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ALLRIS - Vorlage

Wahlen der STVV - VO/0708/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

1.        Für das Ortsgericht Marburg I (Marburg und Gisselberg) wird ein Ortsgerichtsvorsteher sowie ein Ortsgerichtsschöffe gewählt.

 

2.        Für das Ortsgericht Marburg V (Cyriaxweimar, Dilschhausen, Elnhausen, Haddamshausen, Hermershausen und Wehrshausen) wird ein Ortsgerichtsschöffe und zugleich Stellvertreter des Ortsgerichtsvorstehers gewählt.

 

 

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Sachverhalt

 

Begründung:

 

Lt. Mitteilung des Amtsgerichtes Marburg sind die Amtszeiten des Herrn Gerhard Neumann als Ortsgerichtsvorsteher  und des Herrn Klaus Nickel als Ortsgerichtsschöffe für das Ortsgericht Marburg I (Kernstadt und Gisselberg) nunmehr abgelaufen.

Ferner läuft die Amtszeit des Herrn Heinrich Junck als Ortsgerichtsschöffe und zugleich als Stellvertreter des Ortsgerichtsvorstehers für das Ortsgericht Marburg V (Cyriaxweimar, Dilschhausen, Elnhausen, Haddamshausen, Hermershausen und Wehrshausen) ab.

 

Daher ist es notwendig, gem. § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes entsprechende Neuwahlen durchzuführen.

 

Hinsichtlich der Ernennung zu Ortsgerichtsmitgliedern ist besonders auf die in § 8 des Ortsgerichtsgesetzes enthaltenen Bestimmungen über die persönlichen Voraussetzungen hinzuweisen:

 

I.

Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein.

II.

Ortsgerichtsmitglieder können nicht Personen sein, die

 

a.) ihren Wohnsitz im Bezirk des Ortsgerichtes nicht oder nicht mehr haben;

b.) die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben;

c.) als Rechtsanwalt/-anwältin oder Notar/in zugelassen sind.

 

III.

Im Dienst befindliche Richter/innen sowie Beamte/-innen im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichtes steht, solllen nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.

 

IV.

Personen, die miteinander im 1. oder 2. Grade verwandt oder verschwägert sind, sowie Ehegatten sollen nicht gleichzeitig Ortsgerichtsmitglieder sein.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes werden die Ortsgerichtsmitglieder auf Vorschlag der Gemeinde von dem Direktor des Amtsgerichtes auf die Dauer von 10 Jahren ernannt. Die Amtszeit kann auf 5 Jahre begrenzt werden, wenn der bzw. die Vorgeschlagene bereits das 65. Lebensjahr vollendet hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 des Ortsgerichtsgesetzes hat die Gemeinde die Personen vorzuschlagen, auf die mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter/-innen entfallen sind. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim. Wenn niemand widerspricht, kann durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden.

 

Mit Schreiben vom 14.09.2009 wurden alle in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen sowie die entsprechenden Ortsbeiräte gebeten, entsprechende Vorschläge einzureichen.

 

Die CDU-Fraktion meldete Fehlanzeige.

 

 

Die SPD-Fraktion schlägt für das Ortsgericht Marburg I

 

Herrn Gerhard Neumann, wh. Leopold-Lukas-Str. 65, 35037 Marburg

 

als Ortsgerichtsvorsteher und

 

Herrn Klaus Nickel, wh. Ockershäuser Schulgasse 8, 35037 Marburg

 

als Ortsgerichtsschöffen vor.

 

 

 

Die SPD-Fraktion schlägt für das Ortsgericht Marburg V

 

Herrn Karl-Heinz Damm, wh. Elsa-Brandström-Str. 2, 35041 Marburg

 

als Ortsgerichtsschöffe und zugleich Stellvertreter des Ortsgerichtsvorstehers vor.

 

 

Die Fraktion der GRÜNEN schlägt für das Ortsgericht Marburg V

 

Herrn Alexander von Pritzelwitz, wh. Hermershäuser Str. 6, 35041 Marburg

 

als Ortsgerichtsschöffe und zugleich Stellvertreter des Ortsgerichtsvorstehers vor.

 

Weitere Vorschläge wurden nicht eingereicht.

 

 

 

 

Egon Vaupel

Oberbürgermeister

 

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