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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/5886/2017

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der beigefügte III. Nachtrag zur Abfallsatzung der Universitätsstadt Marburg wird beschlossen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Erhöhung der Müllgebühren

Das Produkt 469030 „Abfallwirtschaft“ schließt seit Jahren defizitär ab. Um das Defizit auszugleichen, wurde bisher stets auf die Gebührenausgleichsrücklage zurückgegriffen, die jedoch in 2016 aufgebraucht wurde. Aus diesem Grund beschloss die Stadtverordnetenversammlung durch den II. Nachtrag zur Abfallsatzung eine 10%ige Erhöhung der Müllgebühren zum 01.10.2016. Bis zu dieser Erhöhung konnten die Gebühren seit 2007 unverändert bleiben.

 

Nach derzeitigem Stand wird trotz der vorgenannten Gebührenerhöhung auch das Jahr 2017 defizitär abschließen (Prognose rd. -26.400 €). Hinzu kommt, dass das Defizit aus 2016 in Höhe von rd. -49.800 € auch übertragen werden muss und über das Produkt Abfallwirtschaft auszugleichen ist.

 

Aus den vorgenannten Gründen ist die erneute Anpassung der Gebühren unumgänglich. Der Stadtverordnetenversammlung wird vorgeschlagen, zum 01.01.2018 eine Gebührenerhöhung um 3 % zu beschließen, was voraussichtlich zu einem Mehrertrag von rd. 249.000 € jährlich führen wird. Diese moderate Erhöhung um 3 % sollte ausreichend sein, um das Defizit auszugleichen, den Gebührenhaushalt ausgeglichen zu halten und eine Rücklage in angemessenen Maße (wahrscheinlich ab 2019) aufzubauen.

 

 

Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren als öffentliche Grundstückslasten

Die Abfallsatzung der Universitätsstadt Marburg wird zurzeit überarbeitet; inhaltliche Änderungen werden in absehbarer Zeit der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Neben der Gebührenerhöhung soll durch diesen Nachtrag jedoch bereits vorab eine inhaltliche Satzungsänderung beschlossen werden:

 

Im Falle eines Zwangsversteigerungsverfahrens werden den verschiedenen Anspruchsarten einzelne Vorrechtsrangklassen zugeordnet, die sich aus § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) ergeben (Rangklassen 1 bis 8). Nicht jede/r Beteiligte an einem Zwangsversteigerungsverfahren ist berechtigt, aus dem Versteigerungserlös auch befriedigt zu werden. Eine solche Befriedigung richtet sich nach der Rangordnung des § 10 ZVG, wobei die Gläubiger der Rangklasse 1 zuerst, dann die Gläubiger der Rangklasse 2 usw. befriedigt werden. In der Rangklasse 3 sind öffentliche Lasten enthalten.

 

Das Hessische Kommunalabgabengesetz (KAG) wurde zum 01.01.2013 durch die Aufnahme des neuen § 10 Abs. 6 KAG dahingehend geändert, dass auch grundstücksbezogene Benutzungsgebühren wie etwa Müllabfuhr- und Kanalbenutzungsgebühren als öffentliche Lasten gelten und dadurch, soweit diese rückständig sind, in einem eventuell folgenden Zwangsversteigerungsverfahren in der Rangklasse 3 geltend gemacht werden können.

 

Gemäß Rechtsprechung ist die Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 6 KAG alleine jedoch nicht ausreichend, dass grundstücksbezogene Gebühren ohne Weiteres das Privileg der Rangklasse 3 genießen (Vgl. Beschluss BGH – V ZB 185/11 sowie Rundschreiben Fachverband der Kommunalkassenverwalter e. V.), vielmehr bedarf diese gesetzgeberische Voraussetzung im KAG einer rechtlichen Ausgestaltung durch die kommunale Satzung. Um Rechtssicherheit in einem etwaigen Widerspruchsverfahren zu erhalten, dass die rückständige Müllgebühr auch tatsächlich als öffentliche Last anerkannt wird, soll durch diesen Nachtrag eine entsprechende Formulierung als neuer § 18 Abs. 5 in die Satzung aufgenommen werden.

 

Die vorgenannten Änderungen sind in der beigefügten Synopse dargestellt.

 

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, diesen III. Nachtrag zur Abfallsatzung der Universitätsstadt Marburg mit Inkrafttreten zum 01.01.2018 zu beschließen.

 

 

 

 

 

 

 

Dr. Thomas SpiesWieland Stötzel

OberbürgermeisterBürgermeister

 

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Finanz. Auswirkung

 

Finanzielle Auswirkungen:

Bereits dargelegt.

 

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