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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - 0084/2001
Grunddaten
- Betreff:
-
Marburger Ortsrecht
hier:Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Universitätsstadt Marburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Beteiligt:
- 37 - Brandschutz
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
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Magistrat
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Vorberatung
|
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●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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15.06.2001
|
Sachverhalt
Begründung:
Die Aufstellung einer neuen Satzung für die
Freiwillige Feuerwehr Marburg ist notwendig, da für den Bereich des
Brandschutzwesens seit dem 01. Juli 1999 eine neue Rechtsgrundlage anzuwenden
ist. Das Hess. Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
(HBKG) hat zu diesem Zeitpunkt das seit dem Jahre 1971 geltende Hess.
Brandschutzhilfeleistungsgesetz abgelöst. Die bisher geltende Satzung für die
Freiwillige Feuerwehr Marburg wurde am 18.04.1986 durch die
Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Der Satzungsentwurf wurde in der
vorliegenden Form in der Wehrführerausschusssitzung der Freiwilligen Feuerwehr
Marburg am 24. April 2001 beschlossen.
Aus § 1 der neuen Satzung geht
hervor, dass die Feuerwehr der Universitätsstadt Marburg auch weiterhin eine
Freiwillige Feuerwehr bleibt und diese Bezeichnung auch trägt. Da aus einer
Vielzahl von dienstrechtlichen und einsatztaktischen Gründen eine Beschäftigung
der Mitarbeiter des Brandschutzamtes nach dem dafür geltenden Tarifvertrag des
BAT erforderlich ist, erfolgt in der Satzung auch der Hinweis auf hauptamtliche
Einsatzkräfte, für die aber nach § 4 Abs. 4 dienstrechtliche bzw.
disziplinarrechtliche Regelungen im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses
anzuwenden sind. Ansonsten gelten die Regelungen der Satzung nur für die
ehrenamtlichen Angehörigen der Stadtteilfeuerwehren.
Die nach dem HBKG wahrzunehmenden Aufgabenbereiche
wurden in § 2 der Satzung aufgeführt. Hier ist besonders erwähnenswert,
dass auch die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung aufgenommen wurde. Dabei
handelt es sich um eine neue Aufgabe für die Feuerwehren. Die rechtzeitige und
damit frühzeitige Brandschutzerziehung mit der Aufklärung von Brandgefahren bei
Kindern gehört zu den wichtigsten Präventionsmaßnahmen und hat einen hohen
Stellenwert erhalten.
Bezüglich der Gliederung der Feuerwehr wurde in §
3 lediglich die Begrifflichkeit für den Musikbereich verändert.
Mit § 4 wird das Aufnahmeverfahren in die
Einsatzabteilung einer Stadtteilfeuerwehr geregelt. Zur Stärkung der
Wehrführungen werden die Wehrführer durch den Leiter/die Leiterin der Feuerwehr
ermächtigt, die Aufnahmeurkunden nach dem Aufnahmeverfahren zu überreichen.
Dies blieb nach der bisherigen Regelung dem Leiter/der Leiterin der Feuerwehr
vorbehalten.
In Ziffer 6 wird zum Nachweis der körperlichen
Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung
festgeschrieben. Zur Vermeidung versicherungsrechtlicher und
haftungsrechtlicher Probleme für den Aufgabenträger ist diese Maßnahme erforderlich.
Die in § 5 genannten Möglichkeiten zur
Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung einer Stadtteilfeuerwehr
wurden um die Punkte d (Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte) und e (Tod)
ergänzt.
Neu in die Satzung aufgenommen wurden die Regelungen
des § 6 für den Umgang mit der persönlichen Ausrüstung. Damit wurde eine
Grundlage für einen Ersatz von empfangener persönlicher Ausrüstung geschaffen,
die z.B. durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigt wurde oder verloren
gegangen ist. Es wurde somit auch eine Abrechnungsgrundlage für den
kostenintensiven Ersatz persönlicher Ausrüstungsgegenstände geschaffen.
Aufgrund der Erfahrungen in den letzten Jahren ist diese Regelung notwendig.
Die Rechte und Pflichten der Angehörigen der
Stadtteilfeuerwehren erstrecken sich gemäß § 7 auch auf die Wahl eines
Vertreters/Vertreterin der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gemäß § 15 der
Satzung und § 12 Abs. 10 HBKG. Auch das Beurlaubungsverfahren unter Anrechnung
der Dienstzeit wird nun über die Regelung der Satzung in Abs. 5 geregelt. Bisher
galt dazu nur ein Wehrführerbeschluss.
Bei den in § 8 definierten Ordnungsmaßnahmen
wurde das Wort Rüge durch Verweis ersetzt.
In die Ehren- und Altersabteilungen gemäß § 9
können nach der neuen Regelung auch aus einem wichtigen Grund Angehörige der
Einsatzabteilungen übernommen werden. Diese Öffnung wurde auf Wunsch der
Wehrführer aufgenommen, um in Einzelfällen eine Regelungsmöglichkeit zu haben
und resultiert aus den Erfahrungen der letzten Jahre.
Entsprechend den Bestimmungen des HBKG wurde in §
10 der Satzung auch das Eintrittsalter in die Jugendabteilungen auf das 10.
Lebensjahr herabgesetzt. Eine Möglichkeit zur Mitgliedschaft in einer
Jugendabteilung bis zum 27. Lebensjahr wurde eingerichtet, um in Einzelfällen
entsprechende Mitgliedschaften zu ermöglichen, wenn eine Übernahme in eine Einsatzabteilung
zu einem früheren Zeitpunkt noch nicht gewünscht wird.
Neu aufgenommen wurden die Regelungen der Absätze 4 –
6. Sie betreffen das Wirken des Stadtjugendfeuerwehrwartes/der
Stadtjugendfeuerwehrwartin. Im Hinblick auf die Bedeutung der Jugendarbeit
wurde diese Person auch mit einem Stimmrecht im Wehrführerausschuss
ausgestattet.
Die Regelungen für die Musikabteilung in § 11
wurden den organisatorischen Notwendigkeiten angepasst. Belange des Musikwesens
werden von einem Leiter/einer Leiterin der Musikabteilung, der/die auch einen
Sitz im Wehrführerausschuss hat, wahrgenommen.
Neu aufgenommen wurde der Abs. 6. Damit in der
Öffentlichkeit ein einheitliches und geregeltes Erscheinungsbild gewährleistet
wird, sollen die Mitglieder der Musikabteilung auch eine für die
Aufgabenstellung geeignete Feuerwehr-Dienstkleidung erhalten.
Ehrenamtliche Gerätewarte nach § 12 übernehmen
in fast allen Stadtteilfeuerwehren wichtige Arbeiten zur Pflege der Fahrzeuge
und Gerätschaften. Zur Aufwertung dieser Tätigkeit, mit der die
feuerwehrtechnische Werkstatt von kleineren Routineaufgaben entlastet wird,
soll sich dieser Personenkreis auch in der Satzung wiederfinden.
Neu ist ebenfalls die Regelung in § 13 der
Satzung zur Leitung der Freiwilligen Feuerwehr Marburg. Die Leitung liegt nicht
mehr bei einem gewählten Repräsentanten (Stadtbrandinspektor) sondern bei dem
Leiter des Brandschutzamtes und damit dem Leiter der hauptamtlichen Kräfte.
Dies ist eine in § 12 Abs. 10 HBKG zwingend vorgeschriebene Regelung. Im
Prinzip hat die Stadt Marburg diese Verfahrensweise in der Vergangenheit
bereits praktiziert, da dem/der gewählten Stadtbrandinspektor/
Stadtbrandinspektorin bei entsprechender Qualifikation auch die Leitung des
Brandschutzamtes und damit die Führung dieser Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen
übertragen worden ist.
Damit bei einer neuen beamtenrechtlichen
Besetzungsentscheidung für diese Leitungsstelle auch dem Umstand zur Einbindung
der ehrenamtlichen Feuerwehrführungskräfte Rechnung getragen wird, soll die
Bestellung zum Leiter/zur Leiterin der Feuerwehr bzw. zum Stellvertreter/zur
Stellvertreterin nach Abs. 4 der Satzung durch den Magistrat, im Einvernehmen
mit dem Wehrführerausschuss, erfolgen.
Die nach wie vor in der Freiwilligen Feuerwehr Marburg
bestehende starke Einbindung der ehrenamtlichen Kräfte in die Abwicklung der
fachlichen Aufgaben wird auch durch die Regelungen des § 14 für die
Fachgebietsleiter gewährleistet. Zum Fachgebietsleiter/Fachgebietsleiterin kann
nur ein Angehöriger einer Stadtteilfeuerwehr und damit eine ehrenamtlich tätige
Kraft berufen werden. Die zur Zeit berufenen Fachgebietsleiter sind zum größten
Teil Mitarbeiter des Brandschutzamtes und nehmen diese Aufgabenstellungen als
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr wahr. Damit wird der Wunsch zur
Mitgliedschaft der Mitarbeiter des Brandschutzamtes in der Freiwilligen
Feuerwehr praktisch gelebt.
Ebenfalls zur Stärkung der ehrenamtlichen
Feuerwehrangehörigen besteht nach § 15 die Möglichkeit zur Wahl eines
Vertreters/einer Vertreterin der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen. Diese von
den Angehörigen der Einsatzabteilungen gewählte Person kann die Belange der
ehrenamtlichen Angehörigen gegenüber dem Magistrat und gegenüber dem Leiter/der
Leiterin der hauptamtlichen Kräfte vertreten.
Redaktionelle Anpassungen, bezogen auf die neue
Bezeichnung der Feuerwehrleitung, wurden in § 16 vorgenommen. Neu
eingefügt wurde der Abs. 5 zur Vermeidung von Doppelmitgliedschaften bei
Hilfsorganisationen.
Die Voraussetzungen für die Übernahme der Funktion
eines Jugendfeuerwehrwartes/einer Jugendfeuerwehrwartin wurden in § 17 Abs.
3 an die aktuellen Anforderungen der Hess. Jugendfeuerwehr angepasst.
Eine im Vergleich zur bisherigen Satzung veränderte
Zusammensetzung des Wehrführerausschusses ergibt sich gemäß § 18. Neu
vertreten sind in dem Beratungsorgan der Vertreter/die Vertreterin der
ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und der Leiter/die Leiterin der
Musikabteilung. Diese Personen sind stimmberechtigt. Nicht stimmberechtigte
Mitglieder sind die Fachgebietsleiter geworden. Dies entspricht der Praxis.
Weggefallen ist das Recht des Magistrats, jederzeit einen Beauftragten der
Stadt in den Wehrführerausschuss zu entsenden. Diese Regelung war ursprünglich
für den Fall vorgesehen, dass die Aufgaben des Stadtbrandinspektors/der
Stadtbrandinspektorin und der Leitung des Brandschutzamtes nicht durch eine
Person wahrgenommen werden. Gerade durch die beschriebene Neuorganisation
entfällt diese Regelungsnotwendigkeit. Zu den Aufgaben des Wehrführerausschusses
kann es nicht mehr gehören, Angelegenheiten des Brandschutzamtes zu
koordinieren.
Die Einberufung einer weiteren Hauptversammlung einer
Stadtteilfeuerwehr gemäß § 19 hat zu erfolgen, wenn dies von mindestens
50% der Mitglieder der Einsatzabteilung verlangt wird. Hier wurde in der bisher
geltenden Satzung nur eine 1/3 Stärke gefordert.
§ 20 wurde an die neu zu verwendenden
Bezeichnungen für die Leitung der Feuerwehr angepasst.
Für die nach dem HBKG und die nach dieser Satzung
durchzuführenden Wahlen wurden in § 21 die Vorgehensweisen festgelegt.
Änderungen zur bisherigen Verfahrensweise ergeben sich nicht. Dies gilt auch für § 22.
Zur Anerkennung der ehrenamtlichen Feuerwehrarbeit
durch die Stadt Marburg wurde mit dem § 23 eine völlig neue Regelung in
die Satzung aufgenommen. Damit soll dem Stellenwert des Ehrenamtes verstärkt
Rechnung getragen werden. Wie das Präsent durch die Stadt Marburg aussehen
könnte, ist noch festzulegen.
Es wird daher gebeten, den beigefügten Entwurf der
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Universitätsstadt Marburg zu
beschließen.
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