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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/7464/2020

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der als Anlage beigefügte I. Nachtrag zur Gefahrenabwehrverordnung über die Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen sowie in den Anlagen der Universitätsstadt Marburg (Marburger Straßenordnung) wird beschlossen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Anlass dieses I. Nachtrages zur Marburger Straßenordnung ist das Einfügen eines neuen § 5 Abs. 3:

 

Auf allen öffentlichen Flächen dürfen alkoholische Getränke in einem Umkreis von 20 m um Trinkhallen, Kioske und anderen Alkoholverkaufsstellen, denen der Ausschank von alkoholischen Getränken nach dem Gaststättengesetz nicht erlaubt ist, nicht verzehrt werden.

 

Diese Regelung soll vor dem Hintergrund beschlossen werden, da es in der Nähe von Verkaufsstellen immer wieder Beschwerden über Lärm, Verschmutzungen und vieles andere gibt.

Die Verursacher*innen dieser Probleme sind Menschen, die Alkohol kaufen, sich längere Zeit im Bereich der Ladenzugänge aufhalten und zum größten Teil den Alkohol direkt vor oder in unmittelbarer Nähe des Ladens konsumieren. Aktuell gibt es die meisten Beschwerden über die sogenannten „Späti’s“, die oft rund um die Uhr geöffnet haben. Insbesondere beklagen sich Anwohner*innen über den Späti „Wegbier" an der Wasserscheide, in dessen Nahbereich sich die Kundschaft mit den dort gekauften alkoholischen Getränken an der Treppenanlage hinsetzt. Der Inhaber hat das Geschäft seit dem 24.09.2019 dort gemeldet und seitdem hat das Ordnungsamt Kontakt mit der Anwohnerschaft, um eine Lösung zu finden. Hauptsächlich wird darüber geklagt, dass die Nachtruhe gestört wird. Von Beginn an erhielten wir Beschwerden, dass dort häufig bis in die frühen Morgenstunden 25 - 30 Personen vor dem Laden stehen bzw. sitzen. Häufig kommt es zu den bekannten Auswirkungen des Alkoholmissbrauchs.  Personen, die sich dort aufhalten und trinken sind sehr laut und hören dabei auch laute Musik; sie urinieren, erbrechen und hinterlassen ihre Fäkalien auf der öffentlichen Fläche sowie an Hauseingängen und -wänden. Vor den Hauseingängen und auf der öffentlichen Fläche häufen sich Schmutz, Flaschen und Scherben. Mehrere Videos wurden zu Beweiszwecken angefertigt, die diese Aussagen bestätigen. Auch durch die Mitarbeiter der städtischen Straßenreinigung wurde bestätigt, dass der Bereich teilweise extrem verschmutzt vorgefunden wird.

 

Die verschiedensten Optionen, von behördlicher Seite einzugreifen, wurden bereits überprüft.

 

Möglichkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG):

Der Landkreis Marburg-Biedenkopf als zuständige Immissionsschutzbehörde wurde um Prüfung gebeten, ob Anordnungen nach § 24 BImSchG gegen den Betreiber des „Spätis“ erlassen werden können. Dies wurde verneint, weil dieser nicht den Lärm verursacht und auch nicht als Zweckveranlasser herangezogen werden könne.

 

Möglichkeiten nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLÖG):

Der Magistrat hat die im Hessischen Landtag vertretenen Fraktionen hinsichtlich der Evaluierung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes angeschrieben und gebeten, eine Regelung zu schaffen, nach der bei lokalen ordnungsrechtlichen Problemen im Umfeld eines Einzelhandelsgeschäftes durch die kommunalen Ordnungsbehörden ein zeitweises Verkaufsverbot für alkoholische Getränke in den Abend- und Nachtstunden erlassen werden kann. In den Antworten wurde u. a. auf die Aufhebung des nächtlichen Alkoholverbots in Baden-Württemberg, die Ermächtigung im dortigen Polizeigesetz zum Erlass örtlicher Alkoholkonsumverbote, auf das Jugendschutzgesetz und auf Präventionsmaßnahmen verwiesen. Eine konkrete Ermächtigung für ein Alkoholverkaufsverbot in Hessen gibt es nicht.

 

Möglichkeiten nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG):

Die Universitätsstadt Marburg ist seit Jahren im Bereich mit Präventionsmaßnahmen im Jugendschutz mit dem Projekt „suPPOrdJu“ erfolgreich unterwegs. Dies beinhaltet allerdings nur den Alkoholkonsum von Jugendlichen. Hier sind ganz andere Möglichkeiten gegeben, als bei jungen Erwachsenen, die sich im öffentlichen Bereich mit Alkohol aufhalten. Bei den Kontrollen hielten sich vor dem „Späti“ keine unter 18jährigen Personen auf.

 

Ordnungspolizeiliche Maßnahmen:

Bei Kontrollen durch die Ordnungspolizei wurden teilweise bis zu 50 Personen festgestellt, die sich unmittelbar gegenüber des „Spätis“ aufhielten. Wenn die Ordnungspolizei vor Ort ist, verhalten sich die Personen dort ruhig, so dass Platzverweise nicht möglich sind. Lärmpegelmessungen ergaben erhöhte Werte.

 

Eine nachhaltige und dauerhafte Verbesserung der Situation ist durch den Einsatz der Ordnungspolizei nicht erreichbar. 

 

Den Anwohner*innen ist nicht mehr zu vermitteln, warum sie mit der für sie sehr belastenden Situation „allein gelassen“ werden.

 

Seitens des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration erhielten wir den Hinweis, dass verschiedene hessische Kommunen die Möglichkeit der Einrichtung von sogenannten Alkoholverbotszonen auf der Grundlage des HSOG nutzen. Ein generelles Alkoholverkaufsverbot in den Abend- oder Nachtstunden wird von dort für nicht sinnvoll erachtet. Bei problematischen Verkaufsstellen seien ordnungspolizeiliche Maßnahmen sowie Kontrollen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden vor Ort die geeigneteren Mittel.

 

Das Land Hessen hat keine konkrete Rechtsgrundlage für die Schaffung satzungsrechtlicher Regelungen für ein generelles Alkoholverbot, so wie es das Land Baden-Württemberg in seinem Polizeigesetz hat.

Andere Städte, wie z. B. Offenbach und Gießen, nutzen bereits die vorgeschlagene Regelung in ihren Straßenordnungen mit Erfolg und konnten die Probleme so reduzieren.

 

Voraussetzung für den Erlass einer alternativen Allgemeinverfügung wäre eine konkrete Gefahr, deren Nachweis den Schwierigkeitsgrad für die Kommunen noch einmal erhöht.

 

Die vorgeschlagene satzungsrechtliche Regelung gilt grundsätzlich auf öffentlichen Flächen, nicht auf den privaten Grundstücken, wie z. B. die Parkflächen von Einzelhandelsgeschäften.

 

Durch die zunehmend warme Witterung verschärft sich die Situation deutlich. Beschwerden von Anwohner*innen sowie umliegenden Geschäftsinhaber*innen häufen sich. Ziel der Satzungsänderung ist es, Hotspots mit den beschriebenen negativen Auswirkungen, wie es insbesondere bei dem Späti an der Wasserscheide der Fall ist, wirksam zu verhindern.

 

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, diese Regelung zum Schutz der Anwohner*innen und Anlieger*innen, für diese die vorgenannten Umstände selbstverständlich in hohem Maße belastend sind, in die Marburger Straßenordnung zu implementieren.

 

Des Weiteren soll durch diesen I. Nachtrag § 7 der Marburger Straßenordnung „Nutzung der Lahnauen“ mit dem Wortlaut „Die Benutzungsordnung der Lahnauen ist Bestandteil dieser Verordnung“ ersatzlos gestrichen werden. Hintergrund ist, dass durch die Stadtverordnetenversammlung am 28.06.2019 die Grünanlagensatzung beschlossen wurde, in welche die Regelungen zur Nutzung der Lahnauen eingearbeitet wurden. Mit Beschluss der Grünanlagensatzung wurde gleichzeitig die Benutzungsordnung der Lahnauen außer Kraft gesetzt (vgl. § 13 Grünanlagensatzung), sodass § 7 der Marburger Straßenordnung entsprechend zu streichen ist.

 

Sämtliche weiteren Änderungen resultieren aufgrund des Einfügens des neuen § 5 Abs. 3.

 

 

 

 

 

 

 

Dr. Thomas Spies     Wieland Stötzel

Oberbürgermeister     Bürgermeister

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

 

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Anlagen

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