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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/5507/2017

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

  1. r das Gebiet des Bebauungsplanes „Am Kuhweg“ im Marburger Stadtteil Hermershausen wird gem. § 46 Abs. 1 BauGB eine Umlegung angeordnet.
  2. Als Umlegungsstelle wird der Fachdienst Vermessung eingesetzt.
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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Am 18.12.2015 hat die Stadtverordnetenversammlung die Beschlüsse zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes Nr. 22/3 und zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 22/3 rdlich Am Kuhweg“ im Stadtteil Hermershausen mit der Zielsetzung der Ausweisung eines neuen Wohnbaugebietes gefasst. Zur Erschließung und Neugestaltung dieses Bereiches sind die Grundstücke so neu zu ordnen, dass nach Lage, Form und Größe für bauliche und sonstige Nutzungen zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die bisherige Grundstücksstruktur steht der beabsichtigten Nutzung sowohl von der Größe als auch vom Verlauf der Grenzen entgegen. Eine privatrechtliche Regelung zur Grundstücksneuordnung ist aufgrund der hier vorliegenden Eigentumsstruktur und der bisher erfolgten Gespräche nicht zu erwarten. Vielmehr haben sich die Eigentümer einvernehmlich für eine Entwicklung des Gebietes durch die Stadt Marburg ausgesprochen.

Soweit die derzeitigen Eigentümer keine Zuteilung von Baugrundstücken wünschen, werden diese der Stadt im Verfahren zugeteilt. Entsprechend den übergeordneten Zielsetzungen zur Baulandentwicklung in den Außenstadtteilen sollen die neu vermessenen Grundstücke unmittelbar nach Abschluss des Umlegungsverfahrens im Sinne der zügigen Bebaubarkeit mit Bauverpflichtung weiterveräert werden. Gemäß den stattgefundenen Vorgesprächen zeichnet sich hierfür eine hinreichende Anzahl von Bauinteressenten ab.

 

Aus den vorgenannten Gründen soll die Umsetzung des Bebauungsplanes zweckmäßig durch ein Umlegungsverfahren nach § 45 ff BauGB erfolgen. Für die Einleitung des Verfahrens ist die Anordnung der Umlegung erforderlich. Um frühzeitig eine Abwägung zwischen planerischen und bodenordnerischen Belangen zu gewährleisten, ist die Anordnung der Umlegung im jetzigen Zeitpunkt auf der Grundlage des im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplanes erforderlich.

 

Die gesetzlichen Grundlagen für die Umlegung befinden sich in den §§ 45 bis 79 des BauGB. Der Fachdienst Vermessung verfügt über die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen um die Aufgaben der Umlegungsstelle wahrzunehmen. Er nimmt darüber hinaus gemeinsam mit dem Fachdienst Stadtplanung die Steuerung des gesamten Entwicklungsverfahrens wahr.

 

Der Ortsbeirat ist von Beginn des Verfahrens der Bauleitplanung bei allen Verfahrensschritten einbezogen worden.

 

 

 

 

Dr. Franz Kahle

rgermeister

 

Beteiligung an der Vorlage durch:

FBL 6

FD 60

FD 61

FD 62

 

B

B

B

K

 

A: Anhörung; B: Beteiligung; K: Kenntnisnahme; S: Stellungnahme

 

 

Beschlussfolgeabschätzung:

 

Das Baulandumlegungsverfahren ist eingebettet in die Gesamtentwicklung des Baugebietes, das gemäß dem Stadtverordnetenbeschluss vom Juli 2005 zur Steuerung der Baulandentwicklung in den Außenstadtteilen für die Universitätsstadt Marburg insgesamt kostenneutral abzuwickeln ist. Nach dem derzeitigen Verfahrensstand werden sämtliche Grundstücke innerhalb des Baugebietes im Rahmen des Umlegungsverfahrens an die Stadt Marburg übertragen. Hierfür entstehen Grunderwerbskosten in Höhe von ca. 220.000 €. Aus dem Verkauf der voll erschlossenen Baugrundstücke zum Bodenrichtwert ergeben sich voraussichtlich Einnahmen von ca. 580.000 €. Aus der Differenz von ca. 360.000 € wird, entsprechend der einschlägigen Beschlusslage zur Kostenneutralität für die Stadt, die vollständige Baureifmachung der Grundstücke (Bauleitplanungskosten, Straßenbaukosten, Kanalanschlussbeiträge, Vermessungskosten, Kosten für Ausgleichsmaßnahmen, etc.) finanziert. Eine evtl. auftretende Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben steht den derzeitigen Eigentümern zu bzw. wird von ihnen getragen, so dass für die Stadt kein finanzielles Risiko besteht.

 

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