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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/6005/2017

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der beigefügte IV. Nachtrag zur Gebührenordnung für die öffentlichen Parkflächen in der Universitätsstadt Marburg (Parkgebührenordnung) wird beschlossen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Vor dem Hintergrund der Endlichkeit natürlicher Ressourcen und der Änderung der klimati-schen Verhältnisse gilt es, die Elektromobilität zu fördern. In der Universitätsstadt Marburg bestehen diesbezüglich bereits verschiedene Initiativen: Die Stadt Marburg fördert die E-Mobilität in den Bereichen Ladeinfrastruktur, Parkraummanagement (Stellplatzsatzung), kommunaler Fuhrpark, Carsharing und Öffentlichkeitsarbeit.

 

Des Weiteren bezuschussten die Stadtwerke Marburg den Kauf von Elektrofahrzeugen durch ein Förderprogramm. Der Bund fördert den Kauf oder das Leasing von Elektrofahrzeugen noch bis zum Jahr 2019. Als eine weitere Fördermaßnahme seitens des Bundes wurde das "Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge" (Elektromobilitätsgesetz - EmoG) vom 05.06.2015 erlassen, das eine Bevorrechtigung von Elektrofahrzeugen im Straßenverkehr ermöglicht.

 

Bevorrechtigungen sind möglich für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen, bei der Nutzung von für besondere Zwecke bestimmten öffentlichen Straßen oder Wegen oder Tei-len von diesen, durch das Zulassen von Ausnahmen von Zufahrtsbeschränkungen oder Durchfahrtsverboten sowie im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen (vgl. § 3 Abs. 4 EmoG).

 

Diese Bevorrechtigungen dürfen Fahrzeugen gewährt werden, die mit einem E-Kennzeichen oder – im Falle von Elektrofahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen – mit einer entspre-chenden Plakette gekennzeichnet sind (vgl. § 4 EmoG).
 

Eine solche Kennzeichnung ist gem. § 2 EmoG möglich bei reinen Batterieelektrofahrzeugen, Brennstoffzellenfahrzeugen und von außen aufladbaren Hybridfahrzeugen, sofern sie max. 50 g/km C02 ausstoßen oder eine Mindestreichweite von 30 km (bis Ende 2017) bzw. 40 km (ab 2018) bei Elektrobetrieb aufweisen.

 

Nach gegenteiligen rechtlichen Auffassungen auf Bundes- und Landesebene, ob für Fahr-zeuge mit E-Kennzeichen eine Befreiung von den Parkgebühren nur über eine entsprechend aufwendige Beschilderung oder nur mit einer Aufschrift auf dem Parkscheinautomaten erteilt werden kann, besteht jetzt bei dem Bund-Länder-Fachausschuss Straßenverkehrsordnung (BLFA-StVO/OWi) die Auffassung, dass im Vorgriff auf eine geplante Änderung der Straßen-verkehrsordnung (StVO) eine Gebührenbefreiung möglich ist.

 

Durch diesen vorliegenden Nachtrag zur Parkgebührenordnung sollen entsprechend gekenn-zeichnete Elektrofahrzeuge von der Zahlung der Parkgebühren im öffentlichen Straßenraum in der Universitätsstadt Marburg befreit werden. Die Stadtverordnetenversammlung wird gebe-ten, den IV. Nachtrag zur Parkgebührenordnung durch Beschluss in Kraft zu setzen, um dadurch einen weiteren Beitrag zur Förderung der Elektromobilität in der Universitätsstadt Marburg zu leisten.

 

Um Irritationen vorzubeugen wird darauf hingewiesen, dass die Befreiung - den positiven Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vorausgesetzt - nur für die hoheitlichen Park-flächen in der Universitätsstadt Marburg gelten wird, nicht jedoch für gewerbliche Parkflächen.

 

 

 

 

 

 

Dr. Thomas Spies

Oberbürgermeister

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

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