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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Antrag der Fraktion Marburger Linke - VO/0261/2009

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Satzung der Universitätsstadt Marburg für den Beirat für Stadtgestaltung wird wie folgt geändert:

 

Dem §2 werden die folgenden neuen Absätze angefügt:

„Der Gestaltungsbeirat hat Rederecht in den Sitzungen des Bau- und Planungsausschusses, Liegenschaften. Er arbeitet eng mit dem Denkmalbeirat zusammen.

Der Beirat für Stadtgestaltung verfasst jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit, trägt ihn in der Stadtverordnetenversammlung vor und stellt ihn dort zur Diskussion.

Sofern Beratungsgegenstände in das Aufgabenfeld mehrerer Beiräte fallen, wird eine gemeinsame Sitzung angestrebt.“

 

§ 3 erhält folgenden Wortlaut:

(1)   „Der Beirat setzt sich aus vier Mitgliedern und zwei Stellvertreter/inne/n zusammen. Sie wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n sowie eine/n Stellvertreter/in.

(2)   Die Mitglieder des Beirats werden durch ein von der Stadtverordnetenversammlung in der ersten Sitzung nach deren Wahl gewähltes Auswahlgremium berufen. Diesem Gremium gehören an:

-          je ein Mitglied der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen,

-          ein/e Vertreter/in des Denkmalbeirats,

-          ein/e Vertreter/in einer Bürgerinitiative/eines Vereins mit laut Satzung verwandten Zielen,

-          der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin.

(3)   Alle Mitglieder des Beirats für Stadtgestaltung sind Fachleute aus den Gebieten Städtebau, Landschaftsplanung und Architektur. Sie besitzen die Qualifikation zum Preisrichter/zur Preisrichterin auf dem Gebiet der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens. Drei Mitglieder dürfen ihren Wohn- oder Arbeitssitz nicht innerhalb eines 70-km-Radius um Marburg haben. Alle Mitglieder des Gestaltungsbeirates dürfen zwei Jahre vor oder nach ihrer Beiratstätigkeit nicht in Marburg planen und bauen, auch nicht innerhalb von Planungsgemeinschaften.“

Hinter § 3 wird ein neuer § 3a eingefügt:

„Der Oberbürgermeister bestimmt eine städtische Dienststelle als Geschäftsstelle. Diese unterstützt die Arbeit des Beirats. Die Geschäftsstelle bereitet insbesondere die Sitzungen vor. Sie darf nicht im Bauamt angesiedelt sein.“

 

§ 4: Es wird ein neuer Punkt 2 eingefügt:

„Kein Mitglied des Gestaltungsbeirats darf als Bauherr, Entwurfsverfasser,  Unternehmer oder anderweitig an einem Bauvorhaben, das beurteilt wird, unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein.“ Der bisherige Punkt 2 entfällt.

 

 

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Sachverhalt

Begründung

 

Allgemein: Die Änderungen orientieren sich an anschlägigen Bestimmungen der erfolgreichen Satzungen für die Gestaltungsbeiräte von Regensburg und Tübingen sowie an Anregungen der IG MARSS.

 

Zu § 2: Die Vorsitzende des Beirats für Stadtgestaltung hat schon vor längerer Zeit darauf hingewiesen, dass eine erweiterte Öffentlichkeitsarbeit nur nach einer entsprechenden Satzungsänderung möglich sein werde.

Zu § 3, Abs. 1: Die Reduzierung der Zahl der Mitglieder von sieben auf vier soll es ermöglichen, vollständige Treffen zu organisieren und schnelle Entscheidungen zu treffen. Alle Mitglieder sind Fachleute von „Jurorqualität“. Vertreter der örtlichen Politik sollten keinen Sitz haben.

Zu § 3, Abs. 2: Hiernach soll die Benennung auf eine breitere demokratische Basis gestellt werden.

Zu § 3, Abs. 3: Drei Mitglieder dürfen nicht aus Marburg und Umgebung kommen. Ein Mitglied soll aus Marburg kommen, um lokale Kenntnis einzubringen.

§ 4, Punkt 1, Absatz 3 wird dann entbehrlich, falls die von uns zu § 3, Absatz 3 Satz 3 (neu) und § 4 Nr. 2 (neu)  beantragte Änderung vorgenommen wird.

Die Änderung von § 5 entspricht der Regelung von Städten, deren Gestaltungsbeiräte in Zusammensetzung und Tätigkeit als vorbildlich gelten können.

 

 

Halise Adsan

Georg Fülberth

Astrid Kolter

Birgit Schäfer

Michael Weber

 

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