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Ratsinformation
Beschlussvorlage Magistrat - VO/6266/2018
Grunddaten
- Betreff:
-
Anwendung des sog. "Schlüssigen Konzept" des Landkreises Marburg-Biedenkopf im Bereich der Universitätsstadt Marburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Magistrat
- Federführend:
- 50 - Soziale Leistungen
- Bearbeiter*in:
- Peter Schmidt
- Verfasser*in:
- Schmidt, Peter
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Magistrat
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Entscheidung
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Jugend und Gleichstellung
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Kenntnisnahme
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13.06.2018
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Kenntnisnahme
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22.06.2018
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Magistrat nimmt das vom Dienstleister Empirica für den Landkreis Marburg-Biedenkopf erstellte „Schlüssige Konzept zur Herleitung von Mietobergrenzen für angemessene Kosten der Unterkunft im Landkreis Marburg-Biedenkopf“ zur Kenntnis und stimmt der Anwendung der ermittelten Werte zur sozialhilferechtlichen Beurteilung der Angemessenheit von Unterkunftskosten nach § 35 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Bereich der Universitätsstadt Marburg ab dem 01.06.2018 zu.
Dem Ausschuss für Soziales, Jugend & Gleichstellung sowie der Stadtverordneten-versammlung wird dieser Beschluss zur Kenntnis gegeben.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Nach § 35 SGB XII werden zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts durch Sozialhilfe bei der Bemessung des individuellen Bedarfs angemessene Unterkunftskosten berücksichtigt.
Nach höchstrichterlicher Rechsprechung durch das Bundessozialgericht ist die Angemessenheit unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten durch ein sog. „Schlüssiges Konzept“ empirisch herzuleiten. Der Landkreis Marburg-Biedenkopf als zuständiger örtlicher Sozialhilfeträger hat nach Beschluss des Kreistags und nach erfolgter öffentlicher Ausschreibung den Dienstleister Empirica entsprechend beauftragt und nach Fertigstellung in der Kreistagssitzung vom 04.05.2018 die Anwendung in seinem Zuständigkeitsbereich mit großer Mehrheit beschlossen. Die Zuständigkeit erstreckt sich im Rahmen der Delegation der Sozialhilfe auf die Universitätsstadt Marburg und das vorgelegte Konzept beinhaltet die empirischen Marburger Daten.
Für den Bereich der Universitätsstadt Marburg ergeben sich in Bezug auf die sozialhilferechtliche Angemessenheit von Unterkunftskosten folgende Werte:
Haushaltsgröße
| Maximale Wohnfläche | Maximale Grundmiete |
Ein-Personen-Haushalt | 50 m² | 370,00 € |
Zwei-Personen-Haushalt | 60 m² | 400,00 € |
Drei-Personen-Haushalt | 75 m² | 480,00 € |
Vier-Personen-Haushalt | 87 m² | 600,00 € |
Fünf-Personen-Haushalt | 99 m² | 700,00 € |
pro weiterem Haushalts- mitglied | + 12 m² | + 85,00 € |
Die maximale Wohnfläche der mittleren Spalte leitet sich aus dem Wohnraumfördergesetz ab. Die maximale monatliche Grundmiete ist das empirische Ergebnis der Empirica-Auswertung der tatsächlichen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts auf dem Gebiet der Universitätsstadt Marburg bezogen auf die Haushalts- bzw. Wohnraumgrößen.
Zur Veranschaulichung am Beispiel des Ein-Personen-Haushalts: Bei Anmietung einer 50 m² großen Wohnung wäre eine Grundmiete von 7,40 € pro m² (370,00 € / 50 m²) sozialhilferechtlich angemessen. Die zurzeit exemplarisch durch die GWH in Marburg fertig gestellten Neubau-Sozialwohnungen werden zu einer Grundmiete von 7,25 € pro m² vermietet. Die Anmietung einer solche Neubau-Sozialwohnung ist über die Angemessenheitsbestimmung auf der Grundlage des Schlüssigen Konzepts abgedeckt.
Zusätzlich zur angemessenen monatlichen Grundmiete werden die monatlichen, umlage-fähigen kalten Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung berücksichtigt und kalkuliert. Der Dienstleister Empirica hat auch hierzu empirische Erhebungen für den Bereich der Universitätsstadt Marburg vorgenommen, die Bestandteil des Schlüssigen Konzepts sind. Zusätzlich zur Grundmiete werden daher monatlich kalte Betriebskosten im nachfolgenden Umfang als angemessen berücksichtigt:
Haushaltsgröße | Maximale Wohnfläche | Maximale kalte Betriebskosten |
Ein-Personen-Haushalt | 50 m² | 170,00 € |
Zwei-Personen-Haushalt | 60 m² | 210,00 € |
Drei-Personen-Haushalt | 75 m² | 260,00 € |
Vier-Personen-Haushalt | 87 m² | 320,00 € |
Fünf-Personen-Haushalt | 99 m² | 330,00 € |
pro weiterem Haushalts- mitglied | + 12 m² | + 40,00 € |
Zur Veranschaulichung am Beispiel eines Ein-Personen-Haushalts: Bis zu einem Betrag in Höhe von 170,00 € monatlich sind die vermieterseits umgelegten Betriebskosten angemessen. Zusammen mit der Grundmiete aus der ersten Tabelle ergibt sich eine angemessene Kaltmiete von max. 540,00 € (370,00 € Grundmiete + 170,00 € kalte Betriebskosten). Dadurch wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass Betriebskosten im Bestandswohnraum am unteren Wohnungsstandard auch bei älterer Bausubstanz und bei Sanierungsrückstand in Bezug auf energetische Instandsetzung als angemessen gelten.
Als Anreiz empfiehlt Empirica bei energetisch sanierten oder errichteten Wohnraum eine Erhöhung der Grundmiete um einen sogenannten Klimabonusbetrag:
Haushaltsgröße | Grundmietenzuschlag (mtl.) nach Energieart | ||
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Erdgas |
Heizöl | Fernwärme und andere Energieträger |
| 97 kWh Grenzwert nach Energieausweis | 108 kWh Grenzwert nach Energieausweis | 87 kWh Grenzwert nach Energieausweis |
Ein-Personen-Haushalt |
50,00 € |
35,00 € |
55,00 € |
Zwei-Personen-Haushalt | 60,00 € | 45,00 € | 70,00 € |
Drei-Personen-Haushalt | 70,00 € | 55,00 € | 85,00 € |
Vier-Personen-Haushalt | 80,00 € | 60,00 € | 95,00 € |
Fünf-Personen-Haushalt | 90,00 € | 70,00 € | 110,00 € |
Jede weitere Person | + 15,00 € | + 15,00 € | +20,00 € |
Um auch zukünftig auf der Grundlage des sog. Schlüssigen Konzepts anhand aktualisierter Daten der Wohnungsmarktentwicklung für die sozialhilferechtliche Angemessenheits-bestimmung von Unterkunftskosten Rechnung zu tragen, werden die erhobenen Daten in einem Intervall von zwei Jahren fortgeschrieben.
Die empirische Verlässlichkeit der erhobenen Daten unterliegt der Überprüfung durch die Sozialgerichtsbarkeit.
Zur Vollständigkeit der Information wird mitgeteilt, dass die sozialhilferechtliche Angemessenheit von Heizkosten sich nach dem jährlich aktualisierten Bundesweiten Heizspiegel bestimmt.
Für Leistungsberechtigte, die vor dem 01.06.2018 eine Wohnung auf der Grundlage früherer Methoden zur sozialhilferechtlichen Angemessenheitsbestimmung bezogen haben, gelten bis zu einem zukünftig ggf. notwendigen Wohnungswechsel aus anderen Gründen die früheren Angemessenheitsgrenzen fort.
Dr. Thomas Spies
Oberbürgermeister
der Universitätsstadt Marburg
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
Für die Universitätsstadt Marburg: keine, da die Unterkunftskosten als Sozialhilfeausgaben vom Landkreis Marburg-Biedenkopf als zuständigem örtlichem Sozialhilfeträger bzw. in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom Bund getragen werden. Die Kosten für die Erstellung und Fortschreibung des Konzepts trägt der Landkreis.
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