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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Magistrat - VO/1881/2003

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten,

 

die nachträgliche Änderung zu § 8 des Entwurfs der Neufassung der Friedhofsgebührenordnung der Universitätsstadt Marburg

 

zu beschließen.

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Da in letzter Zeit gegenüber der Friedhofsverwaltung vermehrt der Wunsch geäußert wird, Beerdigungen auch samstags vornehmen zu lassen, möchte die Friedhofsverwaltung flexibel sein und sich diesem Wunsch nicht verschließen.

Allerdings entstehen der Friedhofsverwaltung durch den zusätzlichen Einsatz von Arbeitskräften des DBM außerhalb der regulären Arbeitszeit erhebliche Mehrkosten, die durch die regulären Gebühren nicht abgedeckt sind. Außerdem ist es der Allgemeinheit nicht zuzumuten, diesen aufgrund eines „Sondertermins“ entstehenden zusätzlichen Aufwand durch die allgemeinen Gebühren mitzutragen.

Daher wird nun unter § 8 „Sonderregelung“ unter Ziffer 3 zusätzlich zu den in §§ 6 und 7 der Friedhofsgebührenordnung  festgelegten Gebühren für die dort genannten Leistungen ein pauschaler Zuschlag in Höhe von 650,00 Euro erhoben, wenn eine Beerdigung an Samstagen vorgenommen wird. .

Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit wird § 8 unterteilt in Ziffern 1 – 3. Aus dem bisherigen Satz 2 wird Ziffer 2 und die Neuregelung wird unter Ziffer 3 aufgeführt.

 

Um es zukünftig ermöglichen zu können, dass Beerdigungen auf Wunsch auch an Samstagen durchgeführt werden können und die Mehrkosten auf die Antragsteller umgelegt werden können, wird gebeten, die nachträgliche Änderung des § 8 der neu zu fassenden Friedhofsgebührenordnung der Universitätsstadt Marburg zu beschließen.

 

 

 

Dietrich Möller                                                                         Dr. Franz Kahle                           

Oberbürgermeister                                                                 Stadtrat

 

Anlagen

Entwurf Neufassung § 8 der Friedhofsgebührenordnung

 

 

§ 8

Sonderregelung

 

1.         Die Gebühren nach den §§ 6 und 7 entfallen für die Friedhöfe in den Stadtteilen Bau-            erbach, Bortshausen, Cappel, Cyriaxweimar, Dagobertshausen, Dilschhausen, Gin-     seldorf, Gisselberg, Haddamshausen, Hermershausen, Marbach, Ronhausen,             Schröck, Wehrda und Wehrshausen, wenn die Leistungen von den Gebührenpflichti-       gen nicht in Anspruch genommen werden, bzw. wenn entsprechende Einrichtungen             nicht vorhanden sind.

 

2.         Die Gebühren nach § 6 ermäßigen sich um 25 %, wenn in den in Satz 1 genannten             Stadtteilen die Grabverfüllung mit den erforderlichen Nebenarbeiten vom Gebühren-            pflichtigen vorgenommen wird.

 

3.         Für die unter §§ 6 und 7 genannter Leistungen wird bei Beerdigung an Samstagen             auf allen Friedhöfen, die von der Friedhofsverwaltung verwaltet werden, für den zu-            sätzlichen Aufwand ab 01.01.2004 ein pauschaler Zuschlag in Höhe von 650,00 €             erhoben. Wie die übrigen Friedhofsgebühren erhöht sich die Pauschale ab             01.01.2005 um 3 % auf 670,00 €.

 

 

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