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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/4875/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die Widersprüche von Dr. Andreas Matusch, Rudolf Matusch, Barbara Matusch, Reinhold Wind sowie Johannes Linn gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg vom 29.01.2016, VO/4574/2016 betreffend das Bürgerbegehren „Erhalt des Vitos-Parks“ werden zurückgewiesen.

 

Der Magistrat wird beauftragt, Widerspruchsbescheide entsprechend dem beigefügten Musterbescheid (Anlage 1) zu erlassen.

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Sachverhalt

Begründung:

 

Am 17.12.2015 wurde beim Magistrat der Universitätsstadt Marburg das als Anlage 2 beigefügte Bürgerbegehren „Erhalt des Vitos-Parks“ eingereicht.

 

Nach Beratung durch den Magistrat, den Haupt- und Finanzausschuss, den Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr sowie den Bau- und Planungsausschuss hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung vom 29.01.2016 beschlossen, das Bürgerbegehren als unzulässig zurückzuweisen (VO/4574/2016, Anlage 3).

 

Gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung hat Dr. Andreas Matusch Klage vor dem Verwaltungsgericht Gießen erhoben und die Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens beantragt. Das Verwaltungsgericht Gießen wies darauf hin, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30.11.2015 (Az.: 8 A 889/13) seine langjährige Rechtsprechung aufgegeben habe und in Bezug auf Bürgerbegehren nunmehr statt der Feststellungsklage die Verpflichtungsklage für statthaft halte. Der Zurückweisungsbeschluss der Gemeindevertretung ist nach dieser Rechtsprechung ein Verwaltungsakt, wobei die Gemeindevertretung eine Behörde im Sinne des funktionalen Behördenbegriffs sei.

 

Die bereits erhobene Feststellungsklage war daher als Verpflichtungsklage grundsätzlich statthaft. Zulässig ist die Verpflichtungsklage jedoch - anders als die Feststellungsklage - erst nach durchgeführtem Widerspruchsverfahren. Ein Widerspruchsverfahren war, in der Annahme dies sei nicht notwendig, nicht durchgeführt worden. Das Fehlen des Widerspruchsverfahrens hätte die Zulässigkeit der Klage nicht berührt, wenn weder die Stadt noch der Kläger dies gerügt hätten. Der Kläger beantragte die Durchführung des Widerspruchsverfahrens.

 

In der Folge gingen beim Magistrat die Widersprüche von Rudolf Matusch, Barbara Matusch, Reinhold Wind sowie Johannes Linn (Anlagen 4 bis 6) ein, die sich in der Begründung vollumfänglich auf den Widerspruch von Dr. Andreas Matusch beziehen. Alle Widerspruchsführer sind als Unterzeichner des Bürgerbegehrens auch widerspruchsbefugt.

Da die Stadtverordnetenversammlung den Beschluss gefasst hat, das Bürgerbegehren zurückzuweisen, ist sie auch r die Entscheidung über die Widersprüche gegen diesen Beschluss zuständig (§ 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VwGO).

 

Die Widersprüche sind zulässig, aber unbegründet. An der Rechtsauffassung, dass das Bürgerbegehren aus materiellen Gründen unzulässig ist, wird aus folgenden Gründen festgehalten:

 

  1. Es ist bereits grundtzlich zweifelhaft, ob ein auf das Fassen eines Aufstellungsbeschlusses gerichtetes Bürgerbegehren mit den Vorschriften des Baurechts vereinbar ist.

 

  1. Das hier vorliegende rgerbegehren „Erhalt des Vitos-Parks“ verstößt gegen Vorschriften des Baugesetzbuchs. Zum einen fehlt es an der planungsrechtlichen Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB. Zum anderen wird das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verletzt.

 

  1. Das Bürgerbegehren richtet sich inhaltlich gegen den Bebauungsplan 10/1 3. Änderung. Der am 18.12.2015 gefasste Satzungsbeschluss ist durch ein Bürgerbegehren nicht mehr angreifbar, weshalb sich das Bürgerbegehren in das Gewand eines ein initiierendes Bauleitplanverfahren Begehren kleidet. Dies stellt eine unzulässige Umgehung des Ausschlusstatbestands des § 8 b Abs. 2 Nr. 5a HGO dar.

 

  1. Der Kostendeckungsvorschlag genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

 

Die Widersprüche sind daher zurückzuweisen.

 

 

 

 

Dr. Thomas Spies

Oberbürgermeister

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