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Ratsinformation
Wahlen der STVV - VO/1259/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Besetzung des Ortsgerichts Marburg VI (Wehrda)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Wahlen der STVV
- Federführend:
- 30 - Rechtsservice
- Bearbeiter*in:
- Norbert Wagner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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25.06.2010
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●
Geplant
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Wahlvorbereitungsausschuss
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Vorberatung
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25.06.2010
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Sachverhalt
Begründung:
Laut Mitteilung des Amtsgerichtes Marburg läuft die
Amtszeit des bisherigen Ortsgerichtsschöffen und zugleich Stellvertreters des
Ortsgerichtsvorstehers, Herrn Heinz Muth, am 30.06.2010 ab.
Daher ist es notwendig, gem. § 7 Abs. 1 des
Ortsgerichtsgesetzes eine entsprechende Neuwahl durchzuführen.
Hinsichtlich der Ernennung zu Ortsgerichtsmitgliedern
ist besonders auf die in § 8 des Ortsgerichtsgesetzes enthaltenen Bestimmungen
über die persönlichen Voraussetzungen hinzuweisen:
I.
Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen
ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und
unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein.
II.
Ortsgerichtsmitglieder können nicht Personen sein,
die
a.) ihren Wohnsitz im Bezirk des Ortsgerichtes nicht
oder nicht mehr haben;
b.) die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
geschäftsmäßig ausüben;
c.) als Rechtsanwalt/-anwältin oder Notar/in
zugelassen sind.
III.
Im Dienst befindliche Richter/innen sowie
Beamte/-innen im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit
den Aufgaben des Ortsgerichtes steht, sollen nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern
ernannt werden.
IV.
Personen, die miteinander im 1. oder 2. Grade
verwandt oder verschwägert sind, sowie Ehegatten sollen nicht gleichzeitig
Ortsgerichtsmitglieder sein.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes werden die
Ortsgerichtsmitglieder auf Vorschlag der Gemeinde von dem Direktor des
Amtsgerichtes auf die Dauer von 10 Jahren ernannt. Die Amtszeit kann auf 5
Jahre begrenzt werden, wenn der bzw. die Vorgeschlagene bereits das 65. Lebensjahr
vollendet hat.
Gemäß § 7 Abs. 2 des Ortsgerichtsgesetzes hat die
Gemeinde die Personen vorzuschlagen, auf die mehr als die Hälfte der Stimmen
der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter/-innen entfallen sind. Die
Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim. Wenn niemand widerspricht, kann
durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden.
Mit Schreiben vom 29.04.2010 wurden alle in der
Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen sowie der entsprechende
Ortsbeirat gebeten, entsprechende Vorschläge einzureichen.
Seitens des Ortsbeirates Wehrda wurde
Herr Saaid BEHNAM, geb. 17.08.1955, wh. Waldweg 17, 35041
Marburg
zur Wahl vorgeschlagen.
Weitere Vorschläge wurden nicht eingereicht.
Egon Vaupel
Oberbürgermeister
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