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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/5531/2017

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

  1. Die während der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wurden mit nachstehendem Ergebnis geprüft:

a)                  Die unter Nr. 2 und 3 angeführten Stellungnahmen werden berücksichtigt.

b)   Die unter Nr. 1 und 5 angeführten Stellungnahmen werden teilweise berücksichtigt.

c)   Die unter Nr. 4 und 6 angeführten Stellungnahmen werden nicht berücksichtigt.

Die Grundzüge der Planung werden hiervon nicht berührt.

 

  1. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 19/8 "Solarpark Gisselberg" wird gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Er ist gem. § 9 Abs. 2 BauGB zeitlich befristet.

 

  1. Die gestalterischen Festsetzungen werden gemäß § 81 Hessische Bauordnung (HBO) beschlossen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Für diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan hat die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg am 15. Juli 2016 den Aufstellungsbeschluss gefasst. Damit baut er auf den Grundsatzbeschluss zum "Integrierten Klimaschutzkonzept für die Universitätsstadt Marburg", das die Stadtverordnetenversammlung am 30. März 2012 beschlossen hat, auf.

 

Im Zeitraum vom 22. Juni bis einschließlich 22. Juli 2016 hat die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB und der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB mit dem Vorentwurf stattgefunden.

 

Die öffentliche Auslegung des Entwurfes wurde nach § 3 Abs. 2 BauGB parallel mit der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 16. Februar bis einschließlich 17. März 2017 durchgeführt.

 

Der Entwurf hat ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Solar – Photovoltaik festgesetzt und ist zeitlich befristet. Die Festsetzung umfasst annähernd den kompletten Geltungsbereich mit ca. 6,2 ha. Es soll auf den landwirtschaftlichen Flächen südöstlich von Gisselberg, zwischen der Main-Weser-Bahn und der B 3a gelegen, ein Solarkraftwerk zur regenerativen Erzeugung von elektrischer Energie gemäß dem „Erneuerbaren Energien Gesetz“ (EEG) errichtet werden. Dabei soll eine öffentliche Wegeparzelle mit genutzt werden.

Der Entwurf beinhaltete auch einen Umweltbericht gem. § 2 Abs. 4 BauGB, in dem die Ergebnisse einer Umweltprüfung des Vorhabens ausgewertet wurden.

 

Diese landwirtschaftlichen Flächen sind im Raumordnungsplan 2010 als „Vorranggebiet Landwirtschaft“ gekennzeichnet. Da der Solarpark größer als 5 ha ist, ist er raumplanerisch raumbedeutsam und demnach dort unzulässig. In einem Abweichungsverfahren ist zwingend von dieser Beachtungspflicht des Vorrangs Landwirtschaft im Raumordnungsplan zu befreien. Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 (s. Anhang) teilt der RP Gießen die Entscheidung mit, dass der Ausschuss für Energie, Umwelt, Ländlicher Raum und Infrastruktur der Regionalversammlung Mittelhessen am 15. Februar 2017 die Abweichung unter folgenden Maßgaben beschlossen hat.

 

  • Von der Beachtungspflicht des Vorrangs Landwirtschaft im Raumordnungsplan wird lediglich zeitlich befristet (30 Jahre) befreit. Die regionalplanerische Gebietsausweisung „Vorranggebiet für Landwirtschaft“ bleibt weiterhin im Plangebiet „Solarpark Gisselberg“ bestehen.
  • Die Nutzung als Solarpark (Bebauungsplan) ist folge dessen ebenfalls befristet. Der Bebauungsplan und die Befreiung von der Beachtungsfrist stehen somit untrennbar im Zusammenhang.
  • Nach der Befristung herrscht wieder landwirtschaftliche Nutzung vor und die Solaranlage ist zwingend zurückzubauen.
  • Gleichzeitig wird das im Westen von Schröck im Raumordnungsplan ausgewiesene „Vorranggebiet Siedlung Planung“ als Flächenäquivalent zurückgenommen und als „Vorranggebiet für Landwirtschaft“ im Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplans (ab 2018) dargestellt.

 

Mit dieser Entscheidung konnten die vom Kreisausschuss/Fachbereich Ländlicher Raum in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2016 vorgetragenen grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung ausgeräumt werden.

 

Der Ortsbeirat Gisselberg hat der Planung in seiner Sitzung am 08. März 2017 zugestimmt.

 

Ergebnis der Prüfung, der während der Verfahrensschritte gem. § 3 Abs. 2 und. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 19/8 "Solarpark Gisselberg"

In nachstehender Tabelle sind in der linken Spalte die Anregungen der Einwender zur besseren Verdeutlichung stichpunktartig zusammengefasst. Die gesamten Einwender-schreiben sind in der Anlage beigefügt.

 

 

Name

Inhalt

1) Untere Naturschutzbehörde

Schreiben vom 10.03.2017

 

Unter Beteiligung des Naturschutzbeirates werden keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung geäußert.

Allerdings wird darauf hingewiesen, dass die Umtriebszeiten der Kurzumtriebsplantage festgelegt werden sollte.

Weiterhin sei die Bilanzierung im Umwelt-bericht zu überarbeiten, da eine Acker-nutzung nicht umsetzbar ist und von einer Mahd bzw. Beweidung auszugehen ist.

Die Anregung wird zum Teil berücksichtigt.

 

Die Umtriebszeiten und weitere Details zur Pflanzenauswahl und Pflege werden im Durchführungsvertrag geregelt.

Die Bilanzierung wird nicht angepasst, da eine Nutzung als Kleegrasacker mit Erschwernisausgleich möglich ist.

2) Kreisausschuss Marburg Biedenkopf

Schreiben vom 13.03.2017

 

Untere Wasserbehörde

Das Vorhaben befindet sich in der

Zone III des Trinkwasserschutzgebietes der Gewinnungsanlage Cappel.

Die Ver- und Gebote der zugehörigen Schutzgebietsverordnung sind zu beachten und sollten im Bebauungsplan übernommen werden.

Die Anregung wird berücksichtigt.

 

 

 

In dem Bebauungsplan wird folgender Hinweis aufgenommen:

 

Grundwasserschutz, Wasserversorgung:

Der Planungsraum liegt innerhalb der Schutzzone III des Trinkwasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen Flachbrunnen Ronhausen und Tiefbrunnen Ronhausen der Stadt Marburg. Die entsprechenden Verbote der Schutzgebietsverordnung vom 25.10.1967 (StAnz. 48/67, S. 1493) sind zu beachten.

3) Regierungspräsidium Gießen

Schreiben vom 21.03.2017

 

Obere Planungsbehörde

Es wird im Zusammenhang mit der ergangenen Abweichungsentscheidung zum Raumordnungsplan (s. o.) darauf hinge-wiesen, dass die Begründung redaktionell anzupassen und der Rückbau der Solaranlage sicherzustellen ist.

 

Obere Naturschutzbehörde

Es wird angeregt, bei der Eingrünung auf hohe und dichte Gehölzbestände zu verzichten (Kalt- und Frischluftabfluss). Bei der vorgesehenen Kurzumtriebsplantage seien nur einheimische Gehölze zu verwenden und die Ernte (Hieb) dürfe nur außerhalb der Brutzeit und umtriebig (dauerhafte Eingrünung) erfolgen. Weiterhin wurde empfohlen einheimische und kräuterreiche Saatgutmischungen zu verwenden und extensiv per Mahd oder Schafbeweidung zu nutzen. Ackernutzung erschiene unpraktikabel.

Die Anregungen werden berücksichtigt.

 

 

 

Die Begründung wird entsprechend der Abweichungsentscheidung angepasst. Der Rückbau ist im Durchführungsvertrag geregelt.

 

 

 

 

Entsprechende Höhenbeschränkungen der Eingrünung und das Freilassen von Lücken werden in der Festsetzung geregelt. Es werden nur einheimische Gehölze verwendet und die Ernte hat nur außerhalb der Brutzeit zu erfolgen.

Der Durchführungsvertrag schreibt die Verwendung von einheimischen und kräuterreichen Saatgutmischungen vor und lässt die extensive Bewirtschaftung (Mahd mit Mähgutentfernung) oder Schafbeweidung zu.

4) Deutsche Telekom

Schreiben vom 13.03.2017, in dem auf das Schreiben vom 04.07.2016 verwiesen wird.

 

Es wird darum gebeten die Planung an die bestehenden Leitungen der Telekom anzupassen.

Die Anregung wird nicht berücksichtigt.

 

 

 

Die Leitungen sind von der Planung nicht betroffen.

 

5) Hessen Mobil

Schreiben vom 17.03.2017, in dem auf das Schreiben vom 04.08.2016 verwiesen wird

 

1.

Einer Unterschreitung der Bauverbotszone entlang von Bundesfernstraßen (20 m) wird für Solarmodule zugestimmt. Für Hochbauten gelte diese weiterhin

 

2.

Durch die Anlage (Solarmodule) dürfe sich keine Blendwirkung - zu keiner Jahres- und Tageszeit - für die Verkehrsteilnehmer auf der B 3 ergeben.

 

3.

Es seien Gestattungsverträge abzuschließen, sobald Energietransport-Leitungen der Anlage die Parzelle einer klassifizierten Straße in Anspruch nehmen. Dies sei auf das unumgängliche Maß zu beschränken.

 

4.

Es wird darum gebeten, das Zugangs- und Zufahrtsverbot entlang der B 3 im Bebauungsplan darzustellen.

 

 

5.

Hessen Mobil und deren Bedienstete seien von Schadens- und Haftungsansprüche Dritter freizustellen, die durch die Anlage bedingt seien.

 

6.

Ansprüche auf Schutzmaßnahmen gegen Lärm ausgehend von der B 3 gegenüber Hessen Mobil seien ausgeschlossen.

 

7.

Werbeanlagen seien in jeglicher Form straßenrechtlich unzulässig.

Die Anregungen werden teilweise berücksichtigt.

 

 

Zu 1.:

Im Bebauungsplan wird der Ausschluss von Hochbauten in der Bauverbotszone festgesetzt.

 

 

Zu 2.

Aufgrund der Form und der geographischen Ausrichtung/Aufstellung der Solarmodul-Tische ist keine relevante Blendwirkung zu erwarten (s. Begründung S. 11).

 

Zu 3.

Daraus ergibt sich kein öffentlich-rechtlicher Regelungsbedarf im Bebauungsplan. Das ist privatrechtlich durch den Betreiber zu regeln.

 

 

 

Zu 4.

Nachdem im Bebauungsplan die zulässigen Zufahrten dargestellt sind, erübrigt sich die Darstellung eines Zugangs- und Zufahrtsverbot entlang der B 3.

 

Zu 5.

Daraus ergibt sich kein öffentlich-rechtlicher Regelungsbedarf im Bebauungsplan.

 

 

 

Zu 6.

Daraus ergibt sich kein öffentlich-rechtlicher Regelungsbedarf im Bebauungsplan.

 

 

Zu 7.

Dieses Verbot wird nachrichtlich übernommen.

6) Privatperson 1 u. 2

Schreiben der Rechtsanwälte Dr. Geilhof & Partner mbB vom 10.03.2017

 

Es wird vom Rechtsanwalt angefragt, ob es richtig sei, dass ein Grundstück seiner Mandanten in Schröck innerhalb der Fläche liegt, die im Rahmen des Abweichungsverfahrens zur regiona-lplanerischen Zulässigkeit dieser Bauleitplanung - Photovoltaiknutzung auf landwirtschaftlichen Vorrangflächen - für eine Umwandlung im Regionalplan von „Vorrangfläche Siedlung Bestand“ in „Vorrangfläche Landwirtschaft“ vorgesehen ist.

Gegen diese regionalplanerische Ausweisung wird Einwand erhoben. Besagtes Grundstück würde damit einer Bebaubarkeit entzogen werden. Da zum Zeitpunkt als das Baugebiet „Buchenrot“ in Schröck erschlossen worden ist, die Erschließungsvoraussetzungen für einen 3. zukünftigen Bauabschnitt mithergerichtet worden seien, hätte sein Mandant davon ausgehen können, dass sein Grundstück bebaubar sei. Den Mandanten würde ein erheblicher Nachteil entstehen, so sie sich gegen diese Planung mit Nachdruck widersetzen würden.

Die Anregung wird nicht berücksichtigt.

 

 

 

Es ist richtig, dass das besagte Grundstück der Mandanten in dem Bereich in Schröck liegt.

Für die Bauleitplanung „Solarpark Gisselberg“ war es planungsrechtlich notwendig durch ein Abweichungsverfahren zum Regionalplan von der Beachtungspflicht der „Vorrangfläche Landwirtschaft“, die dort im Regionalplan festgelegt ist, für die Solarnutzung zu befreien. Um die grundsätz-lichen Bedenken der Landwirtschafts-verwaltung (Kreisausschuss/Ländlicher Raum) auszuräumen, war es erforderlich in dem selben Verfahren eine „Vorrangfläche Siedlung Bestand“ in „Vorrangfläche Landwirtschaft“ im Regionalplan an einer Stelle im Stadtgebiet umzuwandeln. Das ist mit besagter Fläche in Schröck geschehen.  (s. beiliegende Abweichungsentscheidung des RP Gießen v. 21.02.2017).

Auf Grund der damaligen Einwendungen aus dem Stadtteil ist im Bauleitplanverfahren „Buchenrot“ das Baugebiet auf die jetzige Größe reduziert worden. Darüber hinaus ist vom Ortsbeirat die Forderung auf Abschluss des Baugebietes formuliert worden. Dem ist damals Rechnung getragen worden.

Somit entstehen den Mandanten keine Nachteile durch die o. g. Abweichungsent-scheidung, da regionalplanerische Entschei-dungen nur behördenverbindlich sind und keine Außenwirkung entfalten.

 

Bestandteil dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist ein mit der Universitätsstadt Marburg abgestimmtes Konzept (Vorhaben- und Erschließungsplan, s. Anlage).

 

Weiterhin wird ein Durchführungsvertrag, der den Vorhabenträger zur Übernahme aller anfallenden Kosten, ggf. für die erforderliche Erschließungsmaßnahme, verpflichtet, abgeschlossen. Darin wird auch die Befristung der Solar-Nutzung, bedingt durch das EEG, genauer geregelt.

 

Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren gem. § 8 BauGB geändert.

 

Alles Weitere kann den beigefügten Planunterlagen entnommen werden.

 

 

 

 

Dr. Franz Kahle

Bürgermeister

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Beschlussfolgeabschätzung (BFA) – Die Vorlage hat folgende Auswirkungen:

 

1. Kostenzusammenstellung – Einmalkosten

 

X

Es bestehen keine Einmalkosten

 

 

 

Es bestehen die hier aufgeführten Einmalkosten

 

 

2. Kostenzusammenstellung – Folgekosten

 

X

Es bestehen keine Folgekosten

 

 

 

Es bestehen die hier aufgeführten Folgekosten

 

 

3. Weitere Auswirkungen

 

 

Es bestehen keine weiteren Auswirkungen

 

 

X

Es bestehen folgende weitere Auswirkungen

 

 

 

 

Es ist nötig im Regionalplan Mittelhessen eine „Vorrangfläche Siedlung Bestand“ in „Vorrangfläche Landwirtschaft“ umzuwandeln.

 

 

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Anlagen

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