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Ratsinformation
Kenntnisnahme - VO/0732/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
123. Vergleichende Prüfung "Wirkung des Finanzausgleichs auf Sonderstatusstädte und Landkreise"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Dieter Finger
- Verfasser*in:
- Dieter Finger
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Magistrat
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Anhörung
|
|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Anhörung
|
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21.11.2006
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|
23.01.2007
| |||
●
Erledigt
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|
Stadtverordnetenversammlung
|
Anhörung
|
|
|
24.11.2006
| |||
|
26.01.2007
|
Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung wird gebeten,
von dem
im Rahmen der 123. Vergleichenden Prüfung vom Präsidenten des Hessischen
Rechnungshofes erstellten Gutachten an den Haushaltsausschuss des Hessischen
Landtags zur Angemessenheit der Höhe des Ermäßigungssatzes für
Sonderstatusstädte
Kenntnis
zu nehmen.
Sachverhalt
Begründung:
1. Prüfungsanlass
Im
Rahmen der Beratungen des Haushaltsausschusses des Hessischen Landtags zum
Finanzausgleichsänderungsgesetz 2006 wurde insb. auch die Absenkung des Ermäßigungssatzes
der Kreisumlage für Sonderstatusstädte nach § 37 Abs. 2 S. 2
Finanzausgleichsgesetz erörtert. Diese Absenkung resultierte aus der Behauptung
der Landkreise, dass hinsichtlich der Hartz IV-Gesetzgebung eine einseitige
Kostenentlastung der Sonderstatusstädte eingetreten sei, die zu einer Änderung
der bisherigen Ermäßigungsregelung bei der Kreisumlage führen müsse.
Aufgrund
der Proteste seitens der Sonderstatusstädte und des Hessischen Städtetages
wurde dann entgegen der ursprünglichen Absicht, bereits für das Jahr 2006 den
Ermäßigungssatz von bislang 50 % auf 43,5 % abzusenken, für 2006 eine Übergangsregelung
beschlossen, die im Ergebnis nur die halbe Absenkung des Ermäßigungssatzes
vorsah. Bezogen auf die Stadt Marburg bedeutete dies anstelle einer Anhebung
der Kreisumlage um rd. 2 Mio EUR zunächst „nur“ eine Anhebung um rd. 1 Mio.
EUR. Gleichzeitig wurde der Präsident des Hessischen Rechnungshofes vom
Haushaltsausschuss gebeten, im Rahmen einer Überörtlichen Prüfung die Angemessenheit
der Höhe des Ermäßigungssatzes für Sonderstatusstädte gutachterlich zu prüfen,
um dann ggf. für ein Finanzausgleichsänderungsgesetz 2007 entsprechende
Schlussfolgerungen ziehen zu können.
2. Durchführung
der Prüfung
Der
Präsident des Hessischen Rechnungshofes hat daraufhin mit seiner Prüfungsanmeldung
vom 30. Januar 2006 die 123. Vergleichende Prüfung „Wirkung des Finanzausgleichs
auf Sonderstatusstädte und Landkreise“ angeordnet und die 7 hessischen
Sonderstatusstädte (Bad Homburg, Fulda, Gießen, Hanau, Rüsselsheim, Wetzlar und
Marburg) sowie die jeweiligen Landkreise (Hochtaunus, Fulda, Gießen,
Main-Kinzig, Groß-Gerau, Lahn-Dill und Marburg-Biedenkopf) in die Prüfung einbezogen.
Mit der Durchführung der Prüfung wurde die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
P&P Treuhand GmbH in Bad Schwalbach federführend für die Sonderstatusstädte
und die Deloitte & Touche GmbH in München federführend für die Landkreise
beauftragt.
3. Prüfungsansatz
Der
Prüfungsansatz basierte auf der Benennung von Aufgaben, die der jeweilige Landkreis
für alle kreisangehörigen Gemeinden erbringt und solchen Aufgaben, die die
jeweilige Sonderstatusstadt selbst erbringt und daher beim Landkreis entfällt.
Diese Aufgaben wurden unter Einbeziehung der Haushalte der Jahre 2003 bis 2006,
der Jahresrechnungen für die Jahre 2003 bis 2005, aller privatrechtlichen und
öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zwischen der Sonderstatusstadt und dem
Landkreis sowie den Beteiligungen anhand der aktuellen Beteiligungsberichte
monetär betrachtet.
Dabei
entwickelten die Prüfungsbeauftragten den sog. Unterdeckungsansatz. Dieser
bedeutet, dass den den Sonderstatusstädten aufgrund ihres Sonderstatus übertragenen
Kreisaufgaben die speziellen Einnahmen hierfür den aufgabenspezifischen Ausgaben
(ohne Gemeinkosten) gegenüber gestellt werden. Die daraus resultierende Differenz
bildet in der Summe aller betrachteten Aufgaben die Unterdeckungen, die zu
finanzieren sind. Gleiches gilt für Kreisaufgaben, die vom Kreis für alle
kreisangehörigen Gemeinden, also auch der jeweiligen Sonderstatusstadt,
wahrgenommen und finanziert werden. Diese Aufgaben und deren Unterdeckungen
werden dann in einer Gesamtbetrachtung gegenübergestellt und daraus die
Finanzbeziehungen zwischen den Sonderstatusstädten und den Kreisen betrachtet.
4. Zu
berücksichtigende Aufgaben
4.1 Bei
der Durchführung der Prüfung zeigte sich schnell eine grundlegende Uneinigkeit
zwischen den Sonderstatusstädten und den Kreisen hinsichtlich der den Sonderstatus
begründenden Aufgaben. Dies machte sich insb. an den Aufgabenfeldern ÖPNV,
Schulträgerschaft und Jugendhilfeträgerschaft fest, die die Kreise sowohl dem
Grunde als auch der Höhe nach nicht anerkannten. Auch bestand Uneinigkeit
darin, welche Aufgaben der Zentralörtlichkeit bereits durch den
Ergänzungsansatz im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs abgedeckt sind. Dies
veranlasste die Prüfungsbeauftragten, die Aufgaben in drei sog. Körbe zu
unterteilen.
4.2 In
Korb I waren dabei die folgenden Aufgaben der Sonderstatusstädte zusammengefasst,
deren Finanzierung über den Ermäßigungssatz dem Grunde nach unstreitig war:
·
Ausländerwesen
·
Naturschutz
·
Brand-
und Gefahrenverhütungsschau
·
Volkshochschule
·
Denkmalschutz
·
Verwaltung
der Sozialhilfe
·
Kriegsopferfürsorge
·
Öffentliche
Jugendhilfe
·
Bauaufsicht
·
Förderung
Sozialer Wohnungsbau
Hinsichtlich
der Jugendhilfeträgerschaft argumentierten die Landkreise allerdings, dies sei
keine den Sonderstatus begründende Aufgabe, da auch andere kreisangehörige
Gemeinden Jugendarbeit leisteten und widersprachen daher der Einbeziehung
dieser Aufgabe in den Korb I. Die Prüfungsbeauftragten bezogen gleichwohl diese
Aufgabe aus gutachterlicher Sicht in den Korb I ein, da neben den Landkreisen
und den kreisfreien Städten tatsächlich alle Sonderstatusstädte und keine
anderen kreisangehörigen Städte in Hessen originäre Jugendhilfeträgeraufgaben
nach SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz – wahrnehmen.
4.3 In
Korb II wurden folgende Aufgaben der Sonderstatusstädte einbezogen, die seitens
der Landkreise streitig gestellt wurden und auch seitens der
Prüfungsbeauftragten – anders als bei der Jugendhilfeträgerschaft – eine
eindeutige Positionierung unterblieb:
·
Öffentlicher
Personennahverkehr
·
Schulträgerschaft
Seitens
der Kreise wurde argumentiert, dass der innerstädtische Verkehr Aufgabe aller
kreisangehöriger Gemeinden sei und dass diese Aufgabe bereits vor der Einführung
des Ermäßigungssatzes ausgeführt worden sei. Der Hinweis der Sonderstatusstädte,
dass der ÖPNV nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr
in Hessen Aufgabe aller Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern sei – und damit
auch der Sonderstatusstädte, nicht aber kleinerer kreisangehöriger Gemeinden –
vermochte die Prüfungsbeauftragten im Sinne einer eindeutigen Positionierung
nicht zu überzeugen.
Auch
hinsichtlich der Schulträgerschaft bestand Uneinigkeit dem Grunde nach, zumal
zwei der sieben Sonderstatusstädte (Wetzlar, Bad Homburg) keine Schulträger
sind. Seitens der Prüfungsbeauftragten wurde argumentiert, dass neben der im
FAG vorgesehenen Schulumlage als spezielle Form der Kreisumlage diese Aufgabe
durch entsprechende Regelungen der Gastschulbeiträge auskömmlich zu finanzieren
sei. Die Schulträgerschaft stelle insoweit ein gesondertes Problem dar, das
nicht im Zusammenhang mit der Kreisumlage zu klären sei.
4.4 In
Korb III wurden schließlich die von den Sonderstatusstädten genannten Aufgaben
der Zentralörtlichkeit (insb. Kultur und Sport) zusammengefasst, die aber von den
Kreisen dem Grunde nach nicht anerkannt wurden und auch nach Auffassung der
Prüfungsbeauftragten durch den Hauptansatz von 140 % als Oberzentrum und dem
Ergänzungsansatz von 15 % für Sonderstatusstädte im Rahmen des Kommunalen
Finanzausgleichs zu finanzieren sei. Daher könnten diese Aufwendungen bei der Berechnung
eines Ermäßigungssatzes für die Kreisumlage nicht berücksichtigt werden.
4.5 Im
Gegenzug wurden von den Landkreisen folgende Aufgaben benannt, die sie ihrer
Auffassung nach auch für die Sonderstatusstädte mit erfüllen:
·
Überörtlicher
Brand- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst
·
Grundsicherung
für Arbeitssuchende
·
Soziale
Sicherung
·
Gesundheitsamt
und Gesundheitspflege
·
Krankenhausumlage
·
Umlage
an den Landeswohlfahrtsverband
·
Kreisstraßen
·
Weitere
Aufgaben, die aber nur teilweise benannt wurden (z.B. Kultur- und
Sportförderung, Tierkörperbeseitigung, Verwaltung BaföG)
5. Verteilungsschlüssel
Bei
der Ermittlung des auf die jeweilige Sonderstatusstadt entfallenden Ausgabenanteils
der Kreisaufgaben wurde seitens der Kreise und der Prüfungsbeauftragten mit
unterschiedlichen Schlüsseln gearbeitet. Diese reichten vom Einwohnerschlüssel
(Anzahl der Einwohner der Sonderstatusstadt im Verhältnis zur Gesamteinwohnerzahl
des Landkreises) über eine anteilige Zuordnung nach statistischen Auswertungen
(z.B. konkreter Leistungsbezug nach SGB II von Einwohnern der Sonderstatusstadt),
einer anteiligen Zuordnung nach Umlagekraftmesszahl (für Umlage LWV und
Krankenhausumlage) bis hin zu manuellen Auswertungen. Diese unterschiedlichen
Schlüsselungen wurden insb. auch von der Stadt Marburg deutlich kritisiert, und
zwar aus folgenden Gründen:
·
Nur
der Einwohnerschlüssel bildet eine korrekte und für alle gleichermaßen gültige
Grundlage für die Verteilung der Kosten. Ansonsten würde die insb. im sozialen
Sektor unbestreitbar bestehende Stadt-Umland-Situation einseitig zu Lasten der
Sonderstatusstädte verschoben. Denn die scheinbare Korrektheit einer der Stadt
konkret zurechenbaren (sozialen) Leistung ist aber keinesfalls gerecht im Sinne
eines fairen Lastenausgleichs zwischen einer größeren Stadt und seinem Umland.
Dies widerspricht eindeutig dem Solidarprinzip innerhalb eines Landkreises.
·
Auch
aus methodischen Gründen ist die Verwendung unterschiedlicher Schlüssel falsch,
da ja nicht nur die Finanzbeziehungen zwischen dem Landkreis Marburg-Biedenkopf
und der Sonderstatusstadt Marburg Gegenstand der Vergleichenden Prüfung gewesen
sind, sondern vielmehr alle Sonderstatusstädte mit ihren jeweiligen Landkreisen
in die Prüfung einbezogen wurden. Daher hätte ein Verteilungsschlüssel zugrunde
gelegt werden müssen, der diese Vergleichbarkeit auch sicherstellt. Dies hätte
u.E. nur der Einwohnerschlüssel leisten können, da ansonsten die heterogenen
Aufgabenstrukturen bei den Kreisen und den Sonderstatusstädten (z.B.
Schulträgerschaft, SGB XII) keine einheitliche Betrachtung zulassen.
Seitens
der Prüfungsbeauftragten wurden beide Positionen, also die unterschiedlichen
Schlüsselungen der Kreise als auch die von den Sonderstatusstädten geforderte
einheitliche Schlüsselung nach Einwohnern, in den nachfolgend beschriebenen
Szenarienberechnungen dargestellt. Begründet wurde dies damit, dass man diese
grundlegenden streitigen Aspekte nicht entscheiden, sondern lediglich abbilden
wolle. Schließlich sei es Aufgabe der Landespolitik, diese unterschiedlichen
Auffassungen zu bewerten.
6. Szenarioberechnungen
Die
Kernaussagen des Prüfungsberichtes bzw. Gutachtens stellen somit die Darstellungen
der jeweiligen Szenarien und deren Auswirkungen auf den Ermäßigungssatz der
Kreisumlage dar.
6.1 In
einem ersten Szenario werden die Gesamtunterdeckungen aus den Körben I der
Sonderstatusstädte und der Landkreise in Relation gesetzt. Dafür werden die
Sichten der Städte, der Landkreise, des Gutachters sowie der Landkreisschlüssel
und der Einwohnerschlüssel berücksichtigt. Nach dieser Berechnung bewegt sich
die Bandbreite des daraus abgeleiteten Ermäßigungssatzes zwischen 27 und 42 Prozent. Dabei zeigt
sich die entscheidende Wichtigkeit bei der Wahl des Berechnungsschlüssels, da
allein aufgrund der Schlüsselung nach Auffassung der Landkreise der Ermäßigungssatz
27 % betragen würde gegenüber der von den Städten vertretenen einheitlichen
Schlüsselung nach Einwohnern mit einem Ermäßigungssatz von 38 %, also einer
Differenz von 11 % absolut oder von 41 % im Verhältnis.
6.2 In
einem zweiten Szenario werden zusätzlich zu den Gesamtunterdeckungen aus Korb I
die Kosten des ÖPNV einbezogen. Hiernach bewegt sich der Ermäßigungssatz je
nach Sichtweise zwischen 27 % (Kreise) und 49 % (Städte).
6.3 In
einem dritten Szenario wird zusätzlich zu den beiden erstgenannten Szenarien
auch die Schulträgerschaft mit einbezogen. Danach ergibt sich wiederum eine Bandbreite
des Ermäßigungssatzes zwischen 26 % (Kreise) und 54 % (Städte).
Alternativ
dazu wurde eine weitere Berechnung nur für die Sonderstatusstädte mit
Schulträgerschaft (also ohne Wetzlar und Bad Homburg) durchgeführt, weil hier
die Belastungen für die Städte mit Schulträgerschaft höher sind als ohne und
insoweit die beiden genannten Städte ohne Schulträgerschaft von einer
einheitlichen Betrachtung aller Städte überproportional profitieren. In dieser
Berechnung bewegt sich der Ermäßigungssatz zwischen 28 % (Kreise) und 58 %
(Städte).
6.4 Um
aus diesen weit auseinander fallenden Positionen zwischen Kreisen und Städten
dem Gesetzgeber gleichwohl handhabbare Informationen zu liefern, wurde eine weitere
Darstellungsebene als Gutachtersicht vorgenommen, die in folgender Tabelle
wiedergegeben ist:
|
|
Landkreisschlüssel |
Einwohnerschlüssel |
Erstes
Szenario |
Korb I |
30 % |
37 % |
Zweites
Szenario |
Korb I
+ ÖPNV |
36 % |
44 % |
Drittes
Szenario |
Korb I
+ ÖPNV + Schulen (alle Städte) |
40 % |
47 % |
|
Korb I
+ ÖPNV + Schulen (nur Schulträgerstädte) |
43 % |
51 % |
7. Vorläufige
Schlussfolgerungen und weiteres Verfahren
Der
gesamte Prüfungsbericht mit den oben dargestellten Ergebnissen ist dem Haushaltsausschuss
des Hessischen Landtags als „Gutachten zur Angemessenheit der Höhe des
Ermäßigungssatzes für Sonderstatusstädte“ zugeleitet worden. Er bildet somit
die Grundlage für die Beratungen und Entscheidungen zu einem Finanzausgleichsänderungsgesetz
2007.
Die selbst aus
Gutachtersicht bestehende Bandbreite des Ermäßigungssatzes zwischen 30 % und 51
% macht die Dimension deutlich, wenn man bedenkt, dass es sich hierbei für die
Stadt Marburg um ein Volumen i.H.v. rd. 6,3 Mio. EUR (Basis Kreisumlage 2005)
handelt, die - zumindest bei Zugrundelegung des Landkreisschlüssels im Ersten
Szenario - mehr an Kreisumlage jährlich aus dem städtischen Haushalt zu
finanzieren wären.
Es besteht daher nunmehr
auf politischer Ebene die Notwendigkeit, die Interessen der Sonderstatusstädte
zu vertreten. Dabei muss deutlich vermittelt werden, dass die Sichtweise der
Landkreise, also das Bestreiten der kostenintensiven Aufgabenfelder ÖPNV und
Schulträgerschaft bei den Sonderstatusstädten, nicht nachvollziehbar ist. Eine
politische Diskussion über die Regelung des Ermäßigungssatzes für die Sonderstatusstädte
kann sich daher nur auf die Darstellung des dritten Szenarios beziehen, und das
auch nur unter Zugrundelegung des von den Städten aus guten Gründen geforderten
Einwohnerschlüssels. Allenfalls könnte noch eine Außerachtlassung der Kosten
der Schulträgerschaft akzeptiert werden, wenn seitens des Landes verbindlich
zugesichert würde, dass eine auskömmliche Finanzierung über die Gastschulbeiträge
geregelt wird.
Abschließend besonders
hervorzuheben ist auch die Aussage in der Schlussbemerkung des Prüfungsberichts
bzw. Gutachtens, wonach trotz gesetzlicher Änderungen und Reformen im
Sozialbereich die monetären Beziehungen zwischen Sonderstatusstädten und
Landkreisen im Prüfungszeitraum stabil geblieben seien und die Relation der
jeweiligen Unterdeckungen sich nicht nennenswert verschoben habe. Damit ist ein
wichtiges Argument der Kreise für eine Absenkung des Ermäßigungssatzes widerlegt,
die ja eine einseitige Entlastung der Sonderstatusstädte durch diese Änderungen
behauptet hatten.
Es
bleibt abzuwarten, mit welchen Ergebnissen der Hessische Landtag seine Beratungen
zum Finanzausgleichsänderungsgesetz 2007 abschließt. Bei Beibehaltung der
derzeitigen gesetzlichen Regelung jedenfalls würde der Ermäßigungssatz ab 2007
auf 43,5 % abgesenkt, was für die Stadt Marburg eine weitere Mehrbelastung an
Kreisumlage i.H.v. rd. 1 Mio. EUR gegenüber 2006 und von rd. 2 Mio. EUR gegenüber
2005 zur Folge hätte.
Nach § 6
Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften
in Hessen (ÜPKKG) ist der vorliegende Schlussbericht der Stadtverordnetenversammlung
bekanntzugeben und jeder Fraktion mind. eine Ausfertigung auszuhändigen. Wie in
der Vergangenheit bereits regelmäßig praktiziert, wird hiermit der Schlussbericht
– über das gesetzliche Erfordernis hinaus – allen Stadtverordneten zur
Verfügung gestellt. Dies betrifft den Prüfungsbericht bzw. das Gutachten
selbst. Die sehr umfangreichen Anlagenbände mit den auf den Berechnungen
basierenden Grunddaten sowie den Schreiben der kommunalen Körperschaften und
der Spitzenverbände zu den vorläufigen Prüfungsfeststellungen und
Interimsbesprechungen (insg. rd. 600 Seiten) werden hingegen in der gesetzlich
vorgesehenen Anzahl den Fraktionen zur Verfügung gestellt.
Egon Vaupel
Oberbürgermeister
Anlage(n) (gesondert gedruckt)
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- NA
- TOP
- Keine Zusammenstellung
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