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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0163/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die Satzung  über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Universitätsstadt Marburg (Straßenreinigungssatzung) wird beschlossen.

 

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Die derzeit gültige Satzung über die Reinigung der Straßen in der Universitätsstadt Marburg (Straßenreinigungssatzung) wurde am 23.06.1978 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen und ist am 01.07.1978 in Kraft getreten. In den vergangenen 30 Jahren wurde diese Satzung insgesamt 5 Mal geändert und angepasst. Die letzten drei Änderungen (1990, 1993 und 2002) bezogen sich lediglich auf den gebührenrechtlichen Teil der Straßenreinigungssatzung. Die letzte umfangreiche inhaltliche Änderung der Satzung fand in 1987 statt.

 

Insbesondere die Rechtsprechung der vergangenen Jahre und gesellschaftlichen Entwicklungen haben es notwendig gemacht, die Straßenreinigungssatzung vollständig zu überarbeiten und zu modernisieren.

 

In einigen Bereichen des Stadtgebietes hat sich gezeigt, dass der allgemeine satzungsrechtliche Rahmen, u. a. wegen der besonderen Marburger Topographie und der historischen Straßen nicht anzuwenden ist. Alternative Reinigungskonzepte sind sowohl für die Anliegerinnen und Anlieger als auch für die Stadt Marburg deutlich sinnvoller. Die neue Satzung enthält eine Ermächtigungsgrundlage zum Abschluss solcher Vereinbarungen.

 

Um mit der neuen Satzung möglichst vielen Anforderungen gerecht zu werden, wurden bei den Vorbereitungen alle Ortsbeiräte, alle Fachdienste, der DBM und die Stadtwerke Marburg angehört und gebeten, Vorschläge einzureichen. Der Rücklauf war sehr gering und enthielt nur wenige umsetzbare Vorschläge.

 

Da es wichtig ist, die neue Satzung auf eine rechtlich sichere Basis zu stellen, wurde als Grundgerüst die aktuelle Mustersatzung des Hessischen Städtetages verwendet und auf die besonderen Erfordernisse der Universitätsstadt Marburg angepasst. Ein besonderer Vorteil der Mustersatzung ist die bereits vorgegebene Gliederung in einzelne Abschnitte (I. Allgemeiner Teil, II. Straßenreinigung, III, Winterdienst, IV, Gebührenordnung, V. Besondere Bestimmungen), so dass die Bürgerinnen und Bürger zukünftig besser z. B. zwischen den Regelungen für die Straßenreinigung und den Winterdienst unterscheiden können. In die sinnvolle und übersichtliche Gliederung der Mustersatzung wurde der Abschnitt „Gebührenordnung“ integriert.

 

Um die Umstellung bei einem Satzungswechsel für die Bürgerinnen und Bürger möglichst gering zu halten, wurde die eingespielte und bewährte Praxis hinsichtlich der Reinigungsintervalle und der Wechselpflichten beibehalten.

 

Die Straßenreinigungsgebühr wird nicht erhöht. Die aktuelle Rechtsprechung fordert aber eine einheitliche Bemessungsgrundlage für Vorder- und Hinterliegergrundstücke. Durch Anpassung des Berechnungsmodus für Hinterliegergrundstücke von dem Quadratwurzelmaßstab der Grundstücksgröße auf den Frontmetermaßstab zur Straße hin, kann die Höhe der Straßenreinigungsgebühr im Einzelfall jedoch variieren.

 

Da sich durch die Neugliederung der Vorschriften und einer damit verbundenen Verschiebung einzelner Paragraphen, Absätze und Formulierungen eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Satzung nicht nachvollziehbar darstellen lässt, wird auf eine Synopse verzichtet. Die einzelnen Paragraphen sind daher sehr ausführlich erläutert.

 

 

 

 

 

Abschnitt I      Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Abs. 1:       Die Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat, noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.

 

Lediglich der Verweis auf Paragraphen für die öffentliche Straßenreinigung wurde auf Grund der neuen Gliederung aktualisiert.

 

§ 1 Abs. 2:       Der Erschließungsbegriff wurde konkretisiert, um zu verdeutlichen, dass bereits die Möglichkeit eines Grundstückszugangs ausreicht, um eine Erschließung im Sinne der Straßenreinigungssatzung herzuleiten.

 

§ 1 Abs. 3        Die Grundstücksdefinition im Sinne der Satzung wurde aus dem Gebührenabschnitt (§ 11 Abs. 1) übernommen, um innerhalb der neuen Satzung die Einheitlichkeit zu gewährleisten.

 

§ 1 Abs. 4        Die Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat, noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.

 

§ 1 Abs. 5        Diese Regelung wurde aus der bisherigen Satzung übernommen. Der Winterdienst ist ausschließlich von den Verpflichteten nach § 2 wahrzunehmen. Die bisherige Satzung sah darüber hinaus noch vor, dass diese Aufgaben in begründeten Ausnahmefällen von der Stadt übernommen werden konnten. Die Abrechnung dieser Winterdienstleistungen erfolgte durch den FD Finanzservice auf der Basis der Gebührenbescheide für die Straßenreinigungsgebühren.

 

Diese Regelung ist organisatorisch nach der Veränderung der Verwaltungsstruktur nicht mehr sinnvoll. Die Gebühren für den Winterdienst fließen dem DBM nicht direkt zu, sondern werden zunächst mit den Straßenreinigungsgebühren vereinnahmt. Der finanzielle Ausgleich mit dem DBM erfolgt über die Zahlung der Pauschale für die öffentliche Straßenreinigung. Die Pauschale ist jedoch grundsätzlich für Leistungen vorgesehen, für die der FD Ordnung und Straßenverkehr Auftraggeber und der DBM Auftragnehmer ist. Alternativ kann der DBM oder ein Drittanbieter auf privatrechtlicher Basis mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragt werden.

 

Nach Auskunft des Fachdienstes Finanzwesen handelt es sich hier nur um wenige Fälle.

 

§ 1 Abs. 6        Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die allgemeinen Regeln der Straßenreinigungssatzung auf Grund der besonderen topographischen Lage der Stadt Marburg und den historischen Straßen in einzelnen Fällen nicht angewandt werden können. An einigen Stellen im Stadtgebiet (z. B. Galgenweg) ist es sinnvoll, zusammen mit den Anliegerinnen und Anliegern, bedarfsgerechte Reinigungskonzepte zu entwickeln. Hierfür fehlte bisher jedoch die entsprechende Ermächtigungsgrundlage. Solche Vereinbarungen sollen allerdings nur in besonderen Einzelfällen abgeschlossen werden.

 

 

§ 2 Abs. 1        Die Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat, noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.

 

§ 2 Abs. 2        Die Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat, noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.

 

§ 2 Abs. 3        Die Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat, noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.

 

Die Gesamtschuldnerhaftung ist insbesondere bei Wohnungseigentümergemeinschaften sinnvoll und wichtig.

 

 

§ 3 Abs. 1        Die Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat, noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.

 

Insbesondere bei der maschinellen Straßenreinigung durch eine Kehrmaschine muss auf die Verkehrsverhältnisse Rücksicht genommen werden.

 

§ 3 Abs. 2        Die Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat, noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.

 

§ 3 Abs. 3        Der Verweis auf den Gebührenteil der Satzung wurde eingefügt.

 

 

 

Abschnitt II     Straßenreinigung

 

§ 4 Abs. 1        Die Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat, noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.

 

§ 4 Abs. 2        Die Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat, noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.

 

In die Aufzählung wurden noch die Unterwege (z. B. Die Unterführung am Rudolphsplatz), die Fußgängerzonen und die Baumscheiben aufgenommen. Es handelt sich lediglich um eine Konkretisierung bestehender Vorschriften.

 

§ 4 Abs. 3        Die Bezeichnung eines Gehwegs wird definiert. Explizit wird darauf hingewiesen, dass auch auf dem Gehweg eingezeichnete Parkplätze zu reinigen sind. Hinzugefügt wurde die Definition eines Gehwegs in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen. Die aufgeführte Breite des Gehwegs entspricht der Fläche, auf der die Verpflichteten nach der aktuellen Rechtsprechung reinigen und den Winterdienst durchführen müssen.

 

 

§ 5 Abs. 1        Die Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat, noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.

 

Die Konkretisierung hat sich in der Praxis bewährt.

 

§ 5 Abs. 2        Diese Formulierung entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des Hessischen Städtetages.

 

§ 5 Abs. 3.       Diese Formulierung entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des Hessischen Städtetages.

 

§ 5 Abs. 4        Die Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat, noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.

 

§ 5 Abs. 5        Diese Formulierung entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des Hessischen Städtetages.

 

§ 5 Abs. 6        Diese Formulierung entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des Hessischen Städtetages.

 

§ 5 Abs. 7        Die Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat, noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.

 

§ 5 Abs. 8        Die Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat, noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.

 

 

§ 6 Abs. 1        Diese Formulierung entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des Hessischen Städtetages.

                       

Der in § 4 Abs. 3c genannte Gehwegstreifen ist nicht in dem 4 Meter breiten Streifen enthalten und muss zusätzlich gereinigt werden. Die in der alten Satzung vorgeschriebene Reinigungspflicht von 9 Metern ab der Grundstücksgrenze ist rechtlich im Allgemeinen nicht zumutbar und wird nun auf ca. 5,50 Meter reduziert.

 

§ 6 Abs. 2        Diese Formulierung war in ähnlicher Form bereits in der bisherigen Straßenreinigungssatzung enthalten. Die in der bisherigen Satzung konkret festgelegte Reinigung an Samstagen ist heute jedoch nicht mehr zeitgemäß. Viele Grundstückseigentümer, insbesondere aber Wohnungseigentümergemeinschaften, haben Reinigungsfirmen mit der wöchentlichen Straßenreinigung beauftragt. Auch die genaue zeitliche Beschränkung der Straßenreinigung macht heute aufgrund der flexibleren Arbeitszeiten der Menschen keinen Sinn mehr. Um hier jedoch Belästigungen, insbesondere durch Lärm, zu vermeiden wurde § 15 Abs. 5 eingefügt.

 

                        Auch die Pflicht zur umgehenden Beseitigung von plötzlichen und unvorhergesehenen Verunreinigungen wurde konkretisiert.

 

§ 6 Abs. 3        Diese Formulierung entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des Hessischen Städtetages.

 

In einigen Bereichen im Stadtgebiet, insbesondere an touristisch attraktiven, kann es notwendig werden, dass zusätzliche Reinigungen durchgeführt werden müssen um einen gewünschten Sauberkeitsstandard halten zu können. Durch diese Vorschrift wird der Magistrat ermächtigt, zeitlich begrenzt oder dauerhaft die Reinigungsintervalle zu erhöhen. Alternativ kann die Straße in die öffentliche Straßenreinigung übernommen werden. Straßen, die bereits öffentlich gereinigt werden und häufiger gereinigt werden müssen, können in eine andere Reinigungsklasse eingruppiert werden. Diese Vorschrift war bereits früher in der Straßenreinigungssatzung enthalten.

 

§ 6 Abs. 4        Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke in der geschlossenen Ortschaft durch die angrenzenden Gehwege keinen besonderen Erschließungsvorteil haben. Die Erfahrung zeigt, dass für diese Grundstücke eine bedarfsgerechte Reinigung sinnvoller ist, als eine Pflicht zur wöchentlichen Reinigung.

 

 

 

Abschnitt III    Winterdienst

 

§ 7 Abs. 1        Die Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat, noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.

 

Diese Formulierung entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des Hessischen Städtetages.

 

Die zu räumende Gehwegtiefe wurde aufgrund derzeit herrschender Rechtsauffassungen von 2,00 Metern auf 1,50 Meter reduziert. Dies entspricht auch dem in den letzten Jahren praktizierten Verfahren.

 

§ 7 Abs. 2        Die Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat, noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.

 

Diese Formulierung entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des Hessischen Städtetages.

 

§ 7 Abs. 3        Die Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat, noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.

 

Diese Formulierung entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des Hessischen Städtetages.

 

§ 7 Abs. 4        Die Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat, noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.

 

Diese Formulierung entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des Hessischen Städtetages.

 

§ 7 Abs. 5        Die Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat, noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.

 

Diese Formulierung entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des Hessischen Städtetages.

 

Die Mindestzugangsbreite zwischen der Fahrbahn und dem Grundstückseingang wurde von 1,25 Meter auf 1,50 Meter erhöht. Dies entspricht der derzeitigen Rechtsauffassung und Verfahrensweise.

 

§ 7 Abs. 6        Die Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat, noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.

 

Diese Formulierung entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des Hessischen Städtetages.

 

§ 7 Abs. 7        Die Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat, noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.

 

Diese Formulierung entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des Hessischen Städtetages.

 

 

§ 8 Abs. 1        Die Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat, noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.

 

Diese Formulierung entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des Hessischen Städtetages.

 

§ 8 Abs. 2        Die Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat, noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.

 

Diese Formulierung entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des Hessischen Städtetages.

 

Asche darf zukünftig grundsätzlich nicht mehr zum Streuen verwendet werden. Die Verwendung von Asche führt nach dem Auftauen zu erheblichen Verschmutzungen. Der Streusalzgebrauch wird weiter eingeschränkt. Um die Umweltbelastung durch Streusalze so gering wie möglich zu halten, sind Salzrückstände nach dem Auftauen unverzüglich zu beseitigen. Andere Streurückstände wie Sand oder Split sind spätestens im Zuge der wöchentlichen Straßenreinigung zu beseitigen.

 

§ 8 Abs. 3        Die Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat, noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.

 

Diese Formulierung entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des Hessischen Städtetages.

 

§ 8 Abs. 4        Die Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat, noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.

 

Diese Formulierung entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des Hessischen Städtetages.

 

 

 

Abschnitt IV   Gebührenordnung

 

Die Begründung für diesen Abschnitt wurde von FD 20.2 erarbeitet.

 

Die Änderung der Straßenreinigungssatzung ist erforderlich, da die Berechnung der Gebühren für Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke im Rahmen der öffentlichen Straßenreinigung geändert werden muss. Nach der bisherigen Satzungsregelung erfolgt die Veranlagung der Straßenreinigungsgebühren für Anliegergrundstücke nach der Länge des an die zu reinigende Fläche angrenzenden Grundstückes (Frontmetermaßstab). Bei Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücken wird eine fiktive Straßenfrontlänge nach der Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche errechnet.

 

Diese Regelung ist in einem Beschluss des Hess. Verwaltungsgerichtshofes (VGH) zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Frankfurt als rechtswidrig verworfen worden. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass mit der fiktiven Ermittlung des Frontmetermaßstabs aus der Grundstücksfläche bei den Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücken eine gegenüber dem sonst gültigen Frontmetermaßstab bei allen anderen Grundstücken abweichende Berechnung erfolge. Dies stelle einen mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden Gebühren-Maßstabswechsel dar. Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Gebührenrecht verlange in der Regel eine Erhebung nach einem für alle Gebührenpflichtigen geltenden einheitlichen Gebührenmaßstab.

 

Daher soll die Satzung bezüglich der Veranlagung der Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke dahingehend geändert werden, dass auch für diese Grundstücke der Frontmetermaßstab Berechnungsgrundlage ist (s. § 12 des Satzungsentwurfs).

 

Des Weiteren wurde in die Satzung der „Grundstücks- und Erschließungsbegriff“ eingefügt, um klar zu definieren, was sind Anlieger-, Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke im Sinne dieser Satzung (s. § 11).

 

Um den zahlreichen Beschwerden wegen nicht durchgeführter Reinigung (z.B. bei Baustellen) künftig besser abhelfen zu können, wurde die Möglichkeit einer Gebührenermäßigung (s. § 13) vorgesehen.

 

 

 

Abschnitt V    Sonstige Bestimmungen

 

§ 14                 Ein großer Teil der öffentlichen Parkplätze im Innenstadtbereich unterliegt mittlerweile einer kostenpflichtigen Parkraumbewirtschaftung. Aufgrund der starken Frequentierung und dem damit verbundenen höheren Verschmutzungsgrad dieser Parkplätze, ist es den Anliegern und Anliegerinnen nicht zuzumuten, die Reinigung dieser Parkflächen durchzuführen.

 

                        Die Reinigung dieser Flächen sollte demjenigen/derjenigen obliegen, der/die durch die Parkgebühreneinnahmen begünstigt ist. Die Stadtwerke Marburg haben bereits vorgeschlagen den Meistbegünstigten/ die Meistbegünstigte zu verpflichten. Diese Satzung soll nur grundsätzliche Reinigungspflichten regeln, die sowohl für die Stadt Marburg, die Stadtwerke oder private Investoren gelten. Da es bereits jetzt rein privat bewirtschaftete Parkplätze im tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum gibt (Bahnhofsvorplatz), wird angeregt, eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Stadt und Stadtwerke abzuschließen, über die die Reinigungspflichten geregelt werden.

 

Die Reinigungsintervalle für diese Parkplätze sollten je nach Beanspruchung der Flächen flexibel festgelegt werden.

 

Ausdrücklich ausgenommen von dieser Vorschrift sind Parkplätze der Bewohnerparkbereiche. Diese Parkflächen sind zwar ebenfalls kostenpflichtig, stehen aber hauptsächlich den zur Straßenreinigung verpflichteten Anliegerinnen und Anliegern zur Verfügung.

 

 

§ 15 Abs. 1      Diese Vorschrift wurde aus der derzeit gültigen Gefahrenabwehrverordnung über die Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, sowie in den Anlagen der Universitätsstadt Marburg (Marburger Straßenordnung) vom 31. Juli 2003, übertragen, da sie inhaltlich hauptsächlich die Straßenreinigung betrifft.

 

§ 15 Abs. 2      Die Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat, noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.

 

Diese Formulierung entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des Hessischen Städtetages.

 

§ 15 Abs. 3      Die Beseitigung von Verschmutzungen durch Baustellen, Werbematerial u. ä. ist für Anwohnerinnen und Anwohner nicht zumutbar. Verpflichtet wird nicht nur die Verursacherin/der Verursacher, sondern auch die Auftraggeberin/der Auftraggeber.

 

 

§ 15 Abs. 4      Diese Formulierung entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des Hessischen Städtetages.

 

 

§ 15 Abs. 5      Die Formulierung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften, da sich weder die gesetzliche Grundlage, das Hessische Straßengesetz, geändert hat, noch durch aktuelle Rechtsprechung Anpassungen notwendig sind.

 

Diese Formulierung entspricht geltendem Recht und entstammt der Mustersatzung des Hessischen Städtetages.

 

§ 15 Abs. 6      Auf andere gesetzliche Vorschriften wird ausdrücklich hingewiesen, da die Reinigungszeiten nicht mehr konkret vorgeschrieben werden und Belästigungen z. B. durch Lärm vermieden werden sollen.

 

 

§ 16                 Bußgeldtatbestände sind nach dem Grundsatz der Bestimmtheit einzeln aufzuführen. Die Höchstgrenze des Bußgeldes wurde von 1.000,00 DM auf 2.000,00 € angehoben.

 

Um die Höhe eines Bußgeldes festzusetzen, wird jeder Einzelfall genau bewertet. Eine Ausschöpfung des Bußgeldrahmens ist in der Regel nicht vorgesehen. Es kann jedoch in besonderen Einzelfällen angezeigt sein, die Ausschöpfung des Bußgeldrahmens anzukündigen. Ein konkreter Fall aus der Praxis wäre eine großflächige starke Verschmutzung der Innenstadt durch eine Baustelle und die wiederholte Nichtbefolgung einer Reinigungsanordnung.

 

 

§ 17                 Bei Inkrafttreten der neuen Straßenreinigungssatzung soll die Alte außer Kraft treten. Die neue Satzung soll erst nach der laufenden Winterdienstperiode in Kraft treten um Unklarheiten bei den Bürgerinnen und Bürgern zu vermeiden.

 

                        Außerdem ist zu beachten, dass die Gebühren für die öffentliche Straßenreinigung quartalsweise erhoben werden. Da entlang der öffentlich zu reinigenden Straßen sämtliche Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke neu veranlagt werden müssen, soll die Umstellung zum 01.07.2009 erfolgen.

 

 

 

Folgende Änderungen wurden in der Anlage 1 vorgenommen:

 

RKL 1.1 - Fahrbahnen 1 x wöchentlich:

 

  • Im Bachweg soll die Stichstraße zu den Mehrfamilienhäusern zukünftig nicht mehr öffentlich gereinigt werden, da durch die Bürsten der Kehrmaschine das Pflaster beschädigt wird.

 

  • Der Gisonenweg wurde aufgrund der touristischen Bedeutung bis zur Einfahrt zum Schloss in die öffentliche Straßenreinigung aufgenommen.

 

  • Die Graf-von-Stauffenberg-Straße wurde in dem Bereich zwischen der Gisselberger Straße und dem Kreisverkehr an der Einfahrt zum Gewerbegebiet in die öffentliche Straßenreinigung aufgenommen. Eine Reinigung der Fahrbahn durch die Anlieger ist aufgrund der Verkehrssituation nicht mehr möglich.

 

  • Die Erläuterung zu der Großseelheimer Straße wurde redaktionell geändert, da sie nicht mehr zeitgemäß war.

 

  • Die Erläuterung zu dem Rotenberg wurde redaktionell geändert, da sie nicht mehr zeitgemäß war.

 

  • Die Schulstraße wurde in die Liste der öffentlich zu reinigenden Straßen aufgenommen. Eine Reinigung der Fahrbahn durch die Anlieger ist aufgrund der Verkehrssituation nicht mehr möglich.

 

  • Die Sybelstraße wurde aufgrund der touristischen Bedeutung bis zur Einmündung Lutherstraße in die öffentliche Straßenreinigung aufgenommen, außerdem hat es in der Vergangenheit immer wieder Beanstandungen hinsichtlich der Straßenreinigung gegeben.

 

 

RKL 2.1 - Gesamte Straßenfläche 1 x wöchentlich:

 

  • Die Landgraf-Philipp-Straße wurde aufgrund der touristischen Bedeutung in die öffentliche Straßenreinigung aufgenommen.

 

  • Die Ludwig-Bickel-Treppe wurde aufgrund der touristischen Bedeutung in die öffentliche Straßenreinigung aufgenommen, außerdem hat es in der Vergangenheit immer wieder Beanstandungen hinsichtlich der Sauberkeit gegeben.

 

 

 

 

 

 

Egon Vaupel

Oberbürgermeister

 

 

 

Anlage:       Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Universitätsstadt Marburg (Straßenreigungssatzung)

 

 

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