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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/7355/2020

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg wird gebeten folgende Beschlüsse zu fassen:

 

  1. In Zukunft soll die überarbeitete Richtlinie der Universitätsstadt Marburg für die Gewährung von Gründach-Zuschüssen gelten.
     
  2. Der Zuschuss soll zudem verstetigt werden.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Auswirkungen des Klimawandels sind inzwischen auch in Marburg durch Hitzewellen oder Starkregenereignisse zunehmend spürbar. Es ist demnach wichtig, neben dem konsequenten Klimaschutz, dem sich die Stadt Marburg mit der Ausrufung des Klimanotstandes verschrieben hat, auch die Klimaanpassung weiter voranzutreiben.

 

Mit Dachbegrünungen betreibt man Klimaschutz und gleichermaßen auch Klimaanpassung. So binden die Dachbepflanzung CO2 und die verbesserte Dachdämmung spart im Winter Heizenergie und im Sommer Energie zum Abkühlen der Räume. Dachbegrünungen bieten aber auch viel Volumen zur Regenwasserspeicherung und verlangsamen in Fällen von Starkregenereignissen den Abfluss großer Niederschlagsmengen. Die Verdunstung des gespeicherten Wassers hat positive Einflüsse auf das Mikroklima durch Kühlung und Luftbefeuchtung. Außerdem werden Luftschadstoffe und Feinstaub von den Pflanzen aus der Luft gefiltert. Zudem leisten Dachbegrünungen einen wichtigen Beitrag zum Artenschutz, indem sie das Netz an Grünflächen in einer neuen Dimension erweitern – nämlich hoch oben.

 

Im Jahr 2017 hat der Magistrat einstimmig beschlossen, dass die Bezuschussung von Dachbegrünungen gemäß den verfassten Fördergrundsätzen erfolgen soll.

 

In den Jahren 2017 bis 2019 wurde der Gründach-Zuschuss entsprechend der Fördergrundsätze angeboten. In dem Zeitraum wurden insgesamt 23 Maßnahmen, überwiegend Garagen und Carports, mit einer Gesamtfläche von ca. 1.400 m² und einer Zuschuss-Summe von ca. 43.000 Euro gefördert. 

 

Am 27.09.2019 hat die Stadtverordnetenversammlung den Magistrat darum gebeten, das bestehende Förderinstrument für Gründach-Zuschüsse zu verstetigen und zu verbessern, indem Fristen für Antragstellung und Ausführung entfallen und indem nach Möglichkeit auch Eigenleistungen bezuschusst werden können.

 

Mit der vorliegenden Förderrichtlinie wurden die von der SVV gewünschten Änderungen umgesetzt. Zudem wurde die Richtlinie unter Einbeziehung der Fachdienste 10.1 und 20 um einige Punkte ergänzt, übersichtlicher gestaltet und durch Paragraphen und Absätze strukturiert. Die Richtlinien wurden auch durch ein Merkblatt erweitert, um die Inhalte der Richtlinien für die Bürger*innen möglichst verständlich darzustellen. Das Antragsformular wurde ebenfalls komplett überarbeitet.

 

Im Folgenden werden die Veränderungen und Ergänzungen der Richtlinien gegenüber den alten Fördergrundsätzen im Einzelnen dargestellt:

 

  1. Der § 1 ist überwiegend neu hinzugefügt, um allgemeine Informationen zum Gründach-Zuschuss voranzustellen.

Absatz (1) ist neu hinzugefügt: „Mit der Förderung der Dachbegrünung soll in Marburg ein Beitrag zur Klimaanpassung, zum Natur-, Hochwasser und Klimaschutz geleistet werden. Die Hitzebelastung soll verringert, die Feinstaubbindung verbessert und die Luftfeuchtigkeit erhöht werden. Die Dachbegrünungen sollen auch zur Steigerung der Artenvielfalt und der Erhöhung der Attraktivität und Aufenthaltsqualität für die Bürger*innen in der Universitätsstadt Marburg beitragen.“

 

Im Absatz (2) wurden die folgenden beiden Passagen vorher in leicht verändertem Wortlaut unter der Überschrift „Art, Umfang und Höhe des Zuschusses“ aufgeführt:

„Die Bezuschussung erfolgt im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel.

„Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung der Zuschüsse besteht nicht.“

Neu ist der Hinweis: „Die Förderung wird als Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt.“
 

  1. Der § 2 geht aus der Passage „Was wird bezuschusst?“ hervor.

Der Passus „Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen“ wurde in § 3 verschoben.

 

  1. Der § 3 vereinigt Punkte aus den vorherigen Passagen „Was wird bezuschusst?“
    (jetzt Absatz (1)) und „Antragsstellung“ (jetzt Absatz (5))

 

Neu sind die folgenden Absätze:

(2)   „Die geförderten Maßnahmen müssen mindestens 10 Jahre ab Fertigstellung in gepflegtem Zustand gehalten werden.“

(3)   „Die*der Zuwendungsempfänger*in hat eine*n möglichen Rechtsnachfolger*in zur Anerkennung der mit der Bewilligung der Zuwendung verbundenen Vorschriften vertraglich zu verpflichten und die Universitätsstadt Marburg über die Rechts­nachfolge unverzüglich zu unterrichten. Unabhängig hiervon haftet sie*er gesamt­schuldnerisch für etwaige Rückzahlungsverpflichtungen.“

(4)   „Die Besichtigung der betreffenden Anlage ist durch den*die Antragsteller*in sowohl vor der Bewilligung als auch nach der Auszahlung des Zuschusses bis zum Ablauf der vorgenannten Frist zuzulassen.“

 

  1. Der § 4 geht aus der Passage „Art, Umfang und Höhe des Zuschusses“ hervor.

Die Absätze (1) und (2) wurden übernommen. Der Absatz (6) wurde vorher unter der Überschrift „Antragsstellung“ aufgeführt.

Der Absatz (4) wurde entsprechend der Vorgabe der SVV durch den Satz „Bei fachgerechter Eigenleistung werden nur die Materialkosten und keine Auf­wands­entschädigungen angerechnet“ erweitert. Zudem wurden die Begriffe „eingetragene Fachfirmen“ und „zugelassene Methoden“ ergänzt.

Neu sind die Absätze:

(3)   „In einem Kalenderjahr ist nur die Antragsstellung eines Antrags auf Gründach-Zuschuss pro Antragsteller*in und Grundstück zulässig.“
 

(5)   Die Festlegung der maximalen Zuschusshöhe erfolgt nach Vorlage und anschließender Prüfung des eingereichten Antrags auf Gründachzuschuss.“

 

  1. § 5 vereint Passagen aus den vorherigen Punkten „Wer ist antragsberechtigt?“, „Antragsstellung“, „Fristen“, „Art, Umfang und Höhe des Zuschusses“ und „Auszahlung des Zuschusses“.

 

Im Absatz (1) wurden die Formulierungen „Erbbauberechtigte von Grundstücken“ und „natürliche und juristische Personen“ ergänzt.

 

Im Absatz (2) wurde die Formulierung „…oder bei Errichtung des Gründachs in Eigenleistung ein Angebot über die Materialkosten.“ hinzugefügt.

 

Absatz (3) wurde mit leicht verändertem Wortlaut übernommen.

 

Im Absatz (4) wurde die Formulierung: „…, der die maximale Höhe des bewilligten Zuschusses angibt.“ ergänzt.

 

Im Absatz (5) wurde die Formulierung: „Als Beginn ist bereits der Abschluss eines Leistungs- und Lieferungs­vertrages zu werten. Planungsarbeiten und Genehmigungs­verfahren sind ausgenommen.“ ergänzt.

 

Der Antrag auf Auszahlung entfällt nun. Stattdessen sind nun laut Absatz (6) folgende Nachweise zu erbringen: Als Nachweise nach Abschluss der Begrünungsmaßnahme müssen die Rechnungen der Fachfirma oder bei Errichtung des Gründaches in Eigenleistung die Rechnungen für die angefallenen Materialkosten eingereicht werden. Ebenfalls beizufügen sind Fotos des Daches vor und nach der Begrünung in digitaler Form (Auflösung mind. 300 dpi).“

Gemäß der Vorgabe der SVV wurden die Fristen für den Antrag auf Gründach-Zuschuss und den Abschluss der Baumaßnahmen gestrichen. Nur der folgende Passus musste im Absatz (7) beibehalten werden: „Die Nachweise nach Abschluss der Begrünungsmaßnahme müssen vollständig bis zum 15. November im Jahr der Antragsstellung per E-Mail oder auf dem Postweg eingereicht werden.“ Da die Haushaltsmittel im Finanzhaushalt eingestellt sind, müssen aus haushälterischen Gründen der Antrag, die Baumaßnahme und die Auszahlung in einem Kalenderjahr liegen.

  1. Im § 6 wurde der Absatz (3) aus der Überschrift „Antragsstellung“ übernommen.

Neu hinzugefügt wurden die beiden folgenden Ansätze:

Absatz (1): „Bei Verstoß gegen diese Richtlinien oder im Falle falscher Angaben kann der Bewilligungsbescheid vollständig oder teilweise widerrufen werden.

Absatz (2): „Die Fördermittel sind auf Anforderung der Universitätsstadt Marburg innerhalb eines Monats verzinst zurückzuzahlen, wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde oder gegen Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen worden ist. Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und wird von diesem Zeitpunkt an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.

 

  1. Der§ 7 ist neu hinzugefügt: „Diese Richtlinien treten zum __.__. 2020 in Kraft.

 

 

Die Mittel sind im Finanzhaushalt des Fachdienstes Umwelt, Klima- und Naturschutz, Fairer Handel in dem Produkt 467030 Klimaschutz eingestellt.

 

Für das Jahr 2020 sollen 50.000 Euro bereitgestellt werden.

 

Der Zuschuss soll zeitnah nach dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung gestartet werden.

 

 

 

Wieland Stötzel

Bürgermeister

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

50.000 € Zuschuss

 

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