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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Kleine Anfrage - VO/0865/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Warum wird das Laufhaus in Marburg  - im Gegensatz zum Laufhaus in Köln - nicht von der „Steuer auf Vergnügen besonderer Art“ erfasst? Zumal auch Strip- Vorführungen geboten werden, die doch eindeutig zu Darbietungen sexueller Natur gehören.

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Sachverhalt

Gemäß § 2 der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügung besonderer Art im Gebiet der Universitätsstadt Marburg ist Gegenstand der Steuer der Aufwand für den Besuch von Porno- und Sexdarbietungen jeglicher Art. Dies ist unabhängig vom jeweiligen Ort der Sexdarbietungen. Hier unterscheidet sich die Marburger Satzung von dem Wortlaut der Satzung der Stadt Köln. Dort wird auch die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellem Vergnügen sowie das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt der Steuer unterworfen. Diesen Steuertatbestand sieht die Mustersatzung des Hessischen Städtetages, an der sich die Satzung der Universitätsstadt Marburg orientiert, nicht vor.

Damit ist der Betrieb eines Bordells nicht steuerpflichtig, insofern keine Sexdarbietungen stattfinden.

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