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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Kleine Anfrage - VO/0844/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Gibt es örtliche oder gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Beweidung und dem Düngereintrag auf Wiesen- und Ackerflächen, die im Retentionsraum der Lahn liegen, insbesondere im Bereich der Deichrückverlegung?

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Sachverhalt

Die Düngeverordnung vom 10.01.2006 ist Grundlage für rechtliche Einschränkungen des Aufbringens von Dünger auf landwirtschaftliche Flächen. Hierbei handelt es sich um eine zeitliche Einschränkung: In der Zeit vom 15.11. bis 31.01. ist im Regelfall keine Ausbringung von Gülle sowohl auf Acker- als auch auf Grünlandflächen zulässig. Ebenfalls ist das Ausbringen von Gülle bei stark gefrorenem Boden unabhängig von o. g. Zeitraum untersagt.

 

Der Düngerauftrag richtet sich nach der im Boden durch Pflanzen verfügbaren Stickstoffmenge. Gleichzeitig ist zu bedenken, dass die Preise für Dünger zur Zeit einen sparsamen Umgang auf den Flächen erzwingen.

 

Zusätzlich gibt die Düngeverordnung vor, dass in einem 10 m breiten Streifen entlang der Gewässer keine Düngung erfolgen darf.

 

In der Gemarkung Wehrda befinden sich Trinkwasserbrunnen der Stadtwerke Marburg. In der Wasserschutzzone 1 (Bereich unmittelbar um die Brunnenanlagen, im Regelfall eingezäunt) ist jegliche Nutzung untersagt.

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