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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Kleine Anfrage - VO/0876/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Welche Neuerungen bringt das Bundesgesetz zur Förderung der erneuerbaren Energien im Wärmebereich (Bundeswärmegesetz'), das zum 01. Januar 2009 in Kraft tritt, für private und gewerbliche Neubauten und welche Behörde ist zuständig für die Überwachung der baulichen Vorschriften nach dem Bundeswärmegesetz?

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Sachverhalt

1.       Neuerungen des Bundeswärmegesetzes:

Das Bundeswärmegesetz vom 07.08.2008 verfolgt das Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch für Wärme bis 2020 auf 14 % zu erhöhen.

Die Eigentümer aller neuer Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 50 qm, die beheizt oder gekühlt werden, werden verpflichtet, für den Wärmeenergiebedarf anteilig erneuerbare Energien zu nutzen. Die Länder werden ermächtigt, eine solche Nutzungspflicht für Bestandsbauten festzulegen. Die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien wird im Wesentlichen durch folgende Maßgabe festgelegt:

 

a)       Solarenergie:

Der Wärmeenergiebedarf wird zu mindestens 15 % mit Solarenergie gedeckt. Nach der Anlage zum Bundeswärmegesetz entspricht dies einer Kollektorfläche von 0,04 qm pro Quatratmeter Nutzfläche.

 

b)  Biomasse:

     Der Wärmebedarf wird zu mindestens 50 % hieraus gedeckt

 

c)       Geothermie:

     Der Wärmebedarf wird zu mindestens 50 % hieraus gedeckt. In der Anlage zum Bundeswärmegesetz werden Vorgaben für die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpen festgelegt.

 

Neben diesen grundsätzlichen Alternativen gibt es verschiedene Ersatzmaßnahmen zur Erfüllung der Nutzungspflicht für erneuerbare Energien. Das Gesetz tritt am 01.01.2009 in Kraft. Es ist nicht anzuwenden, wenn vor dem 01.01.2009 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden ist.

 

2.       Zuständigkeiten

Nach § 12 des Bundeswärmegesetzes richtet sich die Zuständigkeit der Behörden nach Landesrecht. Leider gibt es seitens des Landes Hessen bisher keine für die Stadt Marburg erkennbaren Aktivitäten zur Einführung der gesetzlichen Bestimmungen in die Verwaltungspraxis. Es ist unklar, ob die Bau- oder die Immissionsschutzbehörden als „Zuständige Behörde“ im Sinne der §§ 11 und 12 des Bundeswärmegesetzes agieren sollen. Durch fernmündliche Rückfrage beim Regierungspräsidium Gießen wurde in Erfahrung gebracht, dass sich offenbar die Arbeitsgemeinschaft der Bauministerien der Länder im Dezember zu der Fragestellung berät.

 

Nach den §§ 11 und 12 des Bundeswärmegesetzes müssen verschiedene Nachweise geführt und der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Beispielsweise für Solaranlagen gilt die Nutzungspflicht als erfüllt, wenn der Eigentümer die erforderliche Fläche nachweisen kann und das Zertifikat „Solar Keymark“ vorweisen kann. Für Biomasseanlagen können Nachweise durch Fachbetriebe oder Brennstofflieferanten geführt werden. Die zuständigen Behörden müssen Stichproben durchführen, inwieweit die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten worden sind.

 

Die Stadt Marburg wird bis auf weiteres davon ausgehen, dass der Magistrat als Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen hat.

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