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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - 0084/2001

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten,

 

            die beigefügte Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Universitätsstadt Marburg

 

zu beschließen.

 

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Sachverhalt

Begründung:

Die Aufstellung einer neuen Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Marburg ist notwendig, da für den Bereich des Brandschutzwesens seit dem 01. Juli 1999 eine neue Rechtsgrundlage anzuwenden ist. Das Hess. Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) hat zu diesem Zeitpunkt das seit dem Jahre 1971 geltende Hess. Brandschutzhilfeleistungsgesetz abgelöst. Die bisher geltende Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Marburg wurde am 18.04.1986 durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Der Satzungsentwurf wurde in der vorliegenden Form in der Wehrführerausschusssitzung der Freiwilligen Feuerwehr Marburg am 24. April 2001 beschlossen.

 

 

Aus § 1 der neuen Satzung geht hervor, dass die Feuerwehr der Universitätsstadt Marburg auch weiterhin eine Freiwillige Feuerwehr bleibt und diese Bezeichnung auch trägt. Da aus einer Vielzahl von dienstrechtlichen und einsatztaktischen Gründen eine Beschäftigung der Mitarbeiter des Brandschutzamtes nach dem dafür geltenden Tarifvertrag des BAT erforderlich ist, erfolgt in der Satzung auch der Hinweis auf hauptamtliche Einsatzkräfte, für die aber nach § 4 Abs. 4 dienstrechtliche bzw. disziplinarrechtliche Regelungen im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses anzuwenden sind. Ansonsten gelten die Regelungen der Satzung nur für die ehrenamtlichen Angehörigen der Stadtteilfeuerwehren.

 

Die nach dem HBKG wahrzunehmenden Aufgabenbereiche wurden in § 2 der Satzung aufgeführt. Hier ist besonders erwähnenswert, dass auch die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung aufgenommen wurde. Dabei handelt es sich um eine neue Aufgabe für die Feuerwehren. Die rechtzeitige und damit frühzeitige Brandschutzerziehung mit der Aufklärung von Brandgefahren bei Kindern gehört zu den wichtigsten Präventionsmaßnahmen und hat einen hohen Stellenwert erhalten.

 

Bezüglich der Gliederung der Feuerwehr wurde in § 3 lediglich die Begrifflichkeit für den Musikbereich verändert.

 

Mit § 4 wird das Aufnahmeverfahren in die Einsatzabteilung einer Stadtteilfeuerwehr geregelt. Zur Stärkung der Wehrführungen werden die Wehrführer durch den Leiter/die Leiterin der Feuerwehr ermächtigt, die Aufnahmeurkunden nach dem Aufnahmeverfahren zu überreichen. Dies blieb nach der bisherigen Regelung dem Leiter/der Leiterin der Feuerwehr vorbehalten.

In Ziffer 6 wird zum Nachweis der körperlichen Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung festgeschrieben. Zur Vermeidung versicherungsrechtlicher und haftungsrechtlicher Probleme für den Aufgabenträger ist diese Maßnahme erforderlich.

 

Die in § 5 genannten Möglichkeiten zur Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung einer Stadtteilfeuerwehr wurden um die Punkte d (Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte) und e (Tod) ergänzt.

 

Neu in die Satzung aufgenommen wurden die Regelungen des § 6 für den Umgang mit der persönlichen Ausrüstung. Damit wurde eine Grundlage für einen Ersatz von empfangener persönlicher Ausrüstung geschaffen, die z.B. durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigt wurde oder verloren gegangen ist. Es wurde somit auch eine Abrechnungsgrundlage für den kostenintensiven Ersatz persönlicher Ausrüstungsgegenstände geschaffen. Aufgrund der Erfahrungen in den letzten Jahren ist diese Regelung notwendig.

 

Die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Stadtteilfeuerwehren erstrecken sich gemäß § 7 auch auf die Wahl eines Vertreters/Vertreterin der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gemäß § 15 der Satzung und § 12 Abs. 10 HBKG. Auch das Beurlaubungsverfahren unter Anrechnung der Dienstzeit wird nun über die Regelung der Satzung in Abs. 5 geregelt. Bisher galt dazu nur ein Wehrführerbeschluss.

 

Bei den in § 8 definierten Ordnungsmaßnahmen wurde das Wort Rüge durch Verweis ersetzt.

 

In die Ehren- und Altersabteilungen gemäß § 9 können nach der neuen Regelung auch aus einem wichtigen Grund Angehörige der Einsatzabteilungen übernommen werden. Diese Öffnung wurde auf Wunsch der Wehrführer aufgenommen, um in Einzelfällen eine Regelungsmöglichkeit zu haben und resultiert aus den Erfahrungen der letzten Jahre.

 

Entsprechend den Bestimmungen des HBKG wurde in § 10 der Satzung auch das Eintrittsalter in die Jugendabteilungen auf das 10. Lebensjahr herabgesetzt. Eine Möglichkeit zur Mitgliedschaft in einer Jugendabteilung bis zum 27. Lebensjahr wurde eingerichtet, um in Einzelfällen entsprechende Mitgliedschaften zu ermöglichen, wenn eine Übernahme in eine Einsatzabteilung zu einem früheren Zeitpunkt noch nicht gewünscht wird.

Neu aufgenommen wurden die Regelungen der Absätze 4 – 6. Sie betreffen das Wirken des Stadtjugendfeuerwehrwartes/der Stadtjugendfeuerwehrwartin. Im Hinblick auf die Bedeutung der Jugendarbeit wurde diese Person auch mit einem Stimmrecht im Wehrführerausschuss ausgestattet.

 

Die Regelungen für die Musikabteilung in § 11 wurden den organisatorischen Notwendigkeiten angepasst. Belange des Musikwesens werden von einem Leiter/einer Leiterin der Musikabteilung, der/die auch einen Sitz im Wehrführerausschuss hat, wahrgenommen.

Neu aufgenommen wurde der Abs. 6. Damit in der Öffentlichkeit ein einheitliches und geregeltes Erscheinungsbild gewährleistet wird, sollen die Mitglieder der Musikabteilung auch eine für die Aufgabenstellung geeignete Feuerwehr-Dienstkleidung erhalten.

 

Ehrenamtliche Gerätewarte nach § 12 übernehmen in fast allen Stadtteilfeuerwehren wichtige Arbeiten zur Pflege der Fahrzeuge und Gerätschaften. Zur Aufwertung dieser Tätigkeit, mit der die feuerwehrtechnische Werkstatt von kleineren Routineaufgaben entlastet wird, soll sich dieser Personenkreis auch in der Satzung wiederfinden.

 

Neu ist ebenfalls die Regelung in § 13 der Satzung zur Leitung der Freiwilligen Feuerwehr Marburg. Die Leitung liegt nicht mehr bei einem gewählten Repräsentanten (Stadtbrandinspektor) sondern bei dem Leiter des Brandschutzamtes und damit dem Leiter der hauptamtlichen Kräfte. Dies ist eine in § 12 Abs. 10 HBKG zwingend vorgeschriebene Regelung. Im Prinzip hat die Stadt Marburg diese Verfahrensweise in der Vergangenheit bereits praktiziert, da dem/der gewählten Stadtbrandinspektor/ Stadtbrandinspektorin bei entsprechender Qualifikation auch die Leitung des Brandschutzamtes und damit die Führung dieser Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen übertragen worden ist.

Damit bei einer neuen beamtenrechtlichen Besetzungsentscheidung für diese Leitungsstelle auch dem Umstand zur Einbindung der ehrenamtlichen Feuerwehrführungskräfte Rechnung getragen wird, soll die Bestellung zum Leiter/zur Leiterin der Feuerwehr bzw. zum Stellvertreter/zur Stellvertreterin nach Abs. 4 der Satzung durch den Magistrat, im Einvernehmen mit dem Wehrführerausschuss, erfolgen.

 

Die nach wie vor in der Freiwilligen Feuerwehr Marburg bestehende starke Einbindung der ehrenamtlichen Kräfte in die Abwicklung der fachlichen Aufgaben wird auch durch die Regelungen des § 14 für die Fachgebietsleiter gewährleistet. Zum Fachgebietsleiter/Fachgebietsleiterin kann nur ein Angehöriger einer Stadtteilfeuerwehr und damit eine ehrenamtlich tätige Kraft berufen werden. Die zur Zeit berufenen Fachgebietsleiter sind zum größten Teil Mitarbeiter des Brandschutzamtes und nehmen diese Aufgabenstellungen als Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr wahr. Damit wird der Wunsch zur Mitgliedschaft der Mitarbeiter des Brandschutzamtes in der Freiwilligen Feuerwehr praktisch gelebt.

 

Ebenfalls zur Stärkung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen besteht nach § 15 die Möglichkeit zur Wahl eines Vertreters/einer Vertreterin der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen. Diese von den Angehörigen der Einsatzabteilungen gewählte Person kann die Belange der ehrenamtlichen Angehörigen gegenüber dem Magistrat und gegenüber dem Leiter/der Leiterin der hauptamtlichen Kräfte vertreten.

 

Redaktionelle Anpassungen, bezogen auf die neue Bezeichnung der Feuerwehrleitung, wurden in § 16 vorgenommen. Neu eingefügt wurde der Abs. 5 zur Vermeidung von Doppelmitgliedschaften bei Hilfsorganisationen.

 

Die Voraussetzungen für die Übernahme der Funktion eines Jugendfeuerwehrwartes/einer Jugendfeuerwehrwartin wurden in § 17 Abs. 3 an die aktuellen Anforderungen der Hess. Jugendfeuerwehr angepasst.

 

Eine im Vergleich zur bisherigen Satzung veränderte Zusammensetzung des Wehrführerausschusses ergibt sich gemäß § 18. Neu vertreten sind in dem Beratungsorgan der Vertreter/die Vertreterin der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und der Leiter/die Leiterin der Musikabteilung. Diese Personen sind stimmberechtigt. Nicht stimmberechtigte Mitglieder sind die Fachgebietsleiter geworden. Dies entspricht der Praxis. Weggefallen ist das Recht des Magistrats, jederzeit einen Beauftragten der Stadt in den Wehrführerausschuss zu entsenden. Diese Regelung war ursprünglich für den Fall vorgesehen, dass die Aufgaben des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin und der Leitung des Brandschutzamtes nicht durch eine Person wahrgenommen werden. Gerade durch die beschriebene Neuorganisation entfällt diese Regelungsnotwendigkeit. Zu den Aufgaben des Wehrführerausschusses kann es nicht mehr gehören, Angelegenheiten des Brandschutzamtes zu koordinieren.

 

Die Einberufung einer weiteren Hauptversammlung einer Stadtteilfeuerwehr gemäß § 19 hat zu erfolgen, wenn dies von mindestens 50% der Mitglieder der Einsatzabteilung verlangt wird. Hier wurde in der bisher geltenden Satzung nur eine 1/3 Stärke gefordert.

 

§ 20 wurde an die neu zu verwendenden Bezeichnungen für die Leitung der Feuerwehr angepasst.

 

Für die nach dem HBKG und die nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen wurden in § 21 die Vorgehensweisen festgelegt. Änderungen zur bisherigen Verfahrensweise ergeben sich nicht.  Dies gilt auch für § 22.

 

Zur Anerkennung der ehrenamtlichen Feuerwehrarbeit durch die Stadt Marburg wurde mit dem § 23 eine völlig neue Regelung in die Satzung aufgenommen. Damit soll dem Stellenwert des Ehrenamtes verstärkt Rechnung getragen werden. Wie das Präsent durch die Stadt Marburg aussehen könnte, ist noch festzulegen.

 

Es wird daher gebeten, den beigefügten Entwurf der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Universitätsstadt Marburg zu beschließen.

 

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