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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Fraktionsantrag - VO/6926/2019

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Publikation „Studier mal Marburg“ wird ab der kommenden Ausgabe auf öffentliche Bekanntmachungen reduziert. Zukünftig werden sämtliche Grundsätze des BGH-Urteils vom 20.12.2018 (I ZR 112/17) umgesetzt und eingehalten.

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Aufgrund des BGH-Urteils vom 20. Dezember 2018 (I ZR 112/17) muss die Universitätsstadt Marburg die Berichterstattung in ihrer regelmäßig erscheinenden kostenlosen Publikation „Studier mal Marburg“ ab der nächsten Ausgabe auf klassische amtliche Bekanntmachungen und die Unterrichtung über Vorhaben von Kommunalverwaltung und Magistrat reduzieren. Die Stadt darf nicht die Rolle allgemeiner pressemäßiger Berichterstattung übernehmen. Pressemäßige Berichterstattungen über lokale Ereignisse wie Stadtfeste, das gesellschaftliche Leben, Wirtschaft, Kultur, Sport und ziviles Engagement sowie Veranstaltungskalender und Werbung bleiben fortan der Presse überlassen. Die Stadt soll, trotz geringer Leserzahlen, jedoch bei hoher Auflage, nicht in Konkurrenz zu privaten Verlagen treten, da hier ein Verstoß gegen Art 5 I 2 GG und §3a UWG vorliegen könnte und die aktuell herrschende Rechtsprechung zu beachten ist.

 

Das BGH-Urteil vom 20. Dezember 2018 (I ZR 112/17; „Südwestpresse“ gegen das „Stadtblatt Crailsheim“; abrufbar unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2019&nr=91356&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf) enthält klare Regeln und Grenzen für eine kostenlose und regelmäßige kommunale Publikation. Diese Rechtsprechung muss auch in Marburg befolgt werden, was eine deutliche Reduzierung der Inhalte von „Studier mal Marburg“ erforderlich macht.

 

Blickt man z.B. in die April-Ausgabe 2019 (Abrufbar unter: https://www.marburg.de/portal/dokumenteplus-900001548-23001.html?ordner=1&containerSort=0&schwelle_zuklappen=-2&naviID=900000447&brotID= ) wird die Aufgabe eines zulässigen Amtsblattes möglicherweise nicht mal auf den zweiten Blick sichtbar:

 

S. 2: „Marburger Bilderbogen“ (z.B.: Weltfrauentag, Karneval, Nachtsport und „Suspended Coffee Germany – Spendiert“). Im Bilderbogen sind überwiegend Ereignisse erkennbar, deren Berichterstattung klassischerweise der Lokalpresse zufällt.

 

Diese bunte Bildergalerie und Berichterstattung erstreckt sich über 36 Seiten. Immer wieder gespickt mit Anzeigen und lobenden Worten für geleistete Magistratsarbeit.

 

Öffentliche Bekanntmachungen sind schwierig auszumachen für den gemeinen Leser. Dieses Dilemma zieht sich leider durch alle Ausgaben fort. Im März 2019: Angelaufene Projekte und Vorhaben aus verschiedensten Betätigungsfeldern werden propagiert. Die ureigene Tätigkeit und Aufgabe des Erzeugnisses „Studier mal Marburg“ geraten leider zugunsten schöner Berichte und Bilder mit fröhlich dreinblickenden Bürgern neben Politikern (der an der Regierung beteiligten Parteien) in den Hintergrund.

 

Die Vorgaben des Bundesgerichtshofs sind eindeutig. „Das Berufungsgericht hat angenommen, staatliche Pressetätigkeit sei zulässig, soweit es um die Erfüllung öffentlicher Aufgaben wie amtliche Bekanntmachungen, Bekanntgabe von Vorschriften und Warnung vor Gefahren gehe oder in untergeordnetem Umfang redaktionelle Pressetätigkeit betrieben werde. Aus der Selbstverwaltungsgarantie folge keine Kompetenz für die Veröffentlichung eines redaktionell gestalteten Amtsblatts.“ (BGH, Urteil vom 20.12.2018 - I ZR 112/17). Das kostenlose Blatt „Studier mal Marburg“ mit der vorhandenen, ausgeschmückten Berichterstattung ist nicht mit dem Gebot der Staatsferne der Presse vereinbar und hält aktuell die Vorgaben des BGH nicht ein. Eine Anpassung an die geltende Rechtslage ist unumgänglich.

 

Sicherlich wäre es ohnehin klimaschonender die Broschüre gar nicht erst drucken zu lassen.

 

 

Christoph Ditschler, Lisa Freitag, Dr. Hermann Uchtmann, Hanke Bokelmann

 

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