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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/6290/2018

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Den Justizbehörden Marburg werden als Schöffinnen und Schöffen für die Jahre 2019 bis 2023 die in der beiliegenden Liste aufgeführten Personen vorgeschlagen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Amtszeit der zurzeit tätigen Schöffinnen und Schöffen endet mit Ablauf des 31.12.2018. Der Präsident des Landgerichts Marburg hat deshalb den Magistrat der Universitätsstadt Marburg gebeten, eine 178 Personen umfassende Vorschlagsliste für die Neuwahl der Schöffinnen und Schöffen aufzustellen.

 

Die Schöffenwahl gemäß § 42 GVG erfolgt durch den beim Amtsgericht bestehenden Schöffenwahlausschuss.

 

Das Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen ist gem. § 31 GVG ein Ehrenamt und kann nur von Deutschen versehen werden.

 

Gem. § 32 GVG sind zu dem Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen unfähig:

 

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

 

  1. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

 

Gem. §§ 33 und 34 GVG sollen zu dem Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen nicht berufen werden:

 

  1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

 

  1. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

 

  1. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

 

  1. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

 

  1. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

 

  1. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

 

Ferner sollen nicht zu dem Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen berufen werden.

 

  1. der Bundespräsident;

 

  1. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

 

  1. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

 

  1. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

 

  1. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

 

  1. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

 

Die Vorschlagsliste soll nach § 36 Abs. 2 GVG alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten.

 

 

 

 

 

 

Dr. Thomas Spies

Oberbürgermeister

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

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