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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/7236/2020

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die als Anlage beigefügte Neufassung der Satzung für das Kinder- und Jugendparlament der Universitätsstadt Marburg wird beschlossen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Durch die zur Beschlussfassung vorgelegte Neufassung soll die derzeit gültige Satzung für das Kinder- und Jugendparlament der Universitätsstadt Marburg, die am 7. Februar 1997 durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen und mit zwei Nachträgen aus den Jahren 1998 sowie 2002 geändert wurde, aktualisiert werden.

 

Das Kinder- und Jugendparlament (KiJuPa) befasste sich in der Sitzung vom 06.12.2018 mit der Satzungsänderung und stellte dem Jugendhilfeausschuss (JHA) in seiner Sitzung vom 28.03.2019 einen ersten Satzungsentwurf vor. In einer der Vorstellung im JHA folgenden KiJuPa-Sitzung am 31.10.2019 wurden einzelne Formulierungen geändert, um die Satzung insgesamt klarer zu machen und die vorgeschlagene Änderung des JHA betreffend des akti-ven und passiven Wahlrechts von minderjährigen Auszubildenden und Arbeitslosen im KiJuPa abzustimmen.

 

Eine der wesentlichen Änderungen soll die Aufnahme einer Regelung zur sogenannten "externen Liste" sein. Die Wahlen des KiJuPa werden grundsätzlich an allen öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft in der Universitätsstadt Marburg durchgeführt. Hierzu werden alle entsprechenden Regel- und Förderschulen angefragt und um Unterstützung bei der Durchführung der Wahlen gebeten. Jedoch nehmen regelmäßig nicht alle Schulen an der Wahl teil, zum Beispiel aufgrund ihrer geringen Größe (z. B. Montessori-Schule) oder aus organisatorischen Gründen (z. B. Waldorfschule).

Nicht angefragt wurden bisher die beruflichen Schulen wie die Kaufmännische Schule, die Adolf-Reichwein-Schule und die Käthe-Kollwitz-Schule, da aufgrund der in Frage kommenden (wahlberechtigten) Schüler*innen-Zahlen eine Wahl an der Schule nicht gerechtfertigt war (nur ein sehr geringer Prozentsatz entspricht den Kriterien zur Wahlberechtigung).

 

Die wahlberechtigten Kinder und Jugendlichen, an deren Schule keine Wahl stattfindet, sollen nunmehr die Möglichkeit erhalten, über die "externe Liste" an der Wahl teilzunehmen. Hierfür haben die entsprechenden Kinder und Jugendlichen die Möglichkeit, sich über das Jugendbil-dungswerk der Universitätsstadt Marburg für die Wahl aufstellen zu lassen und/oder innerhalb des Wahlzeitraums ihre Stimme im Haus der Jugend abzugeben. Gleiches soll selbstverständ-lich auch für die Marburger Kinder und Jugendlichen gelten, die eine Schule außerhalb Mar-burgs besuchen.

 

Eine weitere Änderung, über die die Stadtverordnetenversammlung nunmehr zu beschließen hat, soll die Ausweitung der bisherigen Altersbeschränkung des Wahlrechts sein. Aktuell ha-ben alle Kinder und Jugendliche das aktive und passive Wahlrecht, die das 6. Lebensjahr voll-endet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 2 Abs. 2 S. 4 a. F.).

 

Da jedoch nicht alle Schüler*innen die Schulen vor Beendigung des 18. Lebensjahres verlas-sen, wird durch das KiJuPa folgende Satzungsänderung vorgeschlagen, mit welcher sicherge-stellt werden soll, dass auch Schüler*innen erreicht werden, die zum Beispiel aufgrund von Beeinträchtigungen oder Fluchtbiographien über das 18. Lebensjahr hinaus die Regelschulen besuchen:

 

"Zur Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts müssen die Kinder und Jugendlichen zum Zeitpunkt der Wahl das 6. Lebensjahr vollendet haben und eine allgemeinbildende Schule oder eine Förderschule besuchen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben."

 

Durch die vorgeschlagene Formulierung werden nunmehr auch folgende Gruppierungen er-fasst:

 

a) alle junge Menschen, die allgemeinbildende Schulen oder Förderschulen besuchen,
auch wenn sie über 18 Jahre alt sind;

b) alle Jugendliche, die nicht mehr die Schule besuchen und unter 18 Jahre alt sind.

 

In diesem Zusammenhang soll eine weitere Wahlrechtsvoraussetzung geändert werden: Die bisherige Beschränkung, dass die Kinder und Jugendlichen das aktive Wahlrecht erst nach einem Monat und das passive Wahlrecht (Wählbarkeit) erst nach zwei Monaten erhalten, soll gestrichen werden.

 

Da weder die Hessische Gemeindeordnung (HGO) noch das Kommunalwahlgesetz (KWG) oder die Kommunalwahlordnung (KWO) für das Kinder- und Jugendparlament bezüglich Wahl-recht und Wählbarkeit sowie für die Durchführung der Wahl gelten, und auch die Satzung kei-ne diesbezügliche Bestimmung enthält, dass KWG und KWO anzuwenden wären, sind aus wahlrechtlicher Sicht keine Einwände gegen die Ausweitung des Wahlrechts und der Wählbar-keit zu erheben; insbesondere auch deshalb, da sich diese Regelung in der Praxis bisher als gegenstandslos erwiesen hat.

 

Eine weitere vorgesehene Änderung betrifft das bisherige Rederecht in den städtischen Gre-mien. Gemäß Wortlaut der Satzung ist es ausschließlich der*dem KiJuPa-Vorsitzenden vorbe-halten, in der Stadtverordnetenversammlung zu sprechen bzw. in den Ausschüssen der Stadt-verordnetenversammlung und im Jugendhilfeausschuss gehört zu werden (vgl. § 4 Abs. 2 und 3). Grundsätzlich ist es jedoch so, dass das Rederecht nicht ausschließlich durch die*den Vor-sitzenden, sondern vielmehr durch eine aus mehreren Mitgliedern bestehenden Delegation wahrgenommen wird. Die Satzung soll dementsprechend an die gelebte Praxis angepasst werden.

 

Weitere vorgesehene Änderungen ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Synopse.

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg wird gebeten, den als Anlage beigefügten Entwurf der neugefassten Satzung für das Kinder- und Jugendparlament durch Beschluss in Kraft zu setzen.

 

 

 

 

 

 

 

Dr. Thomas Spies     Kirsten Dinnebier 

Oberbürgermeister     Stadträtin

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen durch den Beschluss der neugefassten Satzung.

 

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Anlagen

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