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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - 0070/2001
Grunddaten
- Betreff:
-
Gültigkeit der Wahlen am 18. März 2001 zur Stadtverordnetenversammlung und zu den 19 Ortsbeiräten
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Norbert Wagner
- Verfasser*in:
- Der Wahlleiter - Herr Michel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
27.04.2001
|
Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
1. Die
in § 26 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung vom 19.
Oktober 1992 (GVBI. I S. 582, geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1999
(GVBI. 2000 I, S. 2) genannten Fällen liegen nicht vor.
2. Die
am 18. März 2001 erfolgten Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung und zu den
Ortsbeiräten in 19 Stadtteilen sind gültig.
Sachverhalt
Begründung:
Nach
§ 26 KWG hat die neue Vertretungskörperschaft über die Einsprüche sowie über
die Gültigkeit der Wahl in folgender Weise zu beschließen:
1. War
ein Vertreter nicht wählbar, hätte er aus anderen Grünen gem. § 15 Abs. 2 Satz
2 aus dem Wahlvorschlag gestrichen werden müssen oder durfte die Wahl nicht
annehmen, so ist sein Ausscheiden anzuordnen.
2. Sind
beim Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die auf die Verteilung der
Sitze von Einfluss gewesen sein können, so ist
a) wenn
sich die Unregelmäßigkeiten nur auf einzelne Wahlbezirke erstrecken, in diesen
Wahlbezirken
b) wenn
sich die Unregelmäßigkeiten auf den Wahlkreis oder auf mehr als die Hälfte der
Wahlbezirke erstrecken, im ganzen Wahlkreis die Wiederholung der Wahl
anzuordnen (§ 30 KWG).
3. Ist
die Feststellung des Wahlergebnisses unrichtig, so ist sie aufzuheben und eine
neue Feststellung anzuordnen (§ 31 KWG).
4. Liegt
keiner der unter Nr. 1 bis 3 genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu
erklären.
Unregelmäßigkeiten
der genannten Art sind nicht eingetreten.Das vom Wahlausschuss in seiner
Sitzung am 26. März 2001 beschlossene Wahlergebnis wurde am 29. März 2001 in
der Oberhessischen Presse und der Marburger Neuen Zeitung amtlich bekannt
gemacht.
Die
in § 25 KWG vorgeschriebene Einspruchsfrist von zwei Wochen ist am 12. April
2001 abgelaufen.
Einsprüche
wurden nicht erhoben.
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