Universitätstadt Marburg

?

Hauptnavigation der Seite

Kartenanwendung der Stadt Marburg

Seiteninhalt

Inhaltsbereich der Seite
Sie sind hier: Politik & Stadtgesellschaft > Stadtpolitik > Stadtparlament (STVV)

Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Wahlen der STVV - VO/0917/2010

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

 

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Für das Ortsgericht Marburg V (Cyriaxweimar, Dilschhausen, Elnhausen, Haddamshausen, Hermershausen und Wehrshausen) wird ein Ortsgerichtsschöffe gewählt.

 

 

Reduzieren

Sachverhalt

 

Begründung:

 

In der Stadtverordnetensitzung vom 27.11.2009 wurde für das OG Marburg V der bisherige Schöffe Karl-Heinze Damm nunmehr zum Stellvertreter des Ortsgerichtsvorstehers und Schöffen gewählt. Er übernimmt das Amt des Herrn Junck und gleichzeitig wird sein bisheriges Amt des Ortsgerichtsschöffen frei. 

 

Daher ist es notwendig, umgehend gem. § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes eine entsprechende Neuwahl für das Amt des Ortsgerichtsschöffen durchzuführen.

 

Hinsichtlich der Ernennung zu Ortsgerichtsmitgliedern ist besonders auf die in § 8 des Ortsgerichtsgesetzes enthaltenen Bestimmungen über die persönlichen Voraussetzungen hinzuweisen:

 

I.

Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein.

II.

Ortsgerichtsmitglieder können nicht Personen sein, die

 

a.) ihren Wohnsitz im Bezirk des Ortsgerichtes nicht oder nicht mehr haben;

b.) die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben;

c.) als Rechtsanwalt/-anwältin oder Notar/in zugelassen sind.

 

 

III.

Im Dienst befindliche Richter/innen sowie Beamte/-innen im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichtes steht, solllen nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.

 

IV.

Personen, die miteinander im 1. oder 2. Grade verwandt oder verschwägert sind, sowie Ehegatten sollen nicht gleichzeitig Ortsgerichtsmitglieder sein.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes werden die Ortsgerichtsmitglieder auf Vorschlag der Gemeinde von dem Direktor des Amtsgerichtes auf die Dauer von 10 Jahren ernannt. Die Amtszeit kann auf 5 Jahre begrenzt werden, wenn der bzw. die Vorgeschlagene bereits das 65. Lebensjahr vollendet hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 des Ortsgerichtsgesetzes hat die Gemeinde die Personen vorzuschlagen, auf die mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter/-innen entfallen sind. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim. Wenn niemand widerspricht, kann durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden.

 

Mit Schreiben vom 02.12.2009 wurden alle in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen sowie die entsprechenden Ortsbeiräte gebeten, entsprechende Vorschläge einzureichen.

 

Die CDU-Fraktion und der Ortsbeirat Haddamshausen meldeten jeweils Fehlanzeige.

 

Die Fraktion der GRÜNEN schlägt für das Ortsgericht Marburg V

 

Herrn Alexander von Pritzelwitz, wh. Hermershäuser Str. 6, 35041 Marburg

 

als Ortsgerichtsschöffen vor.

 

Weitere Vorschläge wurden nicht eingereicht.

 

 

 

 

Egon Vaupel

Oberbürgermeister

 

Loading...
Legende
selbst zuständig
selbst zuständig
eigenes Amt zuständig
eigenes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
andere Zuständigkeit
andere Zuständigkeit
selbst verantwortlich
selbst verantwortlich
andere Verantwortlichkeit
andere Verantwortlichkeit
Aufgabe bearbeiten
Aufgabe bearbeiten
NA
TOP
Keine Zusammenstellung
Keine Zusammenstellung
Dokument erstellen
Dokument erstellen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Dokument auswählen
Dokument auswählen
Mobile Navigation schliessen