telekommunikationsleitungen aus deren Sicht weder verlegt noch verändert werden sollten. Dies wird auch im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen nicht der Fall sein, da hier keine baulichen Maßnahmen geplant sind.

Aufgrund der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Gießen wurde die Begründung zum Bebauungsplanentwurf um Aussagen zur Abwasserentsorgung (über die Kläranlage Cappel) ergänzt.

 

Der Planteil des Bebauungsplanentwurfes zur Offenlage unterscheidet sich von dem Vorentwurf zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit lediglich durch die Herausnahme der Kennzeichnung von Flächen nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB, da Nachweise über tatsächlich vorhandene Bodenbelastungen nicht vorliegen. Hinweise zum Thema Altstandorte sind nun im Textteil enthalten.

Die textlichen Festsetzungen bzw. Hinweise und Nachrichtlichen Übernahmen sind wie oben dargestellt überarbeitet worden.

Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf wurde entsprechend dem fortgeschrittenen Planungsstand, den bisher erfolgten Abstimmungen und unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen überarbeitet bzw. ergänzt.

 

 

Näheres ist dem anliegenden Bebauungsplanentwurf und der Begründung zu entnehmen.

 

 

 

Dr. Franz Kahle

Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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