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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0163/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Marburger Ortsrecht
hier: Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Universitätsstadt Marburg (Straßenreinigungssatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
- Verfasser*in:
- Herr Seim
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Magistrat
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Vorberatung
|
|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
12.05.2009
| |||
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
|
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|
15.05.2009
|
Sachverhalt
Begründung:
Die derzeit gültige Satzung über die Reinigung der Straßen
in der Universitätsstadt Marburg (Straßenreinigungssatzung) wurde am 23.06.1978
von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen und ist am 01.07.1978 in Kraft
getreten. In den vergangenen 30 Jahren wurde diese Satzung insgesamt 5 Mal
geändert und angepasst. Die letzten drei Änderungen (1990, 1993 und 2002)
bezogen sich lediglich auf den gebührenrechtlichen Teil der
Straßenreinigungssatzung. Die letzte umfangreiche inhaltliche Änderung der
Satzung fand in 1987 statt.
Insbesondere die Rechtsprechung der vergangenen Jahre und
gesellschaftlichen Entwicklungen haben es notwendig gemacht, die
Straßenreinigungssatzung vollständig zu überarbeiten und zu modernisieren.
In einigen Bereichen des Stadtgebietes hat sich gezeigt,
dass der allgemeine satzungsrechtliche Rahmen, u. a. wegen der besonderen
Marburger Topographie und der historischen Straßen nicht anzuwenden ist.
Alternative Reinigungskonzepte sind sowohl für die Anliegerinnen und Anlieger
als auch für die Stadt Marburg deutlich sinnvoller. Die neue Satzung enthält
eine Ermächtigungsgrundlage zum Abschluss solcher Vereinbarungen.
Um mit der neuen Satzung möglichst vielen Anforderungen
gerecht zu werden, wurden bei den Vorbereitungen alle Ortsbeiräte, alle
Fachdienste, der DBM und die Stadtwerke Marburg angehört und gebeten,
Vorschläge einzureichen. Der Rücklauf war sehr gering und enthielt nur wenige
umsetzbare Vorschläge.
Da es wichtig ist, die neue Satzung auf eine rechtlich
sichere Basis zu stellen, wurde als Grundgerüst die aktuelle Mustersatzung des
Hessischen Städtetages verwendet und auf die besonderen Erfordernisse der
Universitätsstadt Marburg angepasst. Ein besonderer Vorteil der Mustersatzung
ist die bereits vorgegebene Gliederung in einzelne Abschnitte (I. Allgemeiner
Teil, II. Straßenreinigung, III, Winterdienst, IV, Gebührenordnung,
V. Besondere Bestimmungen), so dass die Bürgerinnen und Bürger zukünftig
besser z. B. zwischen den Regelungen für die Straßenreinigung und den
Winterdienst unterscheiden können. In die sinnvolle und übersichtliche
Gliederung der Mustersatzung wurde der Abschnitt „Gebührenordnung“ integriert.
Um die Umstellung bei einem Satzungswechsel für die
Bürgerinnen und Bürger möglichst gering zu halten, wurde die eingespielte und
bewährte Praxis hinsichtlich der Reinigungsintervalle und der Wechselpflichten
beibehalten.
Die Straßenreinigungsgebühr wird nicht erhöht. Die aktuelle Rechtsprechung
fordert aber eine einheitliche Bemessungsgrundlage für Vorder- und
Hinterliegergrundstücke. Durch Anpassung des Berechnungsmodus für
Hinterliegergrundstücke von dem Quadratwurzelmaßstab der Grundstücksgröße auf
den Frontmetermaßstab zur Straße hin, kann die Höhe der Straßenreinigungsgebühr
im Einzelfall jedoch variieren.
Da sich durch die Neugliederung der Vorschriften und einer
damit verbundenen Verschiebung einzelner Paragraphen, Absätze und
Formulierungen eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Satzung nicht
nachvollziehbar darstellen lässt, wird auf eine Synopse verzichtet. Die
einzelnen Paragraphen sind daher sehr ausführlich erläutert.
Abschnitt I Allgemeine
Bestimmungen
§ 1 Abs. 1: Die
Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich
weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat,
noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.
Lediglich der Verweis
auf Paragraphen für die öffentliche Straßenreinigung wurde auf Grund der neuen
Gliederung aktualisiert.
§ 1 Abs. 2: Der
Erschließungsbegriff wurde konkretisiert, um zu verdeutlichen, dass bereits die
Möglichkeit eines Grundstückszugangs ausreicht, um eine Erschließung im Sinne
der Straßenreinigungssatzung herzuleiten.
§ 1 Abs. 3 Die
Grundstücksdefinition im Sinne der Satzung wurde aus dem Gebührenabschnitt (§ 11
Abs. 1) übernommen, um innerhalb der neuen Satzung die Einheitlichkeit zu
gewährleisten.
§ 1 Abs. 4 Die
Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich
weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat,
noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.
§ 1 Abs. 5 Diese
Regelung wurde aus der bisherigen Satzung übernommen. Der Winterdienst ist
ausschließlich von den Verpflichteten nach § 2 wahrzunehmen. Die bisherige
Satzung sah darüber hinaus noch vor, dass diese Aufgaben in begründeten
Ausnahmefällen von der Stadt übernommen werden konnten. Die Abrechnung dieser
Winterdienstleistungen erfolgte durch den FD Finanzservice auf der Basis der
Gebührenbescheide für die Straßenreinigungsgebühren.
Diese Regelung ist organisatorisch
nach der Veränderung der Verwaltungsstruktur nicht mehr sinnvoll. Die Gebühren
für den Winterdienst fließen dem DBM nicht direkt zu, sondern werden zunächst
mit den Straßenreinigungsgebühren vereinnahmt. Der finanzielle Ausgleich mit
dem DBM erfolgt über die Zahlung der Pauschale für die öffentliche
Straßenreinigung. Die Pauschale ist jedoch grundsätzlich für Leistungen
vorgesehen, für die der FD Ordnung und Straßenverkehr Auftraggeber und der DBM
Auftragnehmer ist. Alternativ kann der DBM oder ein Drittanbieter auf
privatrechtlicher Basis mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragt
werden.
Nach Auskunft des Fachdienstes
Finanzwesen handelt es sich hier nur um wenige Fälle.
§ 1 Abs. 6 Es
hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die allgemeinen Regeln der
Straßenreinigungssatzung auf Grund der besonderen topographischen Lage der
Stadt Marburg und den historischen Straßen in einzelnen Fällen nicht angewandt
werden können. An einigen Stellen im Stadtgebiet (z. B. Galgenweg) ist es
sinnvoll, zusammen mit den Anliegerinnen und Anliegern, bedarfsgerechte
Reinigungskonzepte zu entwickeln. Hierfür fehlte bisher jedoch die
entsprechende Ermächtigungsgrundlage. Solche Vereinbarungen sollen allerdings
nur in besonderen Einzelfällen abgeschlossen werden.
§ 2 Abs. 1 Die
Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich
weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat,
noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.
§ 2 Abs. 2 Die
Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich
weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat,
noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.
§ 2 Abs. 3 Die
Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich
weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat,
noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.
Die
Gesamtschuldnerhaftung ist insbesondere bei Wohnungseigentümergemeinschaften
sinnvoll und wichtig.
§ 3 Abs. 1 Die
Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich
weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat,
noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.
Insbesondere bei der
maschinellen Straßenreinigung durch eine Kehrmaschine muss auf die
Verkehrsverhältnisse Rücksicht genommen werden.
§ 3 Abs. 2 Die
Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich
weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat,
noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.
§ 3 Abs. 3 Der
Verweis auf den Gebührenteil der Satzung wurde eingefügt.
Abschnitt II Straßenreinigung
§ 4 Abs. 1 Die
Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich
weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat,
noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.
§ 4 Abs. 2 Die
Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich
weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat,
noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.
In die Aufzählung
wurden noch die Unterwege (z. B. Die Unterführung am Rudolphsplatz), die
Fußgängerzonen und die Baumscheiben aufgenommen. Es handelt sich lediglich um
eine Konkretisierung bestehender Vorschriften.
§ 4 Abs. 3 Die
Bezeichnung eines Gehwegs wird definiert. Explizit wird darauf hingewiesen,
dass auch auf dem Gehweg eingezeichnete Parkplätze zu reinigen sind.
Hinzugefügt wurde die Definition eines Gehwegs in Fußgängerzonen und in
verkehrsberuhigten Bereichen. Die aufgeführte Breite des Gehwegs entspricht der
Fläche, auf der die Verpflichteten nach der aktuellen Rechtsprechung reinigen
und den Winterdienst durchführen müssen.
§ 5 Abs. 1 Die
Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich
weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat,
noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.
Die Konkretisierung
hat sich in der Praxis bewährt.
§ 5 Abs. 2 Diese
Formulierung entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des
Hessischen Städtetages.
§ 5 Abs. 3. Diese
Formulierung entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des
Hessischen Städtetages.
§ 5 Abs. 4 Die
Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich
weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat,
noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.
§ 5 Abs. 5 Diese
Formulierung entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des
Hessischen Städtetages.
§ 5 Abs. 6 Diese
Formulierung entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des
Hessischen Städtetages.
§ 5 Abs. 7 Die
Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich
weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat,
noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.
§ 5 Abs. 8 Die
Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich
weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat,
noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.
§ 6 Abs. 1 Diese
Formulierung entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des
Hessischen Städtetages.
Der in § 4 Abs. 3c
genannte Gehwegstreifen ist nicht in dem 4 Meter breiten Streifen enthalten und
muss zusätzlich gereinigt werden. Die in der alten Satzung vorgeschriebene
Reinigungspflicht von 9 Metern ab der Grundstücksgrenze ist rechtlich im
Allgemeinen nicht zumutbar und wird nun auf ca. 5,50 Meter reduziert.
§ 6 Abs. 2 Diese
Formulierung war in ähnlicher Form bereits in der bisherigen
Straßenreinigungssatzung enthalten. Die in der bisherigen Satzung konkret
festgelegte Reinigung an Samstagen ist heute jedoch nicht mehr zeitgemäß. Viele
Grundstückseigentümer, insbesondere aber Wohnungseigentümergemeinschaften,
haben Reinigungsfirmen mit der wöchentlichen Straßenreinigung beauftragt. Auch
die genaue zeitliche Beschränkung der Straßenreinigung macht heute aufgrund der
flexibleren Arbeitszeiten der Menschen keinen Sinn mehr. Um hier jedoch
Belästigungen, insbesondere durch Lärm, zu vermeiden wurde § 15 Abs. 5
eingefügt.
Auch
die Pflicht zur umgehenden Beseitigung von plötzlichen und unvorhergesehenen
Verunreinigungen wurde konkretisiert.
§ 6 Abs. 3 Diese
Formulierung entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des
Hessischen Städtetages.
In einigen Bereichen im Stadtgebiet,
insbesondere an touristisch attraktiven, kann es notwendig werden, dass
zusätzliche Reinigungen durchgeführt werden müssen um einen gewünschten
Sauberkeitsstandard halten zu können. Durch diese Vorschrift wird der Magistrat
ermächtigt, zeitlich begrenzt oder dauerhaft die Reinigungsintervalle zu
erhöhen. Alternativ kann die Straße in die öffentliche Straßenreinigung
übernommen werden. Straßen, die bereits öffentlich gereinigt werden und
häufiger gereinigt werden müssen, können in eine andere Reinigungsklasse
eingruppiert werden. Diese Vorschrift war bereits früher in der
Straßenreinigungssatzung enthalten.
§ 6 Abs. 4 Aus
der Rechtsprechung geht hervor, dass land- und forstwirtschaftlich genutzte
Grundstücke in der geschlossenen Ortschaft durch die angrenzenden Gehwege
keinen besonderen Erschließungsvorteil haben. Die Erfahrung zeigt, dass für
diese Grundstücke eine bedarfsgerechte Reinigung sinnvoller ist, als eine
Pflicht zur wöchentlichen Reinigung.
Abschnitt III Winterdienst
§ 7 Abs. 1 Die
Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich
weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat,
noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.
Diese Formulierung
entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des Hessischen
Städtetages.
Die zu räumende
Gehwegtiefe wurde aufgrund derzeit herrschender Rechtsauffassungen von 2,00
Metern auf 1,50 Meter reduziert. Dies entspricht auch dem in den letzten Jahren
praktizierten Verfahren.
§ 7 Abs. 2 Die
Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich
weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat,
noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.
Diese Formulierung
entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des Hessischen
Städtetages.
§ 7 Abs. 3 Die
Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich
weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat,
noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.
Diese Formulierung
entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des Hessischen
Städtetages.
§ 7 Abs. 4 Die
Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich
weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat,
noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.
Diese Formulierung
entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des Hessischen
Städtetages.
§ 7 Abs. 5 Die Formulierung
entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich weder die
gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat, noch durch
aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.
Diese Formulierung
entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des Hessischen
Städtetages.
Die
Mindestzugangsbreite zwischen der Fahrbahn und dem Grundstückseingang wurde von
1,25 Meter auf 1,50 Meter erhöht. Dies entspricht der derzeitigen
Rechtsauffassung und Verfahrensweise.
§ 7 Abs. 6 Die
Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich
weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat,
noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.
Diese Formulierung entspricht
geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des Hessischen Städtetages.
§ 7 Abs. 7 Die
Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich
weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat, noch
durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.
Diese Formulierung
entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des Hessischen
Städtetages.
§ 8 Abs. 1 Die
Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich
weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat,
noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.
Diese Formulierung
entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des Hessischen
Städtetages.
§ 8 Abs. 2 Die
Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich
weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat,
noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.
Diese Formulierung
entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des Hessischen
Städtetages.
Asche darf zukünftig grundsätzlich
nicht mehr zum Streuen verwendet werden. Die Verwendung von Asche führt nach
dem Auftauen zu erheblichen Verschmutzungen. Der Streusalzgebrauch wird weiter
eingeschränkt. Um die Umweltbelastung durch Streusalze so gering wie möglich zu
halten, sind Salzrückstände nach dem Auftauen unverzüglich zu beseitigen.
Andere Streurückstände wie Sand oder Split sind spätestens im Zuge der
wöchentlichen Straßenreinigung zu beseitigen.
§ 8 Abs. 3 Die
Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich
weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat,
noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.
Diese Formulierung
entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des Hessischen
Städtetages.
§ 8 Abs. 4 Die
Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich
weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat,
noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.
Diese Formulierung
entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des Hessischen
Städtetages.
Abschnitt IV Gebührenordnung
Die
Begründung für diesen Abschnitt wurde von FD 20.2 erarbeitet.
Die Änderung der Straßenreinigungssatzung ist erforderlich,
da die Berechnung der Gebühren für Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke
im Rahmen der öffentlichen Straßenreinigung geändert werden muss. Nach der
bisherigen Satzungsregelung erfolgt die Veranlagung der
Straßenreinigungsgebühren für Anliegergrundstücke nach der Länge des an die zu
reinigende Fläche angrenzenden Grundstückes (Frontmetermaßstab). Bei
Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücken wird eine fiktive
Straßenfrontlänge nach der Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche errechnet.
Diese Regelung ist in einem Beschluss des Hess.
Verwaltungsgerichtshofes (VGH) zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Frankfurt
als rechtswidrig verworfen worden. Begründet wurde diese Entscheidung damit,
dass mit der fiktiven Ermittlung des Frontmetermaßstabs aus der
Grundstücksfläche bei den Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücken eine
gegenüber dem sonst gültigen Frontmetermaßstab bei allen anderen Grundstücken
abweichende Berechnung erfolge. Dies stelle einen mit dem
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden Gebühren-Maßstabswechsel
dar. Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Gebührenrecht verlange in der Regel
eine Erhebung nach einem für alle Gebührenpflichtigen geltenden einheitlichen
Gebührenmaßstab.
Daher soll die Satzung bezüglich der Veranlagung der
Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke dahingehend geändert werden, dass
auch für diese Grundstücke der Frontmetermaßstab Berechnungsgrundlage ist (s. §
12 des Satzungsentwurfs).
Des Weiteren wurde in die Satzung der „Grundstücks- und
Erschließungsbegriff“ eingefügt, um klar zu definieren, was sind Anlieger-, Hinterlieger-
und Teilhinterliegergrundstücke im Sinne dieser Satzung (s. § 11).
Um den zahlreichen Beschwerden wegen nicht durchgeführter
Reinigung (z.B. bei Baustellen) künftig besser abhelfen zu können, wurde die
Möglichkeit einer Gebührenermäßigung (s. § 13) vorgesehen.
Abschnitt V Sonstige Bestimmungen
§ 14 Ein
großer Teil der öffentlichen Parkplätze im Innenstadtbereich unterliegt
mittlerweile einer kostenpflichtigen Parkraumbewirtschaftung. Aufgrund der
starken Frequentierung und dem damit verbundenen höheren Verschmutzungsgrad
dieser Parkplätze, ist es den Anliegern und Anliegerinnen nicht zuzumuten, die
Reinigung dieser Parkflächen durchzuführen.
Die
Reinigung dieser Flächen sollte demjenigen/derjenigen obliegen, der/die durch
die Parkgebühreneinnahmen begünstigt ist. Die Stadtwerke Marburg haben bereits
vorgeschlagen den Meistbegünstigten/ die Meistbegünstigte zu verpflichten.
Diese Satzung soll nur grundsätzliche Reinigungspflichten regeln, die sowohl
für die Stadt Marburg, die Stadtwerke oder private Investoren gelten. Da es
bereits jetzt rein privat bewirtschaftete Parkplätze im tatsächlich
öffentlichen Verkehrsraum gibt (Bahnhofsvorplatz), wird angeregt, eine
Verwaltungsvereinbarung zwischen Stadt und Stadtwerke abzuschließen, über die
die Reinigungspflichten geregelt werden.
Die
Reinigungsintervalle für diese Parkplätze sollten je nach Beanspruchung der
Flächen flexibel festgelegt werden.
Ausdrücklich ausgenommen von dieser
Vorschrift sind Parkplätze der Bewohnerparkbereiche. Diese Parkflächen sind
zwar ebenfalls kostenpflichtig, stehen aber hauptsächlich den zur
Straßenreinigung verpflichteten Anliegerinnen und Anliegern zur Verfügung.
§ 15 Abs. 1 Diese Vorschrift
wurde aus der derzeit gültigen Gefahrenabwehrverordnung über die Sicherheit und
Ordnung auf und an den Straßen, sowie in den Anlagen der Universitätsstadt
Marburg (Marburger Straßenordnung) vom 31. Juli 2003, übertragen, da sie
inhaltlich hauptsächlich die Straßenreinigung betrifft.
§ 15 Abs. 2 Die Formulierung
entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich weder die
gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat, noch durch
aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.
Diese Formulierung
entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des Hessischen
Städtetages.
§ 15 Abs. 3 Die Beseitigung
von Verschmutzungen durch Baustellen, Werbematerial u. ä. ist für Anwohnerinnen
und Anwohner nicht zumutbar. Verpflichtet wird nicht nur die Verursacherin/der
Verursacher, sondern auch die Auftraggeberin/der Auftraggeber.
§ 15 Abs. 4 Diese
Formulierung entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des
Hessischen Städtetages.
§ 15 Abs. 5 Die Formulierung
entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich weder die
gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat, noch durch
aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.
Diese Formulierung
entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des Hessischen
Städtetages.
§ 15 Abs. 6 Auf andere
gesetzliche Vorschriften wird ausdrücklich hingewiesen, da die Reinigungszeiten
nicht mehr konkret vorgeschrieben werden und Belästigungen z. B. durch Lärm
vermieden werden sollen.
§ 16 Bußgeldtatbestände
sind nach dem Grundsatz der Bestimmtheit einzeln aufzuführen. Die Höchstgrenze
des Bußgeldes wurde von 1.000,00 DM auf 2.000,00 € angehoben.
Um die Höhe eines
Bußgeldes festzusetzen, wird jeder Einzelfall genau bewertet. Eine Ausschöpfung
des Bußgeldrahmens ist in der Regel nicht vorgesehen. Es kann jedoch in
besonderen Einzelfällen angezeigt sein, die Ausschöpfung des Bußgeldrahmens
anzukündigen. Ein konkreter Fall aus der Praxis wäre eine großflächige starke
Verschmutzung der Innenstadt durch eine Baustelle und die wiederholte
Nichtbefolgung einer Reinigungsanordnung.
§ 17 Bei
Inkrafttreten der neuen Straßenreinigungssatzung soll die Alte außer Kraft
treten. Die neue Satzung soll erst nach der laufenden Winterdienstperiode in
Kraft treten um Unklarheiten bei den Bürgerinnen und Bürgern zu vermeiden.
Außerdem
ist zu beachten, dass die Gebühren für die öffentliche Straßenreinigung
quartalsweise erhoben werden. Da entlang der öffentlich zu reinigenden Straßen
sämtliche Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke neu veranlagt werden
müssen, soll die Umstellung zum 01.07.2009 erfolgen.
Folgende Änderungen wurden in der Anlage 1 vorgenommen:
RKL 1.1 -
Fahrbahnen 1 x wöchentlich:
- Im
Bachweg soll die Stichstraße zu den Mehrfamilienhäusern zukünftig nicht
mehr öffentlich gereinigt werden, da durch die Bürsten der Kehrmaschine
das Pflaster beschädigt wird.
- Der
Gisonenweg wurde aufgrund der touristischen Bedeutung bis zur Einfahrt zum
Schloss in die öffentliche Straßenreinigung aufgenommen.
- Die
Graf-von-Stauffenberg-Straße wurde in dem Bereich zwischen der
Gisselberger Straße und dem Kreisverkehr an der Einfahrt zum Gewerbegebiet
in die öffentliche Straßenreinigung aufgenommen. Eine Reinigung der
Fahrbahn durch die Anlieger ist aufgrund der Verkehrssituation nicht mehr
möglich.
- Die
Erläuterung zu der Großseelheimer Straße wurde redaktionell geändert, da
sie nicht mehr zeitgemäß war.
- Die
Erläuterung zu dem Rotenberg wurde redaktionell geändert, da sie nicht
mehr zeitgemäß war.
- Die
Schulstraße wurde in die Liste der öffentlich zu reinigenden Straßen
aufgenommen. Eine Reinigung der Fahrbahn durch die Anlieger ist aufgrund
der Verkehrssituation nicht mehr möglich.
- Die
Sybelstraße wurde aufgrund der touristischen Bedeutung bis zur Einmündung
Lutherstraße in die öffentliche Straßenreinigung aufgenommen, außerdem hat
es in der Vergangenheit immer wieder Beanstandungen hinsichtlich der
Straßenreinigung gegeben.
RKL 2.1 - Gesamte Straßenfläche 1 x wöchentlich:
- Die
Landgraf-Philipp-Straße wurde aufgrund der touristischen Bedeutung in die
öffentliche Straßenreinigung aufgenommen.
- Die
Ludwig-Bickel-Treppe wurde aufgrund der touristischen Bedeutung in die
öffentliche Straßenreinigung aufgenommen, außerdem hat es in der
Vergangenheit immer wieder Beanstandungen hinsichtlich der Sauberkeit
gegeben.
Egon
Vaupel
Oberbürgermeister
Anlage: Satzung
über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Universitätsstadt Marburg
(Straßenreigungssatzung)
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- NA
- TOP
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
- Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
- Dokument auswählen