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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Antrag der MBL-Fraktion - VO/4506/2015

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Der Magistrat wird aufgefordert, die Vorlage  VO/4354/2015  zurückzustellen und sie mit einem neuen Artenschutzgutachten erneut vorzulegen.

 

 

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Sachverhalt

Begründung:

Das vorliegende Artenschutzgutachten des Büros Simon und Widdig kann in der vorliegenden Form nicht akzeptiert werden, da mit letzter Sicherheit eine Unbefangenheit der Gutachter nicht garantiert werden kann.

Zur Konstellation des Gutachterbüros:

Auftragnehmer für dieses Gutachten war das Büro für Landschaftsökologie Simon und Widdig. Dieses Büro ist mit zwei Mitarbeitern im Naturschutzbeirat der Stadt Marburg vertreten. Die Ehefrauen sind in der Unteren Naturschutzbehörde in Marburg bzw. der Oberen Naturschutzbehörde in Gießen beschäftigt. Herr Simon ist Stadtverordneter der SPD in der Marburger Stadtverordnetenversammlung.

Ausgangslage ist, dass sowohl die Stadt als auch Vitos die Baumaßnahme befürworten. Wenn ein Stadtverordneter der SPD, der wie die Erfahrung zeigt, dem Fraktionszwang seiner Partei unterliegt, von Vitos den Auftrag für ein Gutachten erhält, kann eine Befangenheit sicherlich nicht mit letzter Gewissheit ausgeschlossen werden. Das gilt sowohl für den Gutachter selbst als auch für die Auswahl des Büros durch Vitos, denen diese Konstellation sicherlich bekannt ist. Hinzu kommt, dass eine Mitarbeiterin des Büros, die auch stimmberechtigtes Mitglied im Naturschutzbeirat ist, Mitverfasserin des Gutachtens ist.

Aus einem Brief mit dem angefügten Bericht des Prüfungsamtes von Egon Vaupel vom 19.11.15 an Dr. Kahle und andere, der den Fraktionsvorsitzenden zur Kenntnis weitergeleitet wurde, geht hervor: Zitat aus dem Bericht: „Generell ist es sicherlich ratsam, die Thematik der Interessenkollision im Beirat nochmals aufzugreifen und verbindliche und transparente Regelungen zur Beteiligung von Beiratsmitgliedern bei Sachverhalten unter Beteiligung der eigenen Fachbüros zu treffen.“

Diese Feststellung wurde u.a. vor dem Hintergrund getroffen, dass nach Kenntnis des Verfassers des Berichts der zweite stimmberechtigte Mitarbeiter des Büros Simon und Widdig im Naturschutzbeirat sich an der einstimmigen Zustimmung zu dem Bauvorhaben beteiligt hat.

Die Stellungnahme hält fest:

Zitat:

Obwohl Herr Köstermeyer offenbar nicht unmittelbar an der Erstellung des Fachbeitrags des Büros Simon und Widdig beteiligt war, ist es u.E. schon fraglich, ob er in der Sache unbefangen abstimmen konnte.“

Ein weiteres Zitat aus dem Bericht ist ebenfalls sehr aufschlussreich:

Zitat:

Die offizielle Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde , in der keine grundsätzlichen Bedenken gegenüber der vorgelegten Planung mitgeteilt wurden und auf die Beteiligung des Beirats verwiesen wurde, erfolgte am 9. Mai 2014 (Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung) sowie am 22.5. 2ß15 (Stellungnahme im Rahmen der TÖB-Beteiligung). Diese sind von der Fachdienstleiterin 67 (Frau Kühn) unterzeichnet und offenbar von Frau Simon als zuständige Mitarbeiterin der UNB vorbereitet worden.“

In seinem Brief an Dr. Kahle schreibt Egon Vaupel

Zitat:

ich habe unser Prüfungsamt gebeten, den im Raum stehenden Vorwurf des „Interessenwiderstreits“ im Zusammenhang mit …………… einer näheren Betrachtung zu unterziehen.“

Da im Ältestenrat nicht geklärt werden konnte, wer diesen „Vorwurf“ erhoben hat, sollte die Formulierung geändert werden. Noch steht sie aber im Raum.

Vor diesem Hintergrund kann der artenschutzrechtlich Fachbeitrag des Büros Simon und Widdig nicht als Entscheidungsgrundlage für die Stadtverordneten dienen. Wegen der Verquickung verschiedenster Interessen und der nicht zu garantierenden Gewissheit einer objektiven Beurteilung im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, muss für eine endgültige Entscheidung in der Stadtverordnetenversammlung ein neues unabhängiges Gutachten erstellt werden.

 

Es sei noch angemerkt, dass der Bericht den Antrag der MBL, nämlich eine Diskussion im Naturschutzbeirat  über den § 25 HGO anzustoßen, der den Widerstreit der Interessen für  Mitglieder von Beiräten regelt, ganz klar bekräftigt.

 

 

Dr. Hermann Uchtmann

 

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