Seiteninhalt
Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0012/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Neuwahl einer Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Marburg VII (Wehrda)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 30 - Rechtsservice
- Bearbeiter*in:
- Norbert Wagner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Magistrat
|
Vorberatung
|
|
●
Erledigt
|
|
Wahlvorbereitungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
25.02.2005
| |||
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
25.02.2005
|
Sachverhalt
Begründung:
Da die
Amtszeit des bisherigen Schiedsmannes des Schiedsamtes Marburg VII (Wehrda),
Herrn Wolfgang Mende abgelaufen ist, ist es gemäß § 4 Abs. 1 des Hess. Schiedsamtsgesetzes (HSchAG) erforderlich, eine Neuwahl durchzuführen.
Nach § 4 Abs.
1 des HSchAG werden die Schiedspersonen von der Gemeindevertretung auf
fünf Jahre gewählt. Zur Wahl
bedarf es der
Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter.
Nach § 3 Abs. 1 des HSchAG müssen Schiedspersonen nach ihrer Persönlichkeit
und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. So kann gemäß § 3 Abs. 2 des
HSchAG das Amt nicht bekleiden,
1.
wer die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
2.
eine
Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
3.
wer als
Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin bzw. Notar bestellt ist;
4.
wer die
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
5.
wer die
rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes) oder das Amt der
Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder als
Polizeivollzugsbeamtin oder als Polizeivollzugsbeamter tätig ist.
Nicht in das Amt berufen werden soll gemäß § 3 Abs. 3 des HSchAG,
wer
1. bei Beginn der
Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 75. Lebensjahr vollendet haben wird;
2. nicht in dem Bezirk des Schiedsamtes wohnt;
3. durch sonstige
gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Mit Schreiben vom 22.10.2004 wurden alle in der
Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen gebeten, entsprechende Wahlvorschläge einzureichen.
Zudem erfolgte gemäß den
Verwaltungsvorschriften
zu § 4 HSchAG am
28.10.2004 eine Amtliche Bekanntmachung" in der Oberhessischen Presse" sowie in der
Marburger Neue Zeitung".
Es liegen folgende
Wahlvorschläge vor:
Die
SPD-Fraktion und die Fraktion PDS-Marburger Linke schlagen
Herrn Wolfgang Mende
geb. 18.06.1947
wh. Magdeburger
Straße 11, 35041 Marburg
zur
Wiederwahl vor.
Die CDU-Fraktion meldete Fehlanzeige.
Alle
anderen in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen haben keine
Wahlvorschläge eingereicht.
Hinsichtlich
der in der Presse veröffentlichten Amtlichen Bekanntmachung" bleibt
festzustellen, dass kein Wahlvorschlag vorgelegt wurde.
Die Bezirksvereinigung des Bundes Deutscher Schiedsmänner
und Schiedsfrauen für den
Landgerichtsbezirk Marburg wurde gemäß den Verwaltungsvorschriften zu §
4 HSchAG zu der Wiederwahl angehört. Diese stimmt der Wiederwahl von Herrn
Mende als Schiedsperson des Schiedsamtsbezirkes Marburg VII (Wehrda) zu.
Dietrich
Möller
Oberbürgermeister
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- NA
- TOP
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
- Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
- Dokument auswählen