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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/4748/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

  1. Die in § 26 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) unter Nr. 1 bis 3 genannten Fälle liegen nicht vor.

 

Die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung in der Universitätsstadt Marburg und die Wahlen der 25 Ortsbeiräte in den einzelnen Ortsbezirken der Universitätsstadt Marburg am 06. März 2016 sind gültig.  

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Sachverhalt

Begründung:

 

Gemäß § 26 KWG hat die neue Vertretungskörperschaft über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahlen in folgender Weise zu beschließen:

 

1.War ein Vertreter nicht wählbar oder an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert (§ 37, § 65 Abs. 2 HGO) oder hätte er aus anderen Gründen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 KWG aus dem Wahlvorschlag gestrichen werden müssen, so ist sein Ausscheiden anzuordnen.

 

2.Sind im Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten oder strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, vorgekommen, bei denen nach den Umständen des Einzelfalls eine nach der Lebenserfahrung konkrete Möglichkeit besteht, dass sie auf die Verteilung der Sitze von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist

 

a)      wenn sich die Unregelmäßigkeiten oder die strafbaren oder gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen nur auf einzelne Wahlbezirke oder Briefwahlbezirke erstrecken, in diesen Wahlbezirken,

 

b)      wenn sich die Unregelmäßigkeiten oder die strafbaren oder gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen auf den ganzen Wahlkreis oder auf mehr als die Hälfte der Wahl- und Briefwahlbezirke erstrecken, im ganzen Wahlkreis

 

die Wiederholung der Wahl anzuordnen (§ 30 KWG).

 

3.Ist die Feststellung des Wahlergebnisses unrichtig, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen (§ 31 KWG).

 

4.Liegt keiner der unter Nr. 1 bis 3 genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu erklären; wurden bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte eines Einspruchsführers verletzt, wird die Rechtsverletzung in dem Beschluss festgestellt.

 

Unregelmäßigkeiten der hier genannten Art sind nicht eingetreten. Die vom Wahlaus­schuss in seiner Sitzung am 10. März 2016 beschlossenen Wahlergebnisse wurden am 17. März 2016 in der Oberhessischen Presse amtlich bekannt gemacht.

 

Die in § 25 KWG vorgeschriebene Einspruchsfrist von zwei Wochen ist am 31. März 2016 abgelaufen. Es sind keine Einsprüche bis zum Ablauf der Einspruchsfrist eingegangen, so dass der Beschluss über die Gültigkeit der Allgemeinen Kommunalwahlen in der Universitätsstadt Marburg in der vorstehenden Form gefasst werden kann.

 

Die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung in der Universitätsstadt Marburg und die Wahlen der 25 Ortsbeiräte in den einzelnen Ortsbezirken der Universitätsstadt Marburg am 06. März 2016 sind daher gemäß § 26 Nr. 4 KWG für gültig zu erklären.

 

 

 

 

Dieter Finger

Wahlleiter  

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

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