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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/0023/2021

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:

 

  1. Die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg und die Wahlen der 25 Ortsbeiräte in den Ortsbezirken der Universitätsstadt Marburg am 14. März 2021 werden für ltig erklärt (§ 26 Abs. 1 Ziffer 4 Kommunalwahlgesetz; KWG). Die in § 26 Abs. 1 KWG unter Nr. 1 bis 3 genanntenlle liegen nicht vor. 

 

  1. Der Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung wird als unbegründet zurückgewiesen.

 

  1. Der Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum Ortsbeirat Dagobertshausen wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Gemäß § 26 KWG hat die neue Vertretungskörperschaft über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahlen in folgender Weise zu beschließen:

 

1. War ein Vertreter nicht wählbar oder an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert (§ 37, § 65 Abs. 2 HGO) oder hätte er aus anderen Gründen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 KWG aus dem Wahlvorschlag gestrichen werden müssen, so ist sein Ausscheiden anzuordnen.

 

2. Sind im Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten oder strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, vorgekommen, bei denen nach den Umständen des Einzelfalls eine nach der Lebenserfahrung konkrete Möglichkeit besteht, dass sie auf die Verteilung der Sitze von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist

 

a)      wenn sich die Unregelmäßigkeiten oder die strafbaren oder gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen nur auf einzelne Wahlbezirke oder Briefwahlbezirke erstrecken, in diesen Wahlbezirken,

 

b)      wenn sich die Unregelmäßigkeiten oder die strafbaren oder gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen auf den ganzen Wahlkreis oder auf mehr als die Hälfte der Wahl- und Briefwahlbezirke erstrecken, im ganzen Wahlkreis

 

 die Wiederholung der Wahl anzuordnen (§ 30 KWG).

 

3. Ist die Feststellung des Wahlergebnisses unrichtig, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen (§ 31 KWG).

 

4. Liegt keiner der unter Nr. 1 bis 3 genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu erklären; wurden bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte eines Einspruchsführers verletzt, wird die Rechtsverletzung in dem Beschluss festgestellt.

 

Unregelmäßigkeiten oder sonstige Feststellungen der hier genannten Art sind  bei der Wahl der Stadtverordnetenversammlung und der Wahlen zu den 25 Ortsbeiräten am 14. März 2021 nicht eingetreten. Die vom Wahlausschuss in seiner Sitzung am 25. März 2021 festgestellten Wahlergebnisse wurden am 30. März 2021 in der Oberhessischen Presse amtlich bekannt gemacht; die Veröffentlichung erfolgte im Internet auf der Homepage der Universitätsstadt Marburg sowie als Aushang am Bekanntmachungsbrett des Rathauses (s. Anlage 1).

 

Die in § 25 KWG vorgegebene Einspruchsfrist von zwei Wochen ist am 13. April 2021 abgelaufen. Es sind zwei Einsprüche innerhalb der Einspruchsfrist eingegangen.

 

 

  1. Einspruch gegen die Wahl der Stadtverordnetenversammlung

 

Mit Schreiben vom 3. April 2021 (Anlage 2) eingegangen am 7. April 2021 erhebt Herr Rainer Wiegand Einspruch gegen die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung.

Herr Wiegand ist Wahlberechtigter für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung und zeigt als Wahlbewerber der Liste „Marburg24 (MR-24) die Verletzung eigener Rechte an.

Zunächst wird von ihm geltend gemacht, dass der Wahlakt der Listenaufstellung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) für die Liste zur Stadtverordnetenversammlung als auch die Aufstellung des Kandidaten zur Wahl der Oberbürgermeisterin*zum Oberbürgermeister live gestreamt und somit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei. Dadurch hätte es zur Nichtzulassung der SPD bei der Kommunalwahl 2021 kommen müssen, so dass das Wahlergebnis ein anderes gewesen wäre.


Ferner moniert der Einspruchsführer die Gestaltung des Stimmzettels. Durch die Platzierung der Liste der Wählergruppe „Marburg24 (MR-24) mit dem Listenplatz 13 unterhalb der Liste 12 sei diese, anders als nebeneinanderstehende Parteien, versteckt worden und sei daher in einer dunklen Wahlkabine leicht zu übersehen gewesen. Hinzu komme, dass die darüber liegende Liste „rgerliste Weiterdenken (WDMR)“ ebenfalls die Buchstaben „MR“ in ihrer Kurzbezeichnung enthalte.

 

Hierzu ist folgendes anzumerken bzw. festzustellen:

 

a) Aus § 12 KWG ergibt sich das Verfahren für die die Aufstellung der Wahlvorschläge; hierin ist u. a. geregelt, dass die Abstimmung über die Wahlbewerber*innen in geheimer Form stattzufinden hat. Die Anzeige einer potenziellen Verletzung eigener Rechte des Einspruchsführers macht es stets erforderlich, die hierzu getätigten Aussagen im Rahmen der Amtsermittlung zu überprüfen und eigene Tatsachenermittlungen anzustellen. Ausgehend von der Formulierung des Einspruchsführers „Wahlakt der Listenaufstellung“ ist damit offenkundig die Abstimmung als solche gemeint.

 

Grundsätzlich wurde seitens der Versammlungsleiterin, der Schriftführerin und zwei weiterer Mitglieder der Versammlung zur Listenbildung des Wahlvorschlags der SPD bereits mit Einreichung des Wahlvorschlags an Eides statt versichert, dass die Abstimmung über die Liste und der Reihenfolge der Wahlbewerber*innen in geheimer Form stattgefunden hat. Die weiteren Formalien im Rahmen der Aufstellungsversammlung richten sich nach den Satzungen bzw. Regelungen der jeweiligen Partei oder Wählergruppe und entziehen sich insoweit einer wahlrechtlichen Prüfung. Außer dem Hinweis des Einspruchsführers gab und gibt es keine Informationen bzw. Erkenntnisse, dass entgegen der eidesstattlichen Versicherung der Vertrauensperson in der Aufstellungsversammlung das Gebot der geheimen Wahl missachtet worden wäre.


Gleichwohl wurde der Sachverhalt mit der Vertrauensperson des Wahlvorschlags erörtert; auch hier ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, die eine den Bestimmungen des § 12 KWG widersprechende Form der Listenaufstellung durch eine nicht geheime Abstimmung vermuten ließe (Anlage 2.1). Ergänzend wurden Recherchen nach digitalen Hinweisen eines möglichen Wahlrechtsverstoßes im Sinne der Behauptung des Einspruchsführers durchgeführt. Auch hier ergaben sich keine entsprechenden Belege, die die Behauptung des Einspruchsführers stützen würden.

 

Da der Einspruchsführer selbst ebenfalls keine Beweise oder Belege für seine Behauptung vorgetragen hat, muss dieser Einspruchsgrund als haltlos angesehen werden.

b) Die Gestaltung des Stimmzettels ist in § 27 der Kommunalwahlordnung (KWO) geregelt. Hierin ist keine Regelung enthalten, wonach eine Positionierung der Listen der Wahlbewerber*innen der Parteien und Wählergruppen unter- oder übereinander rechtlich nicht möglich re. Die Positionierung beachtet die Reihenfolge der Parteien und Wählergruppen und die gleiche Schriftgröße der Wahlbewerber*innen. Die wahlrechtlichen Vorgaben sind somit bei der Gestaltung der Stimmzettel der Kommunalwahl am 14. März 2021 vollständig beachtet worden.


Der Liste Marburg24 (MR-24)“ wurde im Rahmen der Sitzung des Wahlausschusses am 15. Januar 2021 der Listenplatz 13 zugelost. Entsprechend des ausgelosten Listenplatzes wurde die Wählergruppe Marburg24 (MR-24)“ auf dem Stimmzettel unterhalb der Liste 12 rgerliste Weiterdenken (WDMR) platziert. Die insb. bei einer Vielzahl eingereichter und zugelassener Listen nicht unübliche Positionierung und Gestaltung des Stimmzettels von Listen über- oder untereinander unterstützt die praktische Umsetzung einer Wahl und stellt keine Verletzung der Rechte von Wahlbewerber*innen dar. Ein Nachweis, warum hieraus ein wesentlicher Nachteil für die Liste Marburg24 (MR-24)“ bestanden habe könnte, wird vom Einspruchsführer nicht erbracht und ist auch nicht ersichtlich.


Kommentierungen zum Kommunalwahlrecht sehen eine Gestaltung der Stimmzettel in der von der Universitätsstadt Marburg praktizierten Form vor. Der Argumentation, dass die Liste Marburg24 (MR-24)“ in dunklen Wahlkabinen tte übersehen werden können, ist insoweit nicht stichhaltig. Hinweise, dass Wahlkabinen in den Wahllokalen nicht ausreichend ausgeleuchtet gewesen wären, liegen zudem nicht vor. Zudem wurden die Wähler*innen durch eine flächendeckende Verteilung von Musterstimmzetteln vor dem Wahltermin über die konkrete Positionierung der einzelnen Listen informiert.

 

Der genannte Einspruchsgrund muss daher als haltlos angesehen werden.

c) Der vom Einspruchsführer geltend gemachte Hinweis, dass sowohl die Liste „Marburg24 (MR-24)“ und die „rgerliste Weiterdenken (WDMR)“ die beiden Buchstaben „MR“ und daher die Liste „Marburg24 (MR-24)“ wegen der Platzierung auf dem Stimmzettel unter der „rgerliste Weiterdenken (WDMR)“ wegen einer Verwechslungsmöglichkeit benachteiligt sein könnte, erscheint nicht schlüssig. Durch das Hinzufügen von arabischen Ziffern in den Namen der Liste Marburg24 (MR-24) wurde ein wesentliches Unterscheidungskriterium zu der rgerliste Weiterdenken (WDMR) geschaffen, so dass eine Verwechselung zum Nachteil von Marburg24 (MR-24)“ objektiv nicht bestanden hat.


Der Einspruch von Herrn Wiegand ist daher in allen Punkten als unbegründet anzusehen.

 

 

  1. Einspruch gegen die Wahl des Ortsbeirats Dagobertshausen

 

Mit Fax von 31.03.2021 (Anlage 3) hat Herr Dr. Heinz-Jürgen Friesen Einspruch gegen die Wahl zum Ortsbeirat Dagobertshausen eingelegt. Die von ihm verwendete Formulierung „Anfechtung“ wird dahingehend in die Formulierung „Einspruch“ umgedeutet, da nach § 25 KWG nur ein Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl in diesem Verfahrensstadium möglich ist.


Gemäß § 25 Abs. 1 KWG kann gegen die Gültigkeit der Wahl jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins von Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.


Herr Dr. Friesen ist Wahlberechtigter für den Ortsbeirat Dagobertshausen. Der Begründung des Einspruchsführers ist jedoch nicht zu entnehmen, dass er die Verletzung eigener Rechte geltend macht.


Wahlberechtigte Unterstützer*innen, die diesen Einspruch inhaltlich mittragen und unterstützen, sind ebenfalls nicht ersichtlich; entsprechende Nachweise wurden dem Einspruch nicht beigefügt.


Daher ist der Einspruch des Herrn Dr. Friesen gegen die Wahl des Ortsbeirats Dagobertshausen als unzulässig zurückweisen.

 

Da beide Einsprüche als unbegründet bzw. unzulässig anzusehen sind, wird der Stadtverordnetenversammlung empfohlen, die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg sowie die Wahlen zu den 25 Ortsbeiräten in den Ortsbezirken der Universitätsstadt Marburg am 14. März 2021 gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 4 KWG r gültig zu erklären.

 

 

 

Dieter Finger

Wahlleiter

 

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Finanz. Auswirkung

 

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