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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - 0070/2001

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

1.         Die in § 26 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung vom 19. Oktober 1992 (GVBI. I S. 582, geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1999 (GVBI. 2000 I, S. 2) genannten Fällen liegen nicht vor.

 

2.         Die am 18. März 2001 erfolgten Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung und zu den Ortsbeiräten in 19 Stadtteilen sind gültig.

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Nach § 26 KWG hat die neue Vertretungskörperschaft über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl in folgender Weise zu beschließen:

 

1.         War ein Vertreter nicht wählbar, hätte er aus anderen Grünen gem. § 15 Abs. 2 Satz 2 aus dem Wahlvorschlag gestrichen werden müssen oder durfte die Wahl nicht annehmen, so ist sein Ausscheiden anzuordnen.

 

2.         Sind beim Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die auf die Verteilung der Sitze von Einfluss gewesen sein können, so ist

 

a) wenn sich die Unregelmäßigkeiten nur auf einzelne Wahlbezirke erstrecken, in diesen Wahlbezirken

 

b) wenn sich die Unregelmäßigkeiten auf den Wahlkreis oder auf mehr als die Hälfte der Wahlbezirke erstrecken, im ganzen Wahlkreis die Wiederholung der Wahl anzuordnen (§ 30 KWG).

 

3.         Ist die Feststellung des Wahlergebnisses unrichtig, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen (§ 31 KWG).

 

4.         Liegt keiner der unter Nr. 1 bis 3 genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

 

 

Unregelmäßigkeiten der genannten Art sind nicht eingetreten.Das vom Wahlausschuss in seiner Sitzung am 26. März 2001 beschlossene Wahlergebnis wurde am 29. März 2001 in der Oberhessischen Presse und der Marburger Neuen Zeitung amtlich bekannt gemacht.

 

Die in § 25 KWG vorgeschriebene Einspruchsfrist von zwei Wochen ist am 12. April 2001 abgelaufen.

 

Einsprüche wurden nicht erhoben.

 

 

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