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Ratsinformation
Antrag der Fraktion Marburger Linke - VO/1585/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der Fraktion Marburger Linke betr. Bausünde am Rübenstein
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag der Fraktion Marburger Linke
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Melanie Drusel
- Beteiligt:
- Dezernat I - Oberbürgermeister; Dezernat II - Bürgermeisterin; 10 - Personal und Organisation; 60 - Bauverwaltung und Vermessung; 63 - Bauaufsicht
- Antragsteller*in:
- Marburger Linke
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Bau- und Planungsausschuss, Liegenschaften
|
Vorberatung
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23.08.2007
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●
Unterbrochen
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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|
30.08.2007
| |||
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30.11.2007
|
Sachverhalt
Begründung:
Für
das Anwesen Rübenstein 5 wurde am 05. 10.2006 eine Baugenehmigung zur
Errichtung eines Wohnhauses erteilt. Der Vorgängerbau hatte gravierende Bauschäden
und wurde deshalb abgerissen.
Zur
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 29. Juni 2007 wurde von der
„Marburger Linken“ folgende Kleine Anfrage gestellt:
„Liegt
für das Anwesen Rübenstein 5 eine Baugenehmigung vor und - falls ja - welche
Gebäudehöhe ist genehmigt und wie weit wird das Haus über die Begrenzungsmauer
des Lutherischen Kirchhofes hinausragen?“
In
seiner Antwort auf die Kleine Anfrage führte Bürgermeister Dr. Kahle aus, dass
das neue Gebäude die Begrenzungsmauer des Kirchhofes an seiner höchsten Stelle
um 1,80 m überragen werde.
Hierzu
ist festzustellen:
Der
Vorgängerbau hat die Begrenzungsmauer des Kirchhofes nicht
überragt. Er gab damit den Blick auf die Dachlandschaft der Altstadt und das
Südviertel frei.
Der
genehmigte Neubau wird diesen Blick versperren. Dies stellt einen
Verstoß gegen § 2 der „Bausatzung
der Universitätsstadt Marburg über die Gestaltung baulicher Anlagen in der
Marburger Altstadt“ dar. Dort heißt es: „Durch Errichtung oder Änderung einer
baulichen Anlage darf der Charakter des vorhandenen Straßen- und Stadtbildes
nicht geändert werden.“
Wird
der Neubau des Hauses Rübenstein in der genehmigten Form errichtet, wird an
dieser Stelle der Blick auf die Dachlandschaft der Altstadt und das Südviertel
versperrt.
Der Bauantrag
ist von der Bauaufsicht ohne die Beteiligung und Zustimmung des Denkmalbeirats
genehmigt worden.
Nachdem
dies dem Denkmalbeirat bekannt geworden war, hat er sich in einem Beschluss
einstimmig dafür ausgesprochen, dass die Baupläne so geändert werden, dass der
First nicht über die Begrenzungsmauer hinausragen darf.
Es
ist zu klären: Wie kommt es zu einer solchen horrenden Baugenehmigung, die
allen demokratischen Spielregeln und der Verpflichtung zur Wahrung des
Stadtbildes widerspricht? Wenn der Bauherr nach einer nunmehr zwingend
gebotenen Rücknahme der Baugenehmigung Regressansprüche geltend macht, so ist
der Magistrat, insbesondere der Baudezernent, allein dafür verantwortlich, dass
dieses Lehrgeld gezahlt werden muss.
Pit
Metz Georg
Fülberth
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