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ALLRIS - Vorlage

Wahlen der STVV - VO/4722/2016

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wählt nach der Wahl aus ihrer Mitte einen oder mehrere Vertreter/innen des Stadtverordnetenvorstehers bzw. der Stadtverordnetenvorsteherin (§ 57 Abs. 1 HGO).

 

Für die Wahl gilt:

 

  1. Nach § 57 Abs. 1 Satz 2 der HGO in Verbindung mit § 2 der Hauptsatzung der Universitätsstadt Marburg sind für den Stadtverordnetenvorsteher / die Stadtverordnetenvorsteherin 5 Stellvertreter/innen zu wählen.

 

  1. Die Wahl erfolgt gemäß § 55 der HGO in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

 

  1. Gewählt wird nach § 55 Abs. 3 HGO schriftlich und geheim.

 

  1. Liegt ein einheitlicher Wahlvorschlag vor, ist ein einstimmiger Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend (§ 55 Abs. 2 HGO); Stimmenthaltungen sind unerheblich.

Die Beschlussfassung kann in offener Abstimmung erfolgen.

 

Eingegangene Wahlvorschläge werden in der Sitzung bekanntgegeben.

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Sachverhalt

 

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