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Ratsinformation
Fraktionsantrag - VO/7188/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
Dringlichkeitsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen betr.: Umsetzung des Lebensabschnittsmodells nach dem hessischen BTHG-Ausführungsgesetz in Marburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Fraktionsantrag
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Lothar Sprenger
- Beteiligt:
- FB 4 Arbeit, Soziales und Wohnen
- Antragsteller*in:
- Bündnis 90/Die Grünen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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13.12.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Magistrat wird beauftragt, auf der Grundlage des BTHG-Ausführungsgesetz ab 1.1.2020 für alle Marburger Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen, sicherzustellen, dass auch diesen Kindern und Jugendlichen durch die Zuständigkeit der Jugendhilfe die gleichen Rechte und Unterstützungen zukommen wie ihren Altersgenoss*innen, ergänzt durch die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX i.d.F. ab 1.1.2020. Damit entspricht die Stadt Marburg dem § 1 des Jugendhilfegesetz, der lautet:
„(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit….
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere
1 .junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.“ (SGB VIII, § 1, Abs.1 und 3)
Dies bedeutet, dass die Zuständigkeit auch für die Kinder und Jugendlichen mit Behinderung beim städtischen Jugendamt/ Fachdienst Jugend der Stadt Marburg verankert sein muss. Die für die Eingliederungshilfe nach SGB IX zuständigen Mitarbeiter*innen werden dem Jugendamt zugeordnet.
Sachverhalt
Begründung:
In Hessen wurde das sogenannte Lebensabschnittsmodell eingeführt und den Kommunen die Trägerschaft der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung bis zum Abschluss der Schulausbildung übertragen. Somit kann die Kompetenz der Jugendhilfe für alle Kinder und ihre Familien wirksam werden und eine möglichst eng abgestimmte Leistungsgewährung für alle Kinder mit Beeinträchtigungen entstehen. Das Hessische Ausführungsgesetz hat es Sonderstatusstädten wie Marburg, die eigenständige Träger der Jugendhilfe sind, ermöglicht, zusätzlich die Trägerschaft für die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen zu übernehmen.
Derzeit ist das Jugendamt Marburg bereits für ca. 90 Kinder mit seelischer Beeinträchtigung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe zuständig. Die Sorge, Verantwortlichkeit, Hilfe und Unterstützung aller Kinder und Jugendlichen in Marburg, auch der Kinder mit Behinderungen soll wie für ihre Altersgenoss*innen beim Jugendamt der Stadt Marburg verankert sein. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Ausgrenzung dieser Gruppe aus den ‚normalen‘ Lebensbereichen der Kinder und Jugendlichen – Kinderbetreuung, Schule, Freizeit u.a. - weitgehend verhindert wird und durch kind- und jugendgemäße Unterstützungsleistungen ein gerechtes und diskriminierungsfreies Zusammenleben erfolgen kann. Das betrifft die Teilhabe an Bildung, die soziale Teilhabe, gemeinsame Freizeiten, Beratung von Eltern usw. und die dafür erforderlichen Assistenzen und Begleitungsleistungen.
In die Gestaltung der neuen Teilhabeleistungen sind nicht nur die Betroffenen bzw. ihre Eltern, sondern auch die Leistungserbringer (freien Träger) einzubeziehen. Es gilt auch kind- und familiengerechte Antworten auf die Frage zu finden wie das Begutachtungsverfahren aussehen soll und wie die Hilfeplanung stattfindet. Das Hilfeplanverfahren der Kinder- und Jugendhilfe nach §36 SGB VIII ist als eine Form der neuen Gesamtplanung anerkannt. Dieses Hilfeplanverfahren erfüllt nicht nur die Kriterien der vorgeschriebenen Gesamtplanung, sondern ist aufgrund der langjährigen Praxis ein bewährtes Hilfeplanverfahren für Kinder, Jugendliche und ihre Familien.
Da es offenbar inzwischen auch eine Vereinbarung mit dem Kreis über die Finanzierung der erforderlichen zusätzlichen Stellen für die Eingliederungshilfe gibt – so im Jugendhilfeausschuss vom 12.12.2019 -, ist nicht nachvollziehbar, warum diese Stellen dem Sozialamt und nicht dem Jugendamt zugewiesen werden.
Die Verankerung der Eingliederungshilfe für alle Kinder und Jugendliche mit Behinderung, nicht nur für Kinder mit seelischer Behinderung unter dem Dach des Jugend-amtes der Stadt Marburg wäre auch im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention sowie der UN-Kinderrechtskonvention die beste Regelung.
Dr. Christa Perabo
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