Universitätstadt Marburg

?

Hauptnavigation der Seite

Kartenanwendung der Stadt Marburg

Seiteninhalt

Inhaltsbereich der Seite
Sie sind hier: Politik & Stadtgesellschaft > Stadtpolitik > Stadtparlament (STVV)

Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/1755/2003

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten,

 

1. den beigefügten V. Nachtrag zur Friedhofsatzung sowie

2. die beigefügte Neufassung der Friedhofsgebührenordnung der Universitätsstadt    Marburg

 

zu beschließen.

 

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung:

 

Zu 1)

 

Eine Änderung der Friedhofsatzung ist aus verschiedenen Gründen erforderlich.

Durch die Neustrukturierung der Verwaltung und damit einhergehend die Bildung von Fachbereichen und Fachdiensten sowie Wegfall der Ämterstruktur ist dies auch in § 1 und § 9 der Satzung, in denen die Zuständigkeit für die Durchführung des Friedhofs- und Bestattungswesens geregelt wird, zu dokumentieren.

 

Bei der Änderung der Regelung für Gewerbetreibende (§ 6 Ziffer 8) wurde ein Kompromiss berücksichtigt, der im letzten Jahr zwischen Stadt einerseits und einer ortsansässigen, überwiegend auf dem Hauptfriedhof tätigen Gärtnerei mit Unterstützung ihres Interessenverbandes bezüglich der Abfallentsorgung geschlossen wurde. Anlass war die Beschwerde dieser Gärtnerei über eine städtische Forderung, für die Abfallentsorgung separat zu zahlen. Die Stadt begründete ihre Forderung damit, dass Gewerbetreibende, wenn sie beispielsweise ganztägig auf dem Friedhof mit Grababräumung und Neubepflanzung etc. beschäftigt sind, die vorhandenen Abfallbehälter so überfüllen, dass die Behälter anderen Friedhofsbenutzern nicht mehr zur Verfügung stünden. Außerdem würden die Gewerbetreibenden ihre Entsorgungskosten sowieso über die Grabpflegeentgelte an die Auftraggeber weitergeben. Seitens der Gewerbevertretung wurde argumentiert, dass bei ihren Grabpflegeaufträgen beispielsweise für 20 Gräber in der Gesamtmenge nicht mehr Müll anfalle als bei 20 privaten Nutzungsberechtigten für ihre jeweiligen Gräber und es eine Ungleichbehandlung derjenigen Friedhofsnutzer darstelle, die einen Pflegeauftrag aufgegeben hätten, weil diese mit der Abfallentsorgung doppelt belastet würden, nämlich einmal über die Gewerbetreibenden und zum anderen durch die von der Stadt erhobenen Gebühren für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen. Mit dem in der Satzung festgehaltenen Kompromiss wurde eine akzeptable Regelung getroffen, da die privaten Nutzungsberechtigten so nicht mit der Entsorgung der durch die Großmengen bedingten Sonderverpackungen wie Paletten und Folien belastet werden und die Gewerbetreibenden andererseits den „normalen“ Abraum, der auch bei der privaten Grabpflege anfallen würde, entsorgen können.

 

Um die vorhandenen Belegungsflächen aus Kostengründen möglichst frühzeitig wiederbelegen zu können und damit möglichst Flächenerweiterungen zu umgehen bzw. hinauszuschieben, wurde vom Fachdienst Friedhöfe ein Gutachten zur Bodenbeschaffenheit in Auftrag gegeben. Das Gutachten enthielt das Ergebnis, dass außer auf dem Friedhof in Dilschhausen eine vorzeitige Wiederbelegung erfolgen kann und daher die Ruhezeiten verkürzt werden können.

 

Die Änderung in § 33 berücksichtigt  die Euroumstellung.

 

 

 

Zu 2)

 

Die zur Zeit gültige Friedhofsgebührenordnung wurde am 30. November 2001beschlossen und ist zum 01.01.2002 in Kraft getreten; davor waren die Friedhofsgebühren zuletzt zum 23.02.2000 angepasst worden.

 

Die folgende Übersicht der Rechnungsergebnisse des UA 750 der letzten vier Jahre verdeutlicht die reale Kostensituation der kostenrechnenden Einrichtung „Friedhöfe“, da die Leistungen des DBM aufgrund der Auftragsabrechnung komplett enthalten sind. Mit einem Volumen von   1,68 Mio. € (2001 = 1,57 Mio. €) ist dies der dominierende Ausgabenfaktor, gefolgt von den Abschreibungen und der Verzinsung des Anlagekapitals mit rd. 740.000 €.

 

 

 

1999

2000

2001

2002

Einnahmen

1.244.463 €

1.561.320 €

1.642.837 €

1.582.384 €

Ausgaben

2.516.189 €

2.509.963 €

2.492.201 €

2.639.129 €

Zuschussbedarf

1.271.726 €

948.643 €

849.364 €

1.056.745 €

Kostendeckung

49 %

62 %

66 %

60 %

 

Nachdem der Kostendeckungsgrad 1999 mit 49 % ein Rekordtief erreicht hatte, konnte durch die am 23.2. 2000 in Kraft getretene Neufassung der Friedhofsgebührenordnung sowie durch die Anhebung des grünpolitischen Wertes, der die Funktion der Friedhofsanlagen des Hauptfriedhofes und der Friedhöfe in Cappel, Marbach und Wehrda als Parkanlagen unterstreicht (von 790.000,--DM auf 1.200.000,--DM), mit 62% eine deutliche Verbesserung des Ergebnisses erzielt werden, das sich dann im Rechnungsergebnis 2001 voll auswirkte,  so dass sich die Kostendeckung noch auf 66% steigerte.

 

Die letzte Anpassung erfolgte hauptsächlich aufgrund der Euro-Umstellung und es wurden lediglich geringfügige Gebührenanhebungen in einzelnen Leistungsbereichen vorgenommen.

So konnte durch die Anhebung auch keine Ergebnisverbesserung erreicht werden, sondern das Rechnungsergebnis fiel im Gegenteil durch die wieder steigenden Ausgaben ungünstiger aus und der Kostendeckungsgrad lag mit 60% unter dem Niveau vor der letzten Anpassung.

 

Die nun beabsichtigte Gebührenerhöhung im Rahmen der kostendeckenden Einrichtung „Friedhöfe“ ist aufgrund der desolaten Haushaltssituation unvermeidbar und beinhaltet gegenüber der letzten Anhebung eine Steigerung um 10% zum 01.01.2004 bei den Grabgebühren. Gleichzeitig sieht die neue Gebührenordnung bereits für 2005 eine weitere Gebührenanhebung von 3% vor, so dass in der Zeit von 2004 bis 2005 die Friedhofsgebühren insgesamt um 13% steigen, um die kostenrechnende Einrichtung Friedhof einer Kostendeckung wieder näher zu bringen.

 

Über weitere Gebührenanhebungen nach Ablauf der Legislaturperiode soll dann die neu gewählte Stadtverordnetenversammlung entscheiden.

 

Obwohl der Entwurf der neuen Gebührenordnung bei den Grabgebühren lediglich eine Anhebung um 10% vorsieht, erhöhen sich die Beerdigungsgebühren für die Gebührenschuldner insgesamt um ca. 12% - 15%, weil für die nunmehr in § 10 geregelte Benutzung der Friedhofseinrichtungen eine 100%ige Anhebung zur Erreichung einer annähernden Kostendeckung erforderlich ist. In diesen Kosten sind die Entsorgungskosten für Abfälle sowie die Wasserkosten für die gesamte Nutzungsdauer enthalten. Allein in 2002 musste die Stadt Marburg ausschließlich für die Entsorgung von Friedhofsabfall (Blumen, Tannengrün, Erde, Kränze usw.) 130.000,--€ an die MEG zuzahlen. Nur so ist es erstmals möglich, die auf den Friedhöfen anfallenden Entsorgungskosten auszugleichen.

 

Die bisherige Genehmigungsgebühr für ein vorläufiges Holzkreuz entfällt; dafür wurden die Genehmigungsgebühren für ein bleibendes Denkmal, für Abdeckplatten  und die Einfassung um je 63% bzw. 60% erhöht, so dass die Gebührenschuldner insgesamt durch die Genehmigungsgebühren nicht mehrbelastet werden.

 

Um einen Überblick über künftig benötigte zusätzliche Bedarfsflächen zu erhalten, hat der Fachdienst 70 (Friedhofsverwaltung) ein Gutachten hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit und der Möglichkeit einer vorzeitigen Wiederbelegung von Friedhofsflächen in Auftrag gegeben mit dem Ergebnis, dass die Ruhezeit bei Wahlgrabstätten nunmehr von 40 auf 30 Jahre verkürzt wird und Reihengräber nicht mehr 30 sondern nur noch 25 Jahre überlassen werden. Lediglich im Stadtteil Dilschhausen ist aufgrund der geologischen Gegebenheiten eine Verkürzung des Nutzungsrechts nicht möglich.

Bei der Urnenbestattung kommt die neue Gebührenordnung dem allgemeinen Trend nach kürzeren Überlassungszeiten entgegen, indem hier eine Staffelung der Ruhezeiten nach 25/20 und 10 Jahren und damit verbunden auch eine entsprechende Gebührenstaffelung eingeführt wird (§ 4 Ziffer 3.2 der Gebührenordnung).

Die anonymen Urnenbeisetzungen nehmen verstärkt zu, so dass eine neue Grabfläche eingerichtet werden muss. Die Gebühr für die Überlassung eines Urnengrabes in einem Urnenfeld für namenlose Bestattungen beinhaltet neben der Grabherstellung nur noch die Pflege für die Dauer von 20 Jahren anstatt bisher einem Zeitraum von 30 Jahren (§ 4 Ziffer 3.4; so dass eine frühere Wiederbelegung ermöglicht wird. Dies bedeutet mittelfristig ebenfalls eine Verbesserung für den Gebührenhaushalt.

 

Aus dem Ergebnis der Betriebskostenabrechnung ergibt sich, dass die Ausgaben an den DBM den größten Kostenfaktor darstellen. So sind aus den Rechnungsergebnissen des Fachdienstes 70 hinsichtlich der Abrechnung mit dem DBM für das Jahr 2002 die Defizite zwischen Gebührenerhebung und Rechnungstellung durch DBM für jede Einzelposition ersichtlich; so ergibt sich beispielsweise bei den Grabherstellungsgebühren für ein Grab mit normaler Tiefe momentan ein Defizit von 32,--€.

Daher wurde dem DBM auferlegt, durch Wirtschaftlichkeitsüberlegungen, Organisationsverbesserungen und ggf. Absenkung des Leistungsstandards so weit vertretbar seine Kostenerstattungsansprüche gegenüber der Friedhofsverwaltung zu senken.

So wurde bereits 2002 und 2003 ein fester Arbeitskatalog für den DBM erstellt (Angebot und Auftrag) und für 2004 aufgrund dieser Erfahrungen die Aufträge um 144.000-- € gekürzt, um  die Kosten zukünftig absehbar und stabil halten zu können. Ausgabensteigerungen in diesem Punkt sind dann lediglich aufgrund von Tarifverhandlungen möglich.

 

Die unter § 6 aufgeführten Grabherstellungskosten halten sich an die Ausgaben des Fachdienstes Friedhof für den Aufwand an den DBM und berücksichtigen die gestiegenen Entsorgungskosten, wenn die Grabstelle nicht wieder mit Erde verfüllt wird.

Auch die Erhöhung der sonstigen Gebühren unter § 7 Ziff. 1 ist erforderlich, um Kostendeckung für die Dienstleistung des DBM herzustellen.

Die Anhebung der unter § 7 Ziff. 2 genannten Benutzungsgebühr für die Friedhofskapellen um 10% ist erforderlich, da der allgemeine Aufwand zur Unterhaltung der Friedhofskapellen durch den  erhöhten Sanierungsbedarf gestiegen ist, weil die Friedhofskapellen inzwischen ein gewisses Alter erreicht haben, in dem ständig Reparaturen anfallen. Die unter § 7 Ziff. 6 angeführte Gebührenposition bezieht sich auf die Unterhaltung dieser Räume, die gestiegenen Energiekosten für Kühlung sowie die pauschale Aufbewahrung unabhängig von der Dauer bis zur Beerdigung.

 

Die in der bisherigen Gebührenordnung unter § 9 geregelten „Um- und Ausbettungen“ kommen sehr selten vor und sollen daher zukünftig nicht mit einer pauschalen Gebühr, sondern nach dem zeitlichen Aufwand gemäß der „Leistungen für Dritte“ abgerechnet werden (s. § 6 Ziff.5).

Daher entfällt der bisherige § 9 und die entsprechenden Regelungen verschieben sich gegenüber der bisherigen Gebührenregelung, so dass nunmehr in § 9 die Genehmigungsgebühren geregelt sind.

 

Durch die vorstehenden Einzelerhöhungen sowie die Auftragsbegrenzung gegenüber dem DBM wird eine Erhöhung der Gesamtkostendeckung um 7% erreicht, so dass das Rechnungsergebnis 2004 einen Kostendeckungsgrad von 67% ausweisen dürfte.

 

Aus Gründen des Allgemeininteresses an einem ordnungsgemäßen Bestattungswesen ist es allerdings auch gerechtfertigt, diese Aufgabe der kostenrechnenden Einrichtung Friedhof bis zu einem gewissen Teil aus allgemeinen Finanzmitteln zu finanzieren und nicht ausschließlich durch noch höhere Gebühren auf die betroffenen Bürger und Bürgerinnen abzuwälzen.

 

Da die Friedhöfe neben ihrer eigentlichen Funktion auch einen grünpolitischen Wert als Park- und Erholungsanlagen erfüllen, ist eine Verrechnung mit dem Unterabschnitt Grünanlagen zugunsten des Unterabschnitts Friedhofs vorzunehmen. Dieser Wert (bezogen auf den Hauptfriedhof, Wehrda, Cappel und Marbach) soll entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Städtetages mit einem 30 - 50%igen Anteil für grünpolitischen Wert bei der Gebührenberechnung angesetzt werden.

Aufgrund dieser Empfehlung wurde er in 2002 auf 613.550,-- € festgesetzt, das entspricht einem Anteil von weniger als 24% der Ausgaben dieses Unterabschnitts und liegt damit noch unterhalb der vorgeschlagenen Richtwerte des Städtetages. Ohne die Ausweisung des grünpolitischen Wertes wäre in 2002 lediglich ein Kostendeckungsgrad von 37% erreicht worden.

 

Ein Vergleich der Friedhofsgebühren 2002 (Stand September 2002) mit ca. 50 hessischen Gemeinden - jeweils bezogen auf die Gesamtsumme der Gebühren für Grabnutzung und Beisetzung - ergibt, dass Marburg bei Erdbestattungen im Reihengrab mit 1.393,--€ an 24. Stelle (nach Erhöhung an 9. Stelle), bei Erdbestattungen im Wahlgrab mit 2.408,--€ an 18. Stelle (nach Erhöhung an 8. Stelle), bei Urnenbestattungen im Reihengrab mit 685,--€ an 20. Stelle (nach Erhöhung an 11. Stelle), bei Urnenbestattung im Wahlgrab mit 1.045,--€ an 24. Stelle (nach Erhöhung an 13. Stelle) und bei Urnenbestattungen im anonymen Grab mit 606,51 € an 23. Stelle (nach Erhöhung an 16. Stelle) liegt. Das bedeutet, dass Marburg bisher knapp unterhalb der Hälfte und nach der jetzt anstehenden Gebührenerhöhung im oberen Viertel liegt. Allerdings ist dabei nicht berücksichtigt, ob in den Vergleichsstädten die Gebühren inzwischen nicht auch angehoben wurden!

 

Für den kirchlichen Teil des Hauptfriedhofes in der Ockershäuser Allee und den Friedhof im Stadtteil Ockershausen ist die Zustimmung des Gesamtverbandes der Evangelischen Kirchengemeinden in Marburg erforderlich. Die endgültige Zustimmung wird nach der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung übermittelt.

 

Den Ortsbeiräten wird die Vorlage zeitgleich zur Information und mit der Bitte um Kenntnisnahme vorgelegt.

 

 

Es wird gebeten, die Neufassung der Friedhofsgebührenordnung sowie den V. Nachtrag zur Friedhofsatzung der Universitätsstadt Marburg zu beschließen. Zur Verdeutlichung ist die bisherige Friedhofsgebührenordnung in der Anlage ebenfalls beigefügt. Die zukünftigen Beträge sowie die inhaltlichen Änderungen sind im Entwurf fett und kursiv gedruckt.

 

 

 

 

 

Dietrich Möller                                                                         Dr. Franz Kahle               

Oberbürgermeister                                                                 Stadtrat

 

 

 

 

Anlagen

Entwurf V. Nachtrag Friedhofsatzung

Entwurf Neufassung Friedhofsgebührenordnung

Bisherige Friedhofsgebührenordnung

Betriebsabrechnungsbogen 2002 (Ausgaben an DBM, Ausgaben an Dritte, Einnahmen und Kostendeckungsgrad)

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...
Legende
selbst zuständig
selbst zuständig
eigenes Amt zuständig
eigenes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
andere Zuständigkeit
andere Zuständigkeit
selbst verantwortlich
selbst verantwortlich
andere Verantwortlichkeit
andere Verantwortlichkeit
Aufgabe bearbeiten
Aufgabe bearbeiten
NA
TOP
Keine Zusammenstellung
Keine Zusammenstellung
Dokument erstellen
Dokument erstellen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Dokument auswählen
Dokument auswählen
Mobile Navigation schliessen