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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Wahlen der STVV - 0067/2001

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

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Sachverhalt

Wahl des Stadtverordnetenvorstehers / der Stadtverordnetenvorsteherin

 

 

 

1.          Wahlgrundsätze (§ 55 HGO)

 

          1.1          Gewählt wird nach Stimmenmehrheit (Persönlichkeitswahl)

1.2     Wenn niemand widerspricht, kann durch Zuruf oder Handzeichen abgestimmt werden.

          1.3          Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Nein-Stimmen sind gültig.

 

2.          Wahlgang

 

2.1     Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

 

          2.2          Bei einem Bewerber

                  

               Erhält der Bewerber im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abge-gebenen gültigen Stimmen, ist er damit nicht gewählt. Der Wahlgang ist beendet.

 

          2.3          Bei mehreren Bewerbern

 

          2.31 Erhält keiner der Bewerber im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet zwischen den zwei Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, ein zweiter Wahlgang statt.

 

          2.32 Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Bewerber die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so ist gewählt, wer in einem dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält.

 

          2.33 Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden gezogene Los.

 

          2.34 Bei Rücktritt eines Bewerbers im zweiten oder dritten Wahlgang ist der gesamte Wahlvorgang als ergebnislos zu werten.

 

          2.35 Nach jedem Wahlgang kann beschlossen werden, ob das Wahlverfahren in einer weiteren Sitzung wiederholt werden soll.

 

 

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