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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0012/2004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, zu beschließen:

 

1.         Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 17. Oktober 2003 zum Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Gemeinde Cölbe über die Durchführung von Aufgaben der Abfalleinsammlung (VO/1730/2003) wird aufgehoben.

 

2.         Der beigefügte Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Gemeinde Cölbe über die Übertragung von Aufgaben der Abfalleinsammlung wird beschlossen.

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Sachverhalt

Begründung:

 

Wie in der zu Beschlusstenor 1. genannten Vorlage bereits ausführlich erläutert, hatte die Gemeinde Cölbe Interesse an einer Übertragung bestimmter kommunalspezifischer Aufgaben auf die Stadt Marburg im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit bekundet. Nach beiderseitiger Prüfung der Möglichkeiten wurde als erste Aufgabe die Zusammenarbeit auf öffentlich-rechtlicher Basis im Bereich der Abfalleinsammlung vereinbart. Hierzu hatten sowohl die Gemeindevertretung Cölbe als auch die Stadtverordnetenversammlung Marburg den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Durchführung von Aufgaben der Abfalleinsammlung beschlossen (s.o.). Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG), das ausdrücklich die gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben mehrerer Kommunen als auch die Übertragung von Aufgaben einer Kommune auf eine andere sowohl dem Grunde nach als auch nur deren schlichte Durchführung im Rahmen sog. Öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen ermöglicht.

 

Bemerkenswerterweise hat die Kommunalaufsicht beim Landrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf diese Thematik aufgegriffen und problematisiert diese Form der interkommunalen Zusammenarbeit insb. unter abfall-, vergabe, wettbewerbs-, kartell- und kommunalverfassungsrechtlichen Aspekten. Sie kommt in ihrer schriftlich formulierten Bewertung zu dem Ergebnis, dass die zwischen der Stadt Marburg und der Gemeinde Cölbe angestrebte Form der interkommunalen Zusammenarbeit rechtswidrig und damit nicht genehmigungsfähig sei. Dieser Standpunkt wurde im Rahmen einer Bürgermeisterdienstversammlung Ende Oktober letzten Jahres seitens der Kommunalaufsicht nachdrücklich vertreten und die kreisangehörigen Gemeinden wurden davor gewarnt, eine solche Lösung anzustreben.

 

Vor diesem Hintergrund haben der Gemeindevorstand der Gemeinde Cölbe und der Magistrat der Stadt Marburg zunächst davon abgesehen, die Vereinbarung zu unterzeichnen. Zur Klärung der aufgeworfenen rechtlichen Fragen wurde ein im Wettbewerbs- und Vergaberecht besonders versierter Anwalt eingeschaltet und mit einer rechtlichen Prüfung beauftragt. Dieser kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die hier angestrebte interkommunale Zusammenarbeit auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung weder vergaberechtlich noch wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sei. Auch ein Verstoß gegen Kommunal- bzw. Gemeindewirtschaftsrecht liege nicht vor, da es sich bei der den Gemeinden durch Abfallrecht übertragenen Aufgabe der Abfalleinsammlung und –entsorgung entspr. § 121 Abs. 2 HGO ausdrücklich nicht um eine wirtschaftliche Betätigung handele.

 

Um dennoch die Rechtssicherheit der Vereinbarung zu erhöhen, wird seitens des Anwalts vorgeschlagen, anstelle einer Regelung der Durchführung von Aufgaben der Abfalleinsammlung die Übertragung von Aufgaben der Abfalleinsammlung zu vereinbaren. Eine solche Aufgabenübertragung dem Grunde nach ist entspr. der Bestimmungen des KGG zulässig und dokumentiert, dass es sich über die bloße Durchführung der Dienstleistung hinaus um eine grundsätzliche Zuständigkeitsübertragung handelt. Die Satzungs- und Gebührenhoheit der Gemeinde Cölbe bleibt gleichwohl unberührt.

 

Nicht zuletzt aufgrund entsprechender Stellungnahmen des Hess. Städte- und Gemeindebundes als auch des Verbandes kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) sehen sich der Magistrat der Stadt Marburg und der Gemeindevorstand der Gemeinde Cölbe in ihrer Absicht bestärkt, an dem gemeinsamen Vorhaben festzuhalten. Hierzu wird es allerdings für erforderlich gehalten, die ursprüngliche Beschlussfassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung aufzuheben und eine geänderte Fassung der Vereinbarung zu beschließen, die eine höhere Rechtssicherheit verspricht.

 

Die als Anlage beigefügte neue Vereinbarung beinhaltet daher die bereits genannte Modifizierung der bloßen Aufgabendurchführung hin zu einer Zuständigkeitsübertragung der Abfalleinsammlung. Weiterhin wird in Abänderung von der ursprünglichen Vereinbarung die Laufzeit nunmehr auf ein Jahr begrenzt, um angesichts einer nicht auszuschließenden rechtlichen Auseinandersetzung den Streitwert zu begrenzen. Auch bei der Kostenerstattungsregelung wurde das abgabenrechtliche Erfordernis, dass nur die notwendigen Kosten gebührenrechtlich ansatzfähig sind, dahingehend berücksichtigt, als eine reine Selbstkostenerstattung erfolgen soll, die durch entsprechende buchhalterische Maßnahmen zu ermitteln und zu belegen sind. Dies war aber auch bisher schon so vorgesehen, ohne dies allerdings in der Vereinbarung explizit geregelt zu haben.

 

Der Magistrat der Stadt Marburg und der Gemeindevorstand der Gemeinde Cölbe sind der Auffassung, dass die öffentlich-rechtliche Vereinbarung in der nunmehr zur Beschlussfassung vorgelegten Form die rechtlichen Erfordernisse umfassend erfüllt. Inwieweit gleichwohl gegen diese Vereinbarung seitens privater Dienstleister bspw. vor der Vergabekammer oder seitens der Kommunalaufsicht vorgegangen wird, lässt sich nicht einschätzen. Magistrat und Gemeindevorstand gehen jedoch davon aus, dass aufgrund der eindeutigen rechtlichen Ergebnisse des anwaltlichen Gutachtens als auch der Einschätzungen der kommunalen Fach- und Spitzenverbände die Vereinbarung in der nunmehr vorgelegten Form Bestand haben wird.

 

Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, stellt sich die grundsätzliche Frage der Zukunft der interkommunalen Zusammenarbeit. Denn wenn eine interkommunale Zusammenarbeit auf einem Gebiet, zu deren Erbringung die Kommunen aufgrund gesetzlicher Aufgabenübertragung verpflichtet sind, nicht (mehr) möglich sein soll, hätte dies eine noch nicht absehbare Präzedenzwirkung auch für andere kommunale Dienstleistungen wie der Wasserver- oder Abwasserentsorgung, aber auch aller anderen Dienstleistungen, zu deren Erbringung sich Kommunen auf öffentlich-rechtlicher Basis wie bspw. im Rahmen von Zweckverbänden zusammen geschlossen haben. Sollte den Kommunen dieses Instrument – auf welcher Ebene auch immer – aus der Hand geschlagen werden, hätte dies unabsehbare Folgen für die verfassungsrechtlich normierte und garantierte kommunale Selbstverwaltung. Dem Abschluss der hiermit vorgelegten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung kommt daher eine – über den konkreten Inhalt hinaus gehende – hohe politische Bedeutung zu.

 

 

 

 

Dietrich Möller

Oberbürgermeister

 

 

 

Anlage

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