Universitätstadt Marburg

?

Hauptnavigation der Seite

Kartenanwendung der Stadt Marburg

Seiteninhalt

Inhaltsbereich der Seite
Sie sind hier: Politik & Stadtgesellschaft > Stadtpolitik > Stadtparlament (STVV)

Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/0020/2021

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

 

Die Wahl des Ausländerbeirats der Universitätsstadt Marburg am 14. März 2021 wird für gültig erklärt (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 Kommunalwahlgesetz (KWG). Die in § 26 Abs. 1 KWG unter Nr. 1 bis 3 genannten Fälle liegen nicht vor.

 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Gemäß § 26 KWG hat die neue Vertretungskörperschaft über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahlen in folgender Weise zu beschließen:

 

1. War ein Vertreter nicht wählbar oder an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert (§ 37, § 65 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung) oder hätte er aus anderen Gründen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 KWG aus dem Wahlvorschlag gestrichen werden müssen, so ist sein Ausscheiden anzuordnen.

 

2. Sind im Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten oder strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, vorgekommen, bei denen nach den Umständen des Einzelfalls eine nach der Lebenserfahrung konkrete Möglichkeit besteht, dass sie auf die Verteilung der Sitze von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist

 

a)      wenn sich die Unregelmäßigkeiten oder die strafbaren oder gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen nur auf einzelne Wahlbezirke oder Briefwahlbezirke erstrecken, in diesen Wahlbezirken,

 

b)      wenn sich die Unregelmäßigkeiten oder die strafbaren oder gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen auf den ganzen Wahlkreis oder auf mehr als die Hälfte der Wahl- und Briefwahlbezirke erstrecken, im ganzen Wahlkreis

 

 die Wiederholung der Wahl anzuordnen (§ 30 KWG).

 

3. Ist die Feststellung des Wahlergebnisses unrichtig, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen (§ 31 KWG).

 

4. Liegt keiner der unter Nr. 1 bis 3 genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu erklären; wurden bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte eines Einspruchsführers verletzt, wird die Rechtsverletzung in dem Beschluss festgestellt.

 

Unregelmäßigkeiten oder sonstige Feststellungen der hier genannten Art waren nicht zu verzeichnen. Die vom Wahlausschuss in seiner Sitzung am 25. März 2021 beschlossenen Wahlergebnisse wurden am 30. März 2021 in der Oberhessischen Presse durch Hinweisbekanntmachung amtlich bekannt gemacht; die Veröffentlichung erfolgte im Internet auf der Homepage der Universitätsstadt Marburg sowie als Aushang am Bekanntmachungsbrett des Rathauses (s. Anlage).

 

Die in § 25 KWG vorgeschriebene Einspruchsfrist von zwei Wochen ist am 13. April 2021 abgelaufen. Es sind keine Einsprüche bis zum Ablauf der Einspruchsfrist eingegangen. Der Stadtverordnetenversammlung wird daher empfohlen die Wahl des Ausländerbeirats der Universitätsstadt Marburg am 14. März 2021 gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 4 KWG für gültig zu erklären.

 

 

 

 

Dieter Finger

Wahlleiter

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...
Legende
selbst zuständig
selbst zuständig
eigenes Amt zuständig
eigenes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
andere Zuständigkeit
andere Zuständigkeit
selbst verantwortlich
selbst verantwortlich
andere Verantwortlichkeit
andere Verantwortlichkeit
Aufgabe bearbeiten
Aufgabe bearbeiten
NA
TOP
Keine Zusammenstellung
Keine Zusammenstellung
Dokument erstellen
Dokument erstellen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Dokument auswählen
Dokument auswählen
Mobile Navigation schliessen