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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/5532/2017

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

  1. Die während der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wurden mit nachstehendem Ergebnis geprüft:

a)                  Die unter Nr. 3 angeführte Stellungnahme wird teilweise berücksichtigt.

b)                  Die unter Nr. 1, 2, 4-12 angeführten Stellungnahmen werden nicht

berücksichtigt.

Die Grundzüge der Planung werden hiervon nicht berührt.

 

  1. Die Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 19/4 "Solarpark Gisselberg" wird festgestellt.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Für diese Flächennutzungsplan-Änderung hat die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg am 15. Juli 2016 den Aufstellungsbeschluss gefasst. Damit baut er auf den Grundsatzbeschluss zum "Integrierten Klimaschutzkonzept für die Universitätsstadt Marburg", das die Stadtverordnetenversammlung am 30. März 2012 beschlossen hat, auf.

 

Im Zeitraum vom 22. Juni bis einschließlich 22. Juli 2016 hat die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB und der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB mit dem Vorentwurf stattgefunden.

 

Die öffentliche Auslegung des Entwurfes wurde nach § 3 Abs. 2 BauGB parallel mit der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 16. Februar bis einschließlich 17. März 2017 durchgeführt.

 

Der Entwurf hat auf einen Geltungsbereich von ca. 6,2 ha ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Solar – Photovoltaik dargestellt. Es soll auf den landwirtschaftlichen Flächen südöstlich von Gisselberg, zwischen der Main-Weser-Bahn und der B 3a gelegen, ein Solarkraftwerk zur regenerativen Erzeugung von elektrischer Energie gemäß dem „Erneuerbaren Energien Gesetz“ (EEG) errichtet werden. Dabei soll eine öffentliche Wegeparzelle mit genutzt werden.

Für diese Flächennutzungsplan-Änderung wird gem. § 2 Abs. 4 BauGB auf den Umweltbericht zu dem parallel aufzustellenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 19/8 verwiesen. Dort sind die Ergebnisse einer Umweltprüfung des Vorhabens ausgewertet worden.

 

Diese landwirtschaftlichen Flächen sind im Raumordnungsplan Mittelhessen 2010 als „Vorranggebiet Landwirtschaft“ gekennzeichnet. Da der Solarpark größer als 5 ha ist, ist er raumplanerisch raumbedeutsam und demnach dort unzulässig. In einem Abweichungsverfahren ist zwingend von dieser Beachtungspflicht des Vorrangs Landwirtschaft im Raumordnungsplan zu befreien. Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 (s. Anhang) teilt der RP Gießen die Entscheidung mit, dass der Ausschuss für Energie, Umwelt, Ländlicher Raum und Infrastruktur der Regionalversammlung Mittelhessen am 15. Februar 2017 die Abweichung unter folgenden Maßgaben beschlossen hat.

 

  • Von der Beachtungspflicht des Vorrangs Landwirtschaft im Raumordnungsplan wird lediglich zeitlich befristet (30 Jahre) befreit. Die regionalplanerische Gebietsausweisung „Vorranggebiet für Landwirtschaft“ bleibt weiterhin im Plangebiet „Solarpark Gisselberg“ bestehen.
  • Die Nutzung als Solarpark (Bebauungsplan) ist folge dessen ebenfalls befristet. Der Bebauungsplan und die Befreiung von der Beachtungsfrist stehen somit untrennbar im Zusammenhang.
  • Nach der Befristung herrscht wieder landwirtschaftliche Nutzung vor und die Solaranlage ist zwingend zurückzubauen.
  • Gleichzeitig wird das im Westen von Schröck im Raumordnungsplan ausgewiesene „Vorranggebiet Siedlung Planung“ als Flächenäquivalent zurückgenommen und als „Vorranggebiet für Landwirtschaft“ im Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplans (ab 2018) dargestellt.

 

Mit dieser Entscheidung konnten die vom Kreisausschuss/Fachbereich Ländlicher Raum in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2016 vorgetragenen grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung ausgeräumt werden.

 

Der Ortsbeirat Gisselberg hat der Planung in seiner Sitzung am 8. März 2017 zugestimmt.

 

Ergebnis der Prüfung, der während der Verfahrensschritte gem. § 3 Abs. 2 und. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zur Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 19/4 "Solarpark Gisselberg"

In nachstehender Tabelle sind in der linken Spalte die Anregungen der Einwender zur besseren Verdeutlichung stichpunktartig zusammengefasst. Die gesamten Einwender-schreiben sind in der Anlage beigefügt.

 

Name

Inhalt

1) Untere Naturschutzbehörde

Schreiben vom 10.03.2017

 

Unter Beteiligung des Naturschutzbeirates werden keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung geäert.

Allerdings wird darauf hingewiesen, dass die Umtriebszeiten der Kurzumtriebsplantage festgelegt werden sollte.

Weiterhin sei die Bilanzierung im Umweltbericht zu überarbeiten, da eine Ackernutzung nicht umsetzbar ist und von einer Mahd bzw. Beweidung auszugehen ist.

Die Anregung wird nicht berücksichtigt.

 

 

Auf Ebene der Fchennutzungsplan-Änderung ohne Bedeutung. Es wird auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ver-wiesen.

2) Kreisausschuss Marburg Biedenkopf

Schreiben vom 13.03.2017

 

Untere Wasserbehörde

Das Vorhaben befindet sich in der

Zone III des Trinkwasserschutzgebietes der Gewinnungsanlage Cappel.

Die Ver- und Gebote der zugehörigen Schutzgebietsverordnung sind zu beachten und sollten im Bebauungsplan übernommen werden.

Die Anregung wird nicht berücksichtigt.

 

 

 

Auf Ebene der Flächennutzungsplan-Änderung ohne Bedeutung. Es wird auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ver-wiesen.

 

 

 

 

 

 

3) Regierungspräsidium Gießen

Schreiben vom 21.03.2017

 

Obere Planungsbehörde

Es wird im Zusammenhang mit der ergangenen Abweichungsentscheidung zum Raumordnungsplan (s. o.) darauf hinge-wiesen, dass die Begründung redaktionell anzupassen sei.

 

Obere Naturschutzbehörde

Es wird angeregt, bei der Eingrünung auf hohe und dichte Gehölzbestände zu verzichten (Kalt- und Frischluftabfluss). Bei der vorgesehenen Kurzumtriebsplantage seien nur einheimische Gehölze zu verwenden und die Ernte (Hieb) dürfe nur außerhalb der Brutzeit und umtriebig (dauerhafte Eingrünung) erfolgen. Weiterhin wurde empfohlen einheimische und kräuterreiche Saatgutmischungen zu verwenden und extensiv per Mahd oder Schafbeweidung zu nutzen. Ackernutzung erschiene unpraktikabel.

Die Anregungen werden teilweise berücksichtigt.

 

 

Die Begründung wird entsprechend der Abweichungsentscheidung angepasst.

 

 

 

 

 

Auf Ebene der Flächennutzungsplan-Änderung ohne Bedeutung. Es wird auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ver-wiesen.

 

4) Deutsche Telekom

Schreiben vom 13.03.2017, in dem auf das Schreiben vom 04.07.2016 verwiesen wird.

 

Es wird darum gebeten, die Planung an die bestehenden Leitungen der Telekom anzupassen.

Die Anregung wird nicht berücksichtigt.

 

 

 

Auf Ebene der Flächennutzungsplan-Änderung ohne Bedeutung. Es wird auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ver-wiesen.

5) Hessen Mobil

Schreiben vom 17.03.2017, in dem auf das Schreiben vom 04.08.2016 verwiesen wird

 

1.

Einer Unterschreitung der Bauverbotszone entlang von Bundesfernstraßen (20 m) wird für Solarmodule zugestimmt. Für Hochbauten gelte diese weiterhin

 

2.

Durch die Anlage (Solarmodule) dürfe sich keine Blendwirkung - zu keiner Jahres- und Tageszeit - für die Verkehrsteilnehmer auf der B 3 ergeben.

 

3.

Es seien Gestattungsverträge abzuschließen, sobald Energietransport-Leitungen der Anlage die Parzelle einer klassifizierten Straße in Anspruch nehmen. Dies sei auf das unumgängliche Maß zu beschränken.

 

4.

Es wird darum gebeten, das Zugangs- und Zufahrtsverbot entlang der B 3 im Bebauungsplan darzustellen.

 

5.

Hessen Mobil und deren Bedienstete seien von Schadens- und Haftungsansprüche Dritter freizustellen, die durch die Anlage bedingt seien.

 

6.

Ansprüche auf Schutzmaßnahmen gegen Lärm ausgehend von der B 3 gegenüber Hessen Mobil seien ausgeschlossen.

 

7.

Werbeanlagen seien in jeglicher Form straßenrechtlich unzulässig.

Die Anregungen werden nicht berück-sichtigt.

 

 

Zu 1. 7.

Auf Ebene der Flächennutzungsplan-Änderung ohne Bedeutung. Es wird auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ver-wiesen.

 

 

6) DB Immobilien

Schreiben vom 05.04.2017

 

Es wird daraufhin gewiesen, dass alle im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen weiterhin Bestand hätten. Demnach würde ein Kabelschleifenverlegungsrecht zu Gunsten der DB Netz AG im Plangebiet existieren.

Weiterhin wird angemerkt, dass das Vorhaben den GSM-R-Funk beeinflussen könnte.

Auf ein Fernmeldekabel, dass sehr nahe an der Grundstücksgrenze auf dem DB-Grundstück liegt, wird hingewiesen. Ebenso auf die durch den eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehenden Immissionen sowie auf die einzuhaltenden Schutzräume und abstände im Bereich von 110 KV Bahnstromfreileitungen.

Die Anregungen werden nicht berücksichtigt.

 

Auf Ebene der Flächennutzungsplan-Änderung ohne Bedeutung.

Das Schreiben wird an den Vorhabenträger zur Beachtung im  Bauantragsverfahren weitergeleitet.

7) Privatperson 1 u. 2

Schreiben der Rechtsanwälte Dr. Geilhof & Partner mbB vom 10.03.2017

 

Es wird vom Rechtsanwalt angefragt, ob es richtig sei, dass ein Grundstück seiner Mandanten in Schröck innerhalb der Fläche liegt, die im Rahmen des Abweichungsver-fahrens zur regionalplanerischen Zulässigkeit dieser Bauleitplanung - Photovoltaiknutzung auf landwirtschaftlichen Vorrangflächen - für eine Umwandlung im Regionalplan von Vorrangfläche Siedlung Bestand“ in „Vorrangfläche Landwirtschaft“ vorgesehen ist.

Gegen diese regionalplanerische Ausweisung wird Einwand erhoben. Besagtes Grundstück würde damit einer Bebaubarkeit entzogen werden. Da zum Zeitpunkt als das Baugebiet „Buchenrot“ in Schröck erschlossen worden ist, die Erschließungsvoraussetzungen für einen 3. zukünftigen Bauabschnitt mithergerichtet worden seien, hätte sein Mandant davon ausgehen können, dass sein Grundstück bebaubar sei. Den Mandanten würde ein erheblicher Nachteil entstehen, so sie sich gegen diese Planung mit Nachdruck widersetzen würden.

Die Anregung wird nicht berücksichtigt.

 

 

 

Es ist richtig, dass das besagte Grundstück der Mandanten in dem Bereich in Schröck liegt.

r die Bauleitplanung „Solarpark Gissel-berg“ war es planungsrechtlich notwendig durch ein Abweichungsverfahren zum Regionalplan von der Beachtungspflicht der „Vorrangfläche Landwirtschaft“, die dort im Regionalplan festgelegt ist, für die Solarnutzung zu befreien. Um die grundsätzlichen Bedenken der Landwirt-schaftsverwaltung (Kreisausschuss/ ndlicher Raum) auszuräumen, war es erforderlich in demselben Verfahren eine „Vorrangfläche Siedlung Bestand“ in „Vorrangfläche Landwirtschaft“ im Regional-plan an einer Stelle im Stadtgebiet umzuwandeln. Das ist mit besagter Fläche in Schröck geschehen (s. beiliegende Abweichungsentscheidung des RP Gießen v. 21.02.2017).

Auf Grund der damaligen Einwendungen aus dem Stadtteil ist im Bauleitplan-Verfahren „Buchenrot das Baugebiet auf die jetzige Größe reduziert worden. Darüber hinaus ist vom Ortsbeirat die Forderung auf Abschluss des Baugebietes formuliert worden. Dem ist damals Rechnung getragen worden.

Somit entstehen den Mandanten keine Nachteile durch die o. g. Abweichungsent-scheidung, da regionalplanerische Entschei-dung nur behördenverbindlich sind.

8) Privatperson 3 u. 4

Schreiben des Rechtsanwalts Gunther Weitzel vom 15.03.2016

 

Ein Grundstück seiner Mandanten in Schröck liege innerhalb der Fläche, die im Zusammenhang mit dieser Bauleitplanung Veränderungen im aktuellen Regionalplan erfahren solle. Es solle von Siedlungs-erweiterungsfläche auf ein reines Landwirt-schaftsgebiet zurückgestuft werden. Das würde einen deutlichen Wertverlust für seine Mandanten und deren Nachfahren bedeuten.

Es werde vom Rechtsanwalt im Namen seiner Mandanten aus diesem Grund, und weil keine Entscheidungsgrundlage für die Änderung des Regionalplans ersichtlich sei,  Bedenken gegen das Vorhaben vorgebracht und dem Vorhaben widersprochen. Zumal auch das Baugebiet „Buchenrot“ in Schröck ursprünglich größer geplant gewesen sei.

Die Anregung wird nicht berücksichtigt.

 

 

 

r die Bauleitplanung „Solarpark Gissel-berg“ war es planungsrechtlich notwendig durch ein Abweichungsverfahren zum Regionalplan von der Beachtungspflicht derVorrangfläche Landwirtschaft“, die dort im Regionalplan festgelegt ist, für die Solar-nutzung zu befreien. Um die grundsätzlichen Bedenken der Landwirtschaftsverwaltung (Kreisausschuss/Ländlicher Raum) auszu-umen, war es erforderlich in demselben Verfahren eine „Vorrangfläche Siedlung Bestand“ in „Vorrangfläche Landwirtschaft“ im Regionalplan an einer Stelle im Stadtgebiet umzuwandeln. Das ist mit besagter Fläche in Schröck geschehen. (s. beiliegende Abweichungsentscheidung des RP Gießen v. 21.02.2017).

Auf Grund der damaligen Einwendungen aus dem Stadtteil ist im Bauleitplanverfahren „Buchenrot das Baugebiet auf die jetzige Größe reduziert worden.

Dadurch entstehen den Mandanten keine Nachteile, da regionalplanerische Entschei- dungen nur behördenverbindlich sind und keine Außenwirkung entfalten.

9) Privatperson 5

Schreiben des Rechtsanwalts Gunther Weitzel vom 15.03.2016

 

Die Stellungnahme ist inhaltlich und textlich deckungsgleich zu der der Privatperson 3 u. 4. Folge dessen wird auf die Erwiderung zu Privatperson 3 u. 4 verwiesen.

Die Anregung wird nicht berücksichtigt.

 

10) Privatperson 6

Schreiben vom 16.02.2017

 

1.

Es wird vor einer Fehlentwicklung gewarnt, die in Deutschland in manchen Gegenden bereits begonnen habe:

Verbrauch von Ackerland für großflächige Solaranlagen.

Sie gehöre in die gleiche Reihe, wie der staatlich geförderte Anbau von Monokulturen zur Herstellung von Biosprit. Im letzteren Falle beginne die Einsicht zu wachsen, dass dadurch mehr ökologischer Schaden als Nutzen entstünde. Im ersteren stehe diese Einsicht noch aus.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Richtig sei es, dass in Deutschland viel getan werden müsse, um gesetzte Ziele zur Bereitstellung erneuerbarer Energien zu erreichen und dass Marburg sich angemessen beteiligt.

Die Umwidmung von Acker in einen "Solarpark" erscheine zwar bequem, verheiße Gewinn für den bisherigen Eigentümer, den neuen Besitzer, den Betreiber, den Stadt-Säckel und das Stadt-Image. Ein Fehler sei es dennoch. Solar-energie könne auch anders gewonnen werden, wenn auch vielleicht dezentral, mit Fantasie und mehr Mühe.

Im beiliegenden Blatt seien einige dazu gehörende Argumente aufgeführt.

 

 

 

 

3.

Es wird die Hoffnung geäußert, dass der Magistrat der Universitätsstadt Marburg das Thema neu berät und eine andere Lösung findet.

Die Anregungen werden nicht berücksichtigt.

 

Zu 1.

Es wird die Warnung vor einer Fehlentwicklung zur Kenntnis genommen, sie kann aber nicht nachvollzogen werden.

Die Bundesregierung sieht im erneuerbaren Energiegesetz (EEG) diese Form der Stromgewinnung als wichtigen Beitrag zur Energiewende. Das Vorhaben ist ent-sprechend den Zielen der Bundesregierung auf Grundlage des EEG unter Einhaltung aller sonstigen relevanten gesetzlichen Vorgaben geplant.

Der Verlust an landwirtschaftlichen Flächen durch das Planvorhaben kann nicht erkannt werden, da im gesamten Bereich der Freiflächen-Photovoltaikanlage landwirt-schaftliche Nutzung weiterbesteht. Die Hauptflächen werden als extensiver Kleegrasacker und die Randbereiche als Kurzumtriebsplantagen zur Energiege-winnung genutzt. Außerdem ist die Nutzung als Freiflächen-Photovoltaikanlage auf 30 Jahre begrenzt, mit festgesetzter Nach-folgenutzung als Flächen für die Land-wirtschaft. Der Flächennutzungsplan ist dann wieder anzupassen. Langfristig betrachtet kommt es dann sogar zu einer Mehrung der landwirtschaftlichen Flächen, da auf regionalplanerischer Ebene (Abweichungs-entscheidung) zusätzlich anderen Orts eine potentielle Siedlungsfläche in landwirtschaft-liche Fläche umgewandelt worden ist.

 

Zu 2.

Es wird der Ansicht zugestimmt, dass in Deutschland viel getan werden muss, um das gesetzte Ziele zur Bereitstellung erneuerbarer Energien zu erreichen und dass Marburg sich angemessen daran beteiligt. Es wird jedoch die Stromgewinnung mittels Freiflächen-Photovoltaikanlagen als probates Mittel, das von der Bundesregierung so auch gewollt ist und bei der Mehrheit der Bevölkerung durchaus ein positives Image genießt, dafür gesehen. Ein Vorhaben zu untersagen, nur weil es Einnahmen für Beteiligte verspricht, würde gegen die Grundprinzipien der Rechtsordnung verstoßen.

Zu den angesprochenen Argumenten im beiliegenden Blatt wird auf die Stellung-nahme zu Privatperson 3-14 verwiesen (s. u.).

 

Zu 3.

Folge dessen wird es zu keiner Neuberatung der Planung kommen und auch zu keiner anderen Lösung in diesem Fall.

 

11) Privatperson 7

Artikel von Martin von Mackensen im Gespräch mit Doris Kleinau-Metzler I Fotos: Wolfgang Schmidt abgegeben am 15.03.2017

 

Der Artikel lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Essen müssen wir alle. Sparen, auf den Preis schauen tut fast jeder. Unser Einkommen ist begrenzt. Warum also mehr ausgeben als unbedingt notwendig? Weil wir als Verbraucher bestimmen, was angebaut, wie der Ackerboden bewirtschaftet wird und wie Tiere gehalten werden. Auch über die Qualität unserer Lebensmittel und unserer Landschaft bestimmen wir damit.

Martin von Mackensen beschäftigt sich seit Jahrzehnten mit diesen Themen, zunächst praktisch in verschiedenen landwirtschaft-lichen Höfen, besonders in der Milchwirt-schaft. Inzwischen ist er zuständig für die Landbauschule auf dem Dottenfelderhof bei Frankfurt am Main, einer Fachschule für biodynamischen Landbau. Landwirtschaft als Organismus und sein Engagement für eine Denkwende gehören zu seinem Lebensweg. www.dottenfelderhof.de

Die Anregungen werden nicht berücksichtigt.

 

 

 

 

Der Artikel wird zur Kenntnis genommen. Es ist nicht erkennbar, in welchem direkten oder indirekten Zusammenhang dieser Artikel mit dem Planvorhaben zu sehen ist. Somit ist er für die Flächennutzungsplan-Änderung ohne Bedeutung.

12) Privatperson 7 - 19

Unterschriftenliste abgegeben am 15.03.2017 zum Aufruf

SOLARSTROM - JA!

Vom Acker? - NEIN, DANKE!

Keinen "Solarpark Gisselberg"!

Stellungnahme zum geplanten "Solarpark Gisselberg"

- gegen

Umwandlung offener fruchtbarer Acker-flächen in geschlossene Anlage mit Solar-Paneelen
- für

Solar-Energie-Gewinnung auf Dächern und anderen bereits versiegelten Flächen

 

1.

Die Kritik wird mit der massiven Veränderung des Landschaftsbildes und dem Verlust von landwirtschaftlicher Fläche begründet.

In Deutschland und weltweit geht laufend Ackerland verloren, - durch Erosion, Verseuchung, Überdüngung, Bebauung, Versiegelung, anders gesehen: durch Boden-spekulation, zu billige Lebensmittel, Höfesterben, Gleichgültigkeit usw. Jeder kann das wissen.

Die Tendenz des Bodenverlusts und das Bevölkerungswachstum müssten längst das allgemeine Bestreben und den politischen Willen auslösen, alle landwirtschaftlich nutzbaren Flächen zu erhalten und nachhaltig zu pflegen, auch in und um Marburg.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Es wird erwogen, dass dieses Vorhaben vermeidbar sei. Solarparke anstelle von Äckern und Wiesen wären hierzulande ökologisch absurd.

Man denke weiter: Um erneuerbare Energien künftig einmal auf 80 oder 100% zu steigern, müssten dafür weite Landstriche geopfert werden.

Solaranlagen gehören auf Dächer oder andere bereits versiegelte Flächen.

Es bestehen mit Sicherheit noch genügend öffentliche Gebäude in Marburg, die geeignet wären, und es wäre sinnvoll, gewerbliche und private Eigentümer ins Boot zu holen, mit Fördergeldern für Einsichtige (auch hier würden ja Gewerbesteuern fließen).

Die Universitätsstadt Marburg, ansonsten doch wohl für ökologische Fragen offen, sollte keine großflächige Verbauung von Natur, die vielleicht Investoren Gewinn und der Stadt Steuereinnahmen verspricht, hinnehmen, auch wenn dann kurzfristig die Erfolgsmeldung hinsichtlich des EEG ausbleibt. Und wenn Landwirte aufgeben müssen, weil sich der Betrieb nicht mehr rechnet und ihr Ackerland verkaufen, sollte die Stadt diese globale Fehlentwicklung auch nicht indirekt fördern.

In der Schweiz gibt es Autobahnstrecken, wo ohnehin bestehende Schallschutzwände mit Solar­Paneelen ergänzt worden sind. Das stört nicht, kein Landschafts-Verbrauch, Strom fließt! Da gab es Ideen und den praktischen (und politischen) Willen zur Durchführung.

 

3.

Als Fazit wird hiermit die Stadt Marburg aufgefordert, die Änderung des Flächen-nutzungsplans zurück zu nehmen und die Solarenergie ohne Landschaftsverbrauch zu fördern.

Die Anregungen werden nicht berücksichtigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu 1.

Die Veränderung des Landschaftsbildes wurde im Umweltbericht zu den Bauleitplanverfahren thematisiert und als nicht erheblich eingestuft.

Der Verlust an landwirtschaftlichen Flächen durch das Planvorhaben kann nicht erkannt werden, da im gesamten Bereich der Freiflächen-Photovoltaikanlage landwirt-schaftliche Nutzung weiterbesteht. Die Hauptflächen werden als extensiver Kleegrasacker und die Randbereiche als Kurzumtriebsplantage zur Energiegewinnung genutzt. Somit sind eine Solarnutzung und eine landwirtschaftliche Nutzung auf derselben Fläche vereinbar.

Zudem ist die Nutzung als Freiflächen-Photovoltaikanlage auf 30 Jahre begrenzt, mit festgesetzter Nachfolgenutzung als Fläche für die Landwirtschaft. Es geht also keine landwirtschaftliche Fläche verloren. Im Gegenteil: Langfristig betrachtet kommt es sogar zu einer Mehrung der landwirt-schaftlichen Flächen, da auf regional-planerischer Ebene (Abweichungsent-scheidung) zusätzlich anderen Orts eine potentielle Siedlungsfläche in landwirtschaft-liche Fläche umgewandelt worden ist. Das Amt für Landwirtschaft/Kreisausschuss hat dem Vorhaben zugestimmt.

Somit kann ein Zusammenhang des Planvorhabens mit dem weltweiten Verlust an Ackerland (...) nicht festgestellt werden.

 

Zu 2.

Der Gesetzgeber zielt leicht erkennbar nicht darauf ab 80 oder 100 % der Energie aus Freiflächenphotovoltaik zu erzeugen. Photovoltaiknutzung ist nur ein kleiner Anteil des angestrebten großen Energiemix und auf Acker wiederum nur ein kleiner Bruchteil davon. Es werden also keine weiterenn Landstriche geopfert werden müssen, was allerdings ohnehin nicht im Einflussbereich des Magistrates der Universitätsstadt Marburg liegt und in seinem Einflussbereich auch nicht unterstützt würde.

Die persönliche Meinung, dass Solaranlagen nur auf Gebäude gehören wird respektiert und zur Kenntnis genommen.

Solarstrom auf Dächern und Fassaden zu erzeugen obliegt jedem einzelnen Eigentümer einer Immobilie. Hierauf hat die kommunale Bauleitplanung nur bei Neuplanung Einfluss, den sie auch nutzt.

Lärmschutzwände werden im Übrigen nicht nur in der Schweiz mit Modulen belegt. Das ist ein einzelnes Segment der vielen Möglichkeiten Solarstrom zu erzeugen, steht aber in Marburg nicht zur Verfügung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu 3.:

Es besteht aufgrund der obigen Argumentation keine Veranlassung die Planung zu verändern.

 

 

Alles Weitere kann den beigefügten Planunterlagen entnommen werden.

 

 

 

 

Dr. Franz Kahle

Bürgermeister

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Beschlussfolgeabschätzung (BFA) – Die Vorlage hat folgende Auswirkungen:

 

1. Kostenzusammenstellung – Einmalkosten

 

X

Es bestehen keine Einmalkosten

 

 

 

Es bestehen die hier aufgeführten Einmalkosten

 

 

2. Kostenzusammenstellung – Folgekosten

 

X

Es bestehen keine Folgekosten

 

 

 

Es bestehen die hier aufgeführten Folgekosten

 

 

3. Weitere Auswirkungen

 

 

Es bestehen keine weiteren Auswirkungen

 

 

X

Es bestehen folgende weitere Auswirkungen

 

 

 

 

Es ist nötig im Regionalplan Mittelhessen eine „Vorrangfläche Siedlung Bestand“ in „Vorrangfläche Landwirtschaft“ umzuwandeln.

 

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