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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/6050/2018

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten,

 

die beigefügte Änderung des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Marburg

Consult GmbH

 

zu beschließen.

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Wegen des Auslaufens der bestehenden rechtlichen Grundlagen im ÖPNV zum 31.12.2019 hat die Stadt Marburg diese aufgrund der neuen gesetzlichen Bestimmungen zum ÖPNV zum 01.01.2020 im Rahmen eines sogenannten öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu vergeben. Dazu bedarf es eines wettbewerblichen, EU-weiten Vergabeverfahrens, doch unter strikten Bedingungen ist eine Direktvergabe an einen sogenannten internen Betreiber gestattet.

 

Zur Überführung der bestehenden ÖPNV-Strukturen ist für die Kalenderjahre ab 2020 eine Direktvergabe des Stadtlinienverkehrs in der Universitätsstadt Marburg an einen internen Betreiber geplant. Um diese Direktvergabe in vergabe- und beihilferechtlicher Sicht rechtskonform zu gestalten, ist jedoch eine entsprechende Anpassung insbesondere des § 3 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Marburg Consult GmbH (SWMC) erforderlich.

 

In § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ist hierbei der Gegenstand der Gesellschaft im Sinne des ÖPNVG Hessen als Teil des behördlichen Bereichs der Stadt Marburg zu definieren. Als beauftragte Nahverkehrsorganisation darf die SWMC nämlich Empfängerin öffentlicher Mittel für den ÖPNV und auch für ihre Aufgaben werden, ohne dafür einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu benötigen. Dass die SWMC als lokale Nahverkehrsorganisation (LNO) der Stadt die Aufgaben im ÖPNV für diese wahrnimmt, soll daher ausdrücklich klargestellt werden. Dazu wird auch auf den Aufgabenkatalog aus der Regelung im ÖPNVG Hessen verwiesen. Der SWMC obliegt hiernach insbesondere die Angebotsentwicklung, die Festlegung von Anforderungen an Verkehrsleistungen, die Mitwirkung an Vergabeverfahren (hier Direktvergabe) und die Leistungsüberwachung (gegenüber MVG).

 

Die Definition der SWMC als Trägerin öffentlicher Belange in § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages dient weiterhin dazu, die Gesellschaft an den gesetzlichen Vorgaben des ÖPNVG auszurichten. Da die Stadt Marburg als mittelbare Gesellschafterin der SWMC in den Organen der Gesellschaft nicht direkt vertreten ist, ist es ratsam, diese rechtliche Bindung in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen

 

In § 3 Abs. 2 wird klargestellt, dass die Gesellschaft weitere verkehrsnahe Dienstleistungen übernehmen kann, da das heutige Tätigkeitsspektrum der SWMC erhalten bleiben soll. Neben der Funktion als LNO erbringt die SWMC Dienstleistungen für die Stadt auch außerhalb des ÖPNV sowie Dienstleistungen für den Betreiber (heute SWMR), die nicht dem LNO-Bereich zugeordnet werden.

 

In § 3 Abs. 3 wurde schließlich die bisherige Regelung des Absatzes 2 aufgenommen.

 

In § 6 des Gesellschaftsvertrages sind bereits die maßgeblichen Regelungen zur Geschäftsführung aufgeführt, § 7 in der bisherigen Fassung ist daher entbehrlich und kann gestrichen werden.

 

Eine Synopse der geplanten Änderungen ist beigefügt. Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die dargestellten Änderungen entsprechend § 51 Nr. 11 HGO zu beschließen.

 

 

 

 

 

Dr. Thomas Spies

Oberbürgermeister

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

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