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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Antrag der CDU-Fraktion - VO/0535/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die StVV möge beschließen:

 

Der Magistrat wird gebeten, für den Bereich des Richtsbergs eine Aufstellung vorzulegen, aus der entweder durch Angabe der betreffenden Straßen bzw. Hausnummern oder durch visuelle Markierung des jeweiligen Gebiets ersichtlich wird, welche Schüler/innen einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung zum nächstgelegenen Gymnasium bzw. Realschule haben könnten.

Diese Aufstellung sollte heben den Stadtverordneten auch den Eltern sowie den Schulen zur Verfügung gestellt werden.

An der Richtsbergschule sollte den Eltern Aufklärung gegeben werden, dass Schüler/innen aus dem Stadtgebiet ebenfalls nach der neuen Rechtsprechung Anspruch auf Fahrtkostenerstattung haben könnten.

 

 

 

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Sachverhalt

 

Begründung:

Im September 2001 hatte die CDU einen Antrag in die StVV eingebracht mit der Bitte, die Zumutbarkeit bzw. besondere Gefährdung von Schulkindern auf dem Schulweg vom Richtsberg zur Martin-Luther-Schule (über Rabenstein-Scheppe-Gewisse-Gasse) zu überprüfen. Hintergrund war die Tatsache, dass Eltern vom Richtsberg Fahrtkostenerstattung verwehrt worden war mit der Begründung, dieser Schulweg weise keine besondere Gefährdung auf. Der damalige Schuldezernent Vaupel erklärte zudem, „die Sicherheitskriterien würden ständig überprüft“. Der CDU-Antrag wurde von der rot-grünen Mehrheit für erledigt erklärt.

Daraufhin brachte die CDU im November erneut einen Antrag zur Sicherheit auf Schulwegen ein. Auch dieser wurde von Rot-Grün abgelehnt. Ein Antrag der PDS/ML zur Schulwegeplanung wurde hingegen angenommen. (Passiert ist allerdings bis heute nichts.)

 

Eltern, die den Rechtsweg beschritten, haben sowohl vor dem Verwaltungsgericht Gießen (Urteil vom 08.05.2003) wie vor dem Verwaltungsgerichtshof Kassel Recht bekommen. In der Begründung des Urteils hieß es, dass speziell auf dem Teilstück Scheppe-Gewisse-Gasse (Waldstück) „Gefahrenpunkte gegeben sind, die über das im Straßenverkehr allgemein übliche Risiko hinaus gehen.“

 

Nachdem jetzt Eltern Anspruch auf Fahrtkostenerstattung haben, denen dies früher verwehrt wurde, gibt es Bedarf an Aufklärung, für welche Adressen dies gilt, insbesondere weil es auch in 2001 unterschiedliche Aussagen der Stadt zur Fahrtkostenerstattung gab: einerseits hieß es (im Widerspruchsbescheid vom 03.12.2001) ganze Straßen seien Berechnungsgrundlage für die Wegstrecke (Chemnitzer Straße), andererseits hieß es, bestimmte Hausnummern seien Grundlage.

 

 

 

Hannelore Gottschlich                                                                    Christine Dersch

 

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