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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/7143/2019

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die Anlagerichtlinie wird, wie in der Anlage ersichtlich, beschlossen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Einlagen der Kommunen werden ab dem 01.10.2017 nicht mehr vom freiwilligen Einlagensicherungsfonds bei Privatbanken geschützt. Die Einlagensicherungsinstrumente der Sparkassen-Finanzgruppe und der Genossenschaftsbanken bieten ebenfalls keinen Schutz für die Einlagen.

 

Aus § 108 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO) ergibt sich die Verpflichtung zu einer pfleglichen und wirtschaftlichen Verwaltung des Vermögens. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten, wobei sie einen angemessenen Ertrag bringen sollen. Dabei sind finanzielle Risiken zu minimieren, spekulative Finanzgeschäfte sind nach § 92 Abs. 2 Satz 2 und 3 HGO verboten. Einlagen sind mit § 92 Abs. 2 HGO und § 108 Abs. 2 HGO vereinbar, wenn sichergestellt ist, dass die Sicherheit Vorrang vor dem möglichen Ertrag hat.

 

Gemäß dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 29.05.2018 (StAnz.S.787) hat die Kommune Anlagerichtlinien, die die Sicherheitsanforderungen, die Verwaltung der Geldanlagen und die regelmäßige Berichtspflicht regeln, zu erlassen.

 

Dieser Verpflichtung soll mit dem Erlass dieser Anlagerichtlinie entsprochen werden.

 

In einem mit der DEKA Bank geführten Beratungsgespräch stellte sich heraus, dass keine Investmentfonds angeboten werden können, die den Regelungen des Erlasses des HMdIuS vom 29.05.2018 entsprechen.

 

Gemäß Nr.12 Ziffer b des Erlasses des HMdIuS vom 29.05.2018 (übernommen in § 9 Abs. 3 Ziffer b Anlagerichtlinie) dürfen Investmentfonds nur von Emittenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgegebene Investmentteile enthalten. Aktuell sind keine Investmentfonds bekannt, bei denen eine Investitionen außerhalb der Europäischen Union nicht zumindest vertraglich möglich wäre.

 

Gemäß Nr.12 Ziffer e des Erlasses des HMdIuS vom 29.05.2018 (übernommen in § 9 Abs.3 Ziffer e Anlagerichtlinie) dürfen Investmentfonds höchstens 30 Prozent Anlagen in Aktien, Aktienfonds und offenen Immobilienfonds, bezogen auf den einzelnen Investmentfonds, enthalten. Ein Investmentfonds beinhaltet 100 Prozent der jeweiligen Anlageklasse. Eine Beschränkung auf 30 Prozent ist nicht möglich.

 

Eine Klärung mit dem HMdIuS wird angestrebt. Sobald der Sachverhalt geklärt ist, wird ggf. eine Anpassung unserer Anlagerichtlinie erfolgen. Da eine Klärung nicht kurzfristig zu erwarten ist, soll zunächst der Verpflichtung zum Erlass der Anlagerichtlinie nachgekommen werden.

 

 

 

 

Dr. Thomas Spies

Oberbürgermeister

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

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