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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/7141/2019

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

 Der als Anlage beigefügte I. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung einer  Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Universitätsstadt Marburg (Zweitwohnungssteuer-               satzung) wird beschlossen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung vom 14.10.2016 mit Inkrafttreten zum 01.04.2017 die Zweitwohnungssteuersatzung beschlossen, mit der das Innehaben einer Zweitwohnung in der Universitätsstadt Marburg besteuert wird.

 

Anlass für diesen I. Nachtrag ist die Änderung der Fälligkeitsregelung des § 6 Abs. 5, um diese bürger*innenfreundlicher zu gestalten und gleichzeitig das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen. Durch die bisherige Satzungsregelung ist die gesamte Jahressteuer grundsätzlich in einem Betrag zum 01.07. eines Jahres zu entrichten, sofern nicht eine quartalsweise Zahlung beantragt wird.

 

Gut zweieinhalb Jahre nach der Einführung der Zweitwohnungssteuer zeigt sich, dass viele Bürger*innen die festgesetzte Steuer nicht in einer Summe zahlen möchten oder können und eine ratenweise Zahlung wünschen. Dieser Wunsch, auf die quartalsweise Zahlungsweise umzustellen, entsteht bei den Steuerpflichtigen regelmäßig jedoch erst nach der Festsetzung der Steuer. Zu diesem fortgeschrittenen Zeitpunkt ist eine Umstellung im genutzten Verarbeitungsprogramm aber nicht mehr möglich.

 

Aus diesem Grund soll durch diesen I. Nachtrag die Fälligkeit der Steuer von der jährlichen Fälligkeit am 01.07., in eine vierteljährliche Fälligkeit zur Quartalsmitte, d. h. zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres, geändert werden.

 

Durch diese zu beschließende Änderung würde einerseits dem Wunsch der Bürger*innen Rechnung getragen werden, andererseits würde dies gleichzeitig das Verwaltungsverfahren vereinfachen, da diese Fälle derzeit einen hohen Verwaltungsaufwand, insbesondere durch die in diesem Zusammenhang gestellten Stundungs- und Ratenzahlungsanträge, verursachen.

 

Des Weiteren sollen durch diesen Nachtrag die Formulierungen zweier Satzungsregelungen präzisiert bzw. ergänzt werden, ohne dass es sich hierbei um Änderungen des bisherigen Regelungsgehaltes der Satzung handeln würde:

 

In § 2 Abs. 4 Satz 1 soll die Wortstellung umgestellt und dadurch die Regelung konkretisiert werden. Durch diese Regelung wird ausgesagt, dass zum einen nur diejenigen Bewohner*innen einer gemeinsam genutzten Wohnung zweitwohnungssteuerpflichtig sind, die diese Wohnung als Zweitwohnung nutzen; ein*e Mitbewohner*in, welche*r sie als Hauptwohnung nutzt, unterliegt nicht der Steuerpflicht. Zum anderen wird zum Ausdruck gebracht, dass die Steuerpflicht sich aus dem jeweils bewohnten Anteil der Wohnungsgröße berechnet.

 

Weiterhin soll zur Klarstellung der bisherigen Regelung in § 6 Abs. 3 ein zweiter Satz angefügt werden. Die vorgenannten Änderungen sind in der als Anlage beigefügten Synopse dargestellt.

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg wird gebeten, diesen I. Nachtrag zur Zweitwohnungssteuersatzung durch Beschluss in Kraft zu setzen.

 

 

 

 

 

 

 

Dr. Thomas Spies
Oberbürgermeister

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

- Positive finanzielle Auswirkungen durch die Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens.

 

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Anlagen

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