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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Kleine Anfrage - VO/0456/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Welche Möglichkeiten eines Widerspruchs haben am Denkmalschutz interessierte Bürgerinnen/Bürger, wenn sie mit der Entscheidung des Magistrats/Untere Denkmalschutzbehörde, ein Kulturdenkmal z. B. abzureißen, nicht einverstanden sind?

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Sachverhalt

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass aus den letzten 10 Jahren kein Vorgang bekannt ist, bei dem der Magistrat oder die Untere Denkmalschutzbehörde einen Abrissantrag für Kulturdenkmale gestellt hat. Im Allgemeinen handelt es sich bei den Antragstellern um private oder gewerbliche Bauherren. Nach eingehender Prüfung, ob Denkmalschutz vorliegt, und nach Einvernehmensherstellung mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen kann ggf. auch ein Abriss denkmalgeschützter Gebäude genehmigt werden. Zumeist wird aber die Vorlage eines Neubauentwurfs, der wiederum denkmalschutzrechtlichen Kriterien zu entsprechen hat, vorausgesetzt. Im Anschluss daran wird durch das Landesamt das Kulturdenkmal aus dem Denkmalbuch bzw. der Denkmaltopografie gelöscht. Zuvor werden diese Abbruchanträge auch dem Denkmalbeirat vorgestellt.

 

Oftmals kann allerdings im Rahmen der Bauberatung eine denkmalgerechte Lösung, z. B. über eine Sanierung oder einen Umbau des Gebäudebestandes, erreicht werden.

 

Als Eigentümer oder Bauherr kann gegen den Bescheid einer Versagung gemäß § 16 Hess. Denkmalschutzgesetz innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich oder zur Niederschrift bei obiger Denkmalschutzbehörde oder beim Regierungspräsidium Gießen Widerspruch erhoben werden. Gegen die Kostenfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich oder zur Niederschrift nur bei obiger Denkmalschutzbehörde Widerspruch erhoben werden. Erfolglose Widersprüche sind kostenpflichtig.

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