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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0339/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Neuwahl der Schöffen für die Periode 2005 - 2008
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Norbert Wagner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Wahlvorbereitungsausschuss
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Vorberatung
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28.05.2004
| |||
●
Erledigt
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|
Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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28.05.2004
| |||
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Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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|
Sachverhalt
Begründung:
Da
die Amtszeit der Schöffinnen und Schöffen am 31.12.2004 abläuft, hat der
Direktor des Amtsgerichtes Marburg den Magistrat der Stadt Marburg gebeten, bis
zum 15. Juni 2004 die Listen mit insgesamt 135 vorzuschlagenden Personen
für die Neuwahl der Schöffinnen und Schöffen aufzustellen.
Die
Schöffenwahl gemäß § 43 GVG erfolgt durch den beim Amtsgericht bestehenden
Schöffenwahlausschuss.
Gemäß
§ 31 GVG ist das Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen ein Ehrenamt und kann
nur von Deutschen versehen werden.
Gem.
§ 32 GVG sind zu dem Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen unfähig:
1. Personen,
die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von
mehr als 6 Monaten verurteilt sind;
2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren
wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
Gem.
§§ 33 und 34 GVG sollen zu dem Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen nicht
berufen werden:
1. Personen,
die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
würden;
2. Personen,
die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode
vollenden würden;
3. Personen,
die z. Z. der Aufstellung der Vorschlagsliste noch nicht ein Jahr in der
Gemeinde wohnen;
4. Personen,
die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind.
5. Personen, die in
Vermögensverfall geraten sind.
Ferner
sollen nicht zu dem Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen berufen werden.
1. der
Bundespräsident;
2. die
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
3. Beamte,
die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
4. Richter
und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
5. gerichtliche
Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs
sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
6. Religionsdiener
und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen
Leben verpflichtet sind;
7. Personen,
die 8 Jahre lang als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig
gewesen sind und deren letzte Dienstleistung zu Beginn der Amtsperiode weniger
als 8 Jahre zurückliegt.
Nach
§ 36 Abs. 2 GVG soll die Vorschlagsliste alle Gruppen der Bevölkerung nach
Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie
muss Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt,
Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten.
Gemäß
§ 36 Abs. 1 Nr. 2 GVG ist für die Aufnahme in die Vorschlagsliste die
Zustimmung von 2/3 der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der
Stadtverordnetenversammlung erforderlich.
Dietrich
Möller
Oberbürgermeister
Anlage
Vorschlagsliste
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- NA
- TOP
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
- Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
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