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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Antrag der Fraktion Marburger Linke - VO/1585/2007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Magistrat wird beauftragt, die Baugenehmigung für das Anwesen Rübenstein 5 zurückzuziehen.

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Für das Anwesen Rübenstein 5 wurde am 05. 10.2006 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses erteilt. Der Vorgängerbau hatte gravierende Bauschäden und wurde deshalb abgerissen.

 

Zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 29. Juni 2007 wurde von der „Marburger Linken“ folgende Kleine Anfrage gestellt:

 

„Liegt für das Anwesen Rübenstein 5 eine Baugenehmigung vor und - falls ja - welche Gebäudehöhe ist genehmigt und wie weit wird das Haus über die Begrenzungsmauer des Lutherischen Kirchhofes hinausragen?“

 

In seiner Antwort auf die Kleine Anfrage führte Bürgermeister Dr. Kahle aus, dass das neue Gebäude die Begrenzungsmauer des Kirchhofes an seiner höchsten Stelle um 1,80 m überragen werde.

 

Hierzu ist festzustellen:

 

Der Vorgängerbau hat die Begrenzungsmauer des Kirchhofes nicht überragt. Er gab damit den Blick auf die Dachlandschaft der Altstadt und das Südviertel frei.

 

Der genehmigte Neubau wird diesen Blick versperren. Dies stellt einen Verstoß gegen § 2  der „Bausatzung der Universitätsstadt Marburg über die Gestaltung baulicher Anlagen in der Marburger Altstadt“ dar. Dort heißt es: „Durch Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage darf der Charakter des vorhandenen Straßen- und Stadtbildes nicht geändert werden.“

 

Wird der Neubau des Hauses Rübenstein in der genehmigten Form errichtet, wird an dieser Stelle der Blick auf die Dachlandschaft der Altstadt und das Südviertel versperrt.

 

Der Bauantrag ist von der Bauaufsicht ohne die Beteiligung und Zustimmung des Denkmalbeirats genehmigt worden.

 

Nachdem dies dem Denkmalbeirat bekannt geworden war, hat er sich in einem Beschluss einstimmig dafür ausgesprochen, dass die Baupläne so geändert werden, dass der First nicht über die Begrenzungsmauer hinausragen darf.

 

Es ist zu klären: Wie kommt es zu einer solchen horrenden Baugenehmigung, die allen demokratischen Spielregeln und der Verpflichtung zur Wahrung des Stadtbildes widerspricht? Wenn der Bauherr nach einer nunmehr zwingend gebotenen Rücknahme der Baugenehmigung Regressansprüche geltend macht, so ist der Magistrat, insbesondere der Baudezernent, allein dafür verantwortlich, dass dieses Lehrgeld gezahlt werden muss.

 

Pit Metz                                   Georg Fülberth

 

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