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Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/0846/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage des Stadtverordneten Dr. Ralf Musket (Nr. 7 11/2008)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Christina Schmidt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
28.11.2008
|
Beschlussvorschlag
Hat der
Magistrat Erkenntnisse, in welchem Maße die örtlichen Landwirte im
Überschwemmungsgebiet der Lahn Gülle auf ihre Wiesen und Felder aufbringen und
wie beurteilt der Magistrat die ökologischen Auswirkungen dieser „tierischen
Hinterlassenschaften“ für das Grundwasser und die Qualität des
Oberflächenwassers der Lahn, insbesondere im Hinblick auf die regelmäßigen
Hochwassersituationen?
Sachverhalt
Der
Magistrat geht davon aus, dass die Vorgaben der Düngeverordnung, der
städtischen Pachtverträge, die eine Düngung der Grünlandflächen ausschließen,
und der Trinkwasserschutzgebietsverordnung eingehalten werden. Zuständig für
die Kontrollen dieser Vorgaben insbesondere der Düngeverordnung ist nicht die
Stadt Marburg, sondern der Landkreis Marburg-Biedenkopf. Eine Düngung der
landwirtschaftlich genutzten Flächen wird auch weiterhin als notwendig
erachtet, da insbesondere im Stadtgebiet von Marburg die Nutzung der Lahnauen
als landwirtschaftliche Produktionsflächen nicht vollständig ausgeschlossen
werden kann. Dies würde die Existenz einiger Landwirte gefährden.
Die
ökologischen Auswirkungen der „tierischen Hinterlassenschaften“ für das
Grundwasser und die Qualität des Oberflächenwassers der Lahn insbesondere im
Hinblick auf die regelmäßige Hochwassersituation sind nach Ansicht des
Magistrats zu relativieren. Gerade bei starken Hochwässern ist der
Verdünnungseffekt durch die vielfache Wassermenge beim Austrag von Nährstoffen
aus den landwirtschaftlichen Flächen als sehr groß zu bewerten. Gleichzeitig
gilt die Einschränkung der Düngeverordnung, dass in der Zeit vom 15.11. bis
31.01. keine Gülle auf Grün- und Ackerland aufgebracht werden darf, da die
Hochwassergefährdung in den Wintermonaten im Regelfall sehr hoch ist.
Ebenfalls
sei darauf hingewiesen, dass es sich bei Gülle und Mist um
Ausscheidungsprodukte rein pflanzenfressender Organismen handelt.
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