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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/6550/2018

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten,

 

gemäß § 97 Abs. 3 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 und § 101 Abs. 3 HGO über die hiermit vorgelegten Entwürfe zu beraten und zu beschließen:

 

  1. Investitionsprogramm der Universitätsstadt Marburg für die Planungsjahre 2018 bis 2022

 

  1. Haushaltssatzung der Universitätsstadt Marburg für das Haushaltsjahr 2019 mit ihren Anlagen

 

  1. Stellenplan 2019 der Universitätsstadt Marburg

 

sowie den Entwurf des Finanzplanes 2018 bis 2022 gemäß § 101 Abs. 4 HGO zur Kenntnis zu nehmen.

 

 

Begründung:

 

Gemäß § 97 Abs. 1 und § 101 Abs. 3 HGO stellt der Magistrat die o. g. Planentwürfe fest, die er der Stadtverordnetenversammlung nach § 51 Ziffer 7 HGO zur Beratung und späteren Beschlussfassung vorlegt.

 

Das Investitionsprogramm ist Grundlage für den Finanzplan 2018 bis 2022, der dem Haushaltsplanentwurf 2019 als Anlage beigefügt ist.

 

Der Haushaltsplan 2019 wird als Produkthaushalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung vorgelegt. Danach gilt der Ergebnishaushalt gemäß § 92 Abs. 4 Nr. 1 HGO als ausgeglichen, wenn das ordentliche Ergebnis nicht negativ ist.

 

Der Haushalt 2019 erreicht dieses Ziel und erwirtschaftet insgesamt einen Überschuss von 822.000 €.

 

Im investiven Teil des Finanzhaushalts 2019 ergibt sich ein Investitionsvolumen von 32,3 Mio. €, das durch Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 24,7 Mio. € ergänzt wird. Zur Finanzierung der Investitionen ist es notwendig, in 2019 eine Kreditermächtigung von 16,1 Mio. € zu veranschlagen.

 

Die zum Haushalt gehörende Finanzplanung, die sich in wesentlichen Eckdaten auf die Orientierungsdaten des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 13. September 2018 stützt, zeigt für das Jahr 2020 eine negative Entwicklung, die in der voraussichtlichen Abundanz aufgrund der hohen Gewerbesteuererträge im Haushaltsjahr 2018 begründet liegt. In den Jahren ab 2021 ist mit einer Entspannung zu rechnen, wobei die tatsächliche Entwicklung der Folgejahre unmittelbar von den künftigen wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen abhängen wird.

 

Weitere Details und Erläuterungen können dem Haushaltsplanentwurf 2019 entnommen werden.

 

Die Ortsbeiräte werden gemäß § 82 Abs. 3 HGO zum Entwurf des Haushalts 2019 gehört.

 

 

 

 

Dr. Thomas Spies

Oberbürgermeister

 

 

Anlagen

 

 

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Sachverhalt

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Anlagen

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