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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0339/2004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Dem Amtsgericht Marburg werden als Schöffinnen und Schöffen für die Jahre 2005 bis 2008 die in der beiliegenden Liste enthaltenen Personen vorgeschlagen.

 

 

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Sachverhalt

 

Begründung:

 

Da die Amtszeit der Schöffinnen und Schöffen am 31.12.2004 abläuft, hat der Direktor des Amtsgerichtes Marburg den Magistrat der Stadt Marburg gebeten, bis zum 15. Juni 2004 die Listen mit insgesamt 135 vorzuschlagenden Personen für die Neuwahl der Schöffinnen und Schöffen aufzustellen.

 

Die Schöffenwahl gemäß § 43 GVG erfolgt durch den beim Amtsgericht bestehenden Schöffenwahlausschuss.

 

Gemäß § 31 GVG ist das Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen ein Ehrenamt und kann nur von Deutschen versehen werden.

 

Gem. § 32 GVG sind zu dem Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen unfähig:

 

1.     Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt sind;

 

2.     Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;

 

Gem. §§ 33 und 34 GVG sollen zu dem Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen nicht berufen werden:

 

1.     Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

 

2.     Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

 

3.     Personen, die z. Z. der Aufstellung der Vorschlagsliste noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen;

 

4.     Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind.

 

5.       Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

 

Ferner sollen nicht zu dem Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen berufen werden.

 

1.    der Bundespräsident;

 

2.    die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

 

3.    Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

 

4.    Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

 

5.     gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

 

6.     Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;

 

7.     Personen, die 8 Jahre lang als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind und deren letzte Dienstleistung zu Beginn der Amtsperiode weniger als 8 Jahre zurückliegt.

 

 

Nach § 36 Abs. 2 GVG soll die Vorschlagsliste alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten.

 

 

Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 GVG ist für die Aufnahme in die Vorschlagsliste die Zustimmung von 2/3 der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung erforderlich.

 

 

 

 

 

 

 

 

Dietrich Möller

Oberbürgermeister

 

 

 

Anlage

Vorschlagsliste

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