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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Antrag der F.D.P.-Fraktion - VO/4338/2015

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

1. Der Magistrat wird aufgefordert, trotz der Vereinbarungen in den bestehenden Betreuungsverträgen zwischen Eltern und Kita, denjenigen Eltern, deren Kinder aufgrund eines unbefristeten Streiks der Erzieher/innen nicht in den Kindertagesstätten betreut werden können und konnten, die Betreuungsgebühren für die Tage, an denen eine Betreuung streikbedingt nicht möglich gewesen ist, aus Fairnessgründen auf freiwilliger Basis zu erstatten. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Platzes im Rahmen eines angebotenen Notdienstes auch in einer anderen Kindertagesstätte als der angestammten, soll einen Anspruch auf Erstattung ausschließen.

 

2. Sofern die Universitätsstadt Marburg während der Streiktage Kosten dadurch einspart, dass Mittagessen bei den Vertragspartnern nicht abgerufen werden, wird auch das Verpflegungsentgelt den betroffenen Eltern entsprechend der Ersparnis erstattet.

 

Dieser Beschluss behält seine Gültigkeit auch für zukünftige Streiktage.

 

3. Ferner wird der Magistrat dazu angehalten, diese Regelung auch für zukünftige Streiks zu praktizieren. Hierzu wird der Betreuungsvertrag der Universitätsstadt Marburg wie folgt ergänzt:

 

Bei vorübergehender Schließung einer Tageseinrichtung für Kinder der Universitätsstadt Marburg sind die Betreuungsgebühren und das Verpflegungsentgelt weiterzuzahlen. Die Stadt kann Ausnahmen von dieser Regelung insbesondere für den Fall festlegen, dass Kinder aufgrund eines Streikes keine Betreuung erhalten.

 

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Durch die Streiks an zahlreichen Marburger Kindertagesstätten mussten viele Eltern flexibler in der Gestaltung der Kinderbetreuung sein. Insbesondere berufstätige, alleinerziehende Elternteile standen vor einer erheblichen Herausforderung. Zwar wurden während der Streiktage Plätze im Rahmen eines Notdienstes zur Verfügung gestellt, allerdings konnte nur ein Teil der Eltern einen Betreuungsplatz erhalten. Eine Betreuung konnte so für eine erhebliche Anzahl von Kindern an den Streiktagen nicht erfolgen. Eine vorübergehende streikbedingte nicht erfolgte Betreuung kam für betroffene Eltern einer vorübergehenden Schließung der Tageseinrichtung gleich. Hinzukommt, dass die Eltern auch bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung dazu verpflichtet sind, die Gebühren und das Verpflegungsentgelt zu zahlen. Auch wenn die Universitätsstadt von Erstattungen der Gebühren bisher abgesehen hat, sollte sie dennoch den betroffenen Eltern als Kompensation für die Unannehmlichkeiten, entsprechend die Gebühren erstatten. Der Magistrat wird darüber hinaus dazu verpflichtet, diese Regelung auch für zukünftige Streiks zu übernehmen.

 

 

Hanke Bokelmann

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