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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0404/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg wird gebeten, nachfolgende stimmberechtigte Mitglieder bzw. stellvertretende Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss der Stadt Marburg zu wählen:

 

  1. Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung oder in der Jugendhilfe erfahrene oder tätige Frauen und Männer und diesen jeweils fest zugeordnete stellvertretende Mitglieder   

 

 

1.1  Als Nachfolger für die als stimmberechtigtes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss gewählte und inzwischen ausgeschiedene Frau Marianne Berressem (Wahlvorschlag FDP)

 

Herrn Christopher Auffermann (*1972), Zwischenhausen 5 ½, 35037 Marburg

 

als stimmberechtigtes Mitglied.

 

 

1.2  Als Nachfolger für den als stellvertretendes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss    gewählten und inzwischen ausgeschiedenen Herrn Reinhard Weber-Hofmann (Wahlvorschlag SPD/ Bündnis 90/ Die Grünen)          

 

Frau Ursula Rath (*1955), Heinrich-Heine-Straße 7A, 35039 Marburg

 

als stellvertretendes Mitglied.

 

 

2.      Mitglieder und für jedes dieser Mitglieder jeweils fest zugeordnete stellvertretende Mitglieder auf Vorschlag der im Bereich des Stadtjugendamtes wirkenden anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe

 

2.1  Als Nachfolger für den als stimmberechtigtes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss gewählten Herrn Rolf Plauth

 

Herrn Stephan Rehse (*1958), Gartenweg 15, 35096 Weimar (Erziehungsberatungsstelle Ortenberg)

 

als stimmberechtigtes Mitglied.

 

 

2.2  Als stellvertretendes Mitglied für das unter 2.1 zu wählende stimmberechtigte Mitglied

Frau Angelika Funk (*1959), Am Talacker 8, 35096 Weimar (Arbeit und Bildung e.V.).

 

 

2.3  Als stellvertretendes Mitglied für das stimmberechtigte Mitglied Schwester Edith Ludwig

 

Herrn Bertram Kasper (*1962), Hinterfeld 5, 35043 Marburg (St. Elisabeth-Verein e.V.).

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Nach § 71 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) in Verbindung mit § 6 Hess. Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) und der Satzung für das Jugendamt der Universitätsstadt Marburg gehören dem Jugendhilfeausschuss neben beratenden Mitgliedern 15 stimmberechtigte Mitglieder an, und zwar 8 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung oder in der Jugendhilfe erfahrene oder tätige Männer und Frauen, 6 Mitglieder, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen werden sowie die für das Jugendamt zuständige Dezernentin bzw. der für das Jugendamt zuständige Dezernent. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein diesem fest zugeordnetes stellvertretendes Mitglied vorzusehen.

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat im Rahmen der Neubildung des Jugendhilfeausschusses stimmberechtigte und stellvertretende Mitglieder zuletzt am 23.06.2006 gewählt (VO/0244/2006). Bereits seit dieser Zeit blieben die Sitze zu 2.1, 2.2 und 2.3 unbesetzt, da Herr Plauth (2.1) sein Mandat nicht annahm und stellvertretende Mitglieder (2.2 und 2.3) seinerzeit nicht vorgeschlagen und somit auch nicht gewählt wurden.

 

Zwischenzeitlich sind durch das Ausscheiden eines Mitglieds (1.1) sowie eines stellvertretenden Mitglieds (1.2) zwei weitere Sitze unbesetzt, sodass der Jugendhilfeausschuss mittlerweile in seiner Handlungsfähigkeit stark eingeschränkt ist. Eine Nachwahl ist insoweit dringend geboten.

 

Zwar verweist § 6,1 HKJGB bezüglich des Verfahrens für den Jugendhilfeausschuss auf die Vorschriften der HGO (hier: § 72 – Kommissionen), woraus zunächst abgeleitet werden könnte, dass, da die Vorschriften der Verhältniswahl Anwendung finden, eine Nachwahl unzulässig sei und die freien Sitze bis zum Ende der Legislaturperiode mangels Nachrücker unbesetzt bleiben müssten. Jedoch verweist  § 6, 1 HKJGB nur auf die Vorschriften der HGO, soweit das SGB VIII oder das HKJGB selbst nichts anderes bestimmen.

 

Als spezialgesetzliche Regelung schreibt jedoch § 6 Abs. 3 Satz 2 HKJGB zwingend vor, dass für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied vorzusehen ist. Diese gesetzliche Vorgabe soll, so die Kommentierung, die Leistungsfähigkeit und Kontinuität des Jugendhilfeausschusses gewährleisten. Ferner bestimmt § 71, 1 SGB VIII, dass der Jugendhilfeausschuss zu zwei Fünfteln mit Frauen und Männern zu besetzten ist, die von Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen werden. Diese Vorgabe soll sicherstellen, dass die freien Träger durch die von Ihnen benannten Personen angemessen im Ausschuss repräsentiert sind.

 

Würde nun eine Nachwahl nicht zulässig sein, wäre damit insbesondere auch die spezialgesetzlich geforderte zahlenmäßige Repräsentanz der von den Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagenen Personen für die gesamte Dauer der Wahlzeit des Ausschusses nicht gewährleistet. Dies widerspräche damit auch dem dem SGB VIII innewohnenden Leitgedanken, die freien Träger bei der Planung und Realisierung der Aufgaben nach dem SGB VIII zu beteiligen.

 

Auch in der Literatur finden sich Hinweise, dass die Qualifizierung des Jugendhilfeausschusse als Kommission nicht zweckdienlich ist, so z.B. Herbert in ZfJ 1991, 569:

 

„Rechtsstellung des Jugendhilfeausschusses“

 

Der Streit, ob der Jugendwohlfahrtsausschuss als Ausschuss eigener Art oder als Ausschuss der Vertretungskörperschaft mit spezialgesetzlichen Zusammensetzungsregeln zu behandeln sei bzw. was in Hessen aus seiner Qualifizierung als Kommission an rechtlichen Konsequenzen abzuleiten sei, ist durch das KJHG für den Jugendhilfeausschuss nicht beseitigt worden.

 

Die Ausführungsvorschriften sollten hier Klarheit bringen. Dabei sollte sich der Gesetzgeber vor Augen halten, dass die Qualifizierung als Ausschuss der Vertretungskörperschaft insofern Probleme schafft, als dieser Ausschuss gleichzeitig Teil des Jugendamtes und damit der Exekutive der Gemeinde ist. Die Anbindung an die Vertretungskörperschaft erscheint daher nicht zweckdienlich.

 

Aber auch die hessische Lösung, die Qualifizierung als Kommission i.S. § 72 HGO, befriedigt nicht. Zwar ist es konsequent, den Ausschuss dadurch der Verwaltung zuzuordnen, doch fehlen ihm fast alle übrigen Elemente des Kommissionsstatus. Weder werden ihm die Aufgaben durch den Gemeindevorstand übertragen, noch ist er seinen Weisungen unterworfen; schließlich ist die Zusammensetzung abweichend von § 72 Abs. 2 HGO geregelt. Diese Unterschiede finden ihren Grund darin, dass die nach Art. 31 GG das Landesrecht brechenden bundesgesetzlichen Normen dies nicht vorsehen. Der Ratio der Zusammensetzungs- und Kompetenzvorschriften des KJHG kann am ehesten mit der Ausgestaltung als Ausschuss eigener Art entsprochen werden."

 

Aus alledem folgt, dass hier der Wille des Bundesgesetzgebers Vorrang vor der HGO hat bzw. landesgesetzliche Spezialregeln die Vorgaben der HGO verdrängen, mithin eine Nachwahl rechtlich möglich ist.

 

Die zu wählenden Mitglieder sowie stellvertretenden Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Gebiet der Stadt Marburg wohnen oder in diesem Gebiet Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Die unter 1.1 bis 2.3 zu wählenden stimmberechtigten Mitglieder bzw. stellvertretenden Mitglieder sind insoweit alle wählbar.

 

Das unter 1 zu wählende Mitglied sowie  das unter 1 zu wählende  stellvertretende Mitglied wurde jeweils  von den vorschlagsberechtigten Fraktionen vorgeschlagen. Bezüglich des unter 2 zu wählenden Mitgliedes bzw. der dort zu wählenden stellvertretenden Mitglieder wurde hinsichtlich des Wahlvorschlags Einvernehmen mit den am Ort wirkenden Trägern der freien Jugendhilfe hergestellt.

 

 

 

Dr. Franz Kahle

Bürgermeister

 

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